Die erheblich gestiegenen Strompreise infolge der Bepreisung von Treibhausgasemissionen im europäischen Emissionshandel sollen – ähnlich wie in der Vergangenheit auf Basis des SAG 2022 – durch einen Stromkosten-Ausgleich teilweise kompensiert werden.
Konkret handelt es sich dabei um die Abgeltung indirekter CO2-Kosten für energieintensive Unternehmen in den Kalenderjahren 2025 und 2026. Förderfähige Unternehmen können Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent der tatsächlich angefallenen indirekten CO2-Kosten erhalten. Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem ein Jahresstromverbrauch der jeweiligen Anlage von mehr als 1 GWh sowie die Umsetzung von Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 80 Prozent der Fördersumme innerhalb von fünf Jahren. Zudem besteht die Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen bzw. ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Die maximale Fördersumme ist auf EUR 75 Mio. pro Kalenderjahr begrenzt. Der Gesetzesentwurf zum SAG 2025 befindet sich derzeit bis zum 22. September 2025 in Begutachtung. Ein Inkrafttreten ist bis Ende 2025 geplant. Die Veröffentlichung der detaillierten Förderungsrichtlinien sowie die Genehmigung der Maßnahme durch die EU-Kommission stehen zudem noch aus. Diese Erstinformationen können daher noch Änderungen unterliegen.
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Eckpunkte
Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren gemäß Auflistung im Anhang 1 zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 (SAG), die Produkte in einer oder mehreren Anlagen produzieren, welche einen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr aufweisen.
Unterschiede zum SAG 2022: Im Vergleich zum SAG 2022 wurde aus Vereinfachungsgründen die Z1 im § 4 betreffend förderwerbende Unternehmen mit folgendem Text gestrichen: „die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, und“. In Anlage 1 sind ohnehin ausschließlich solche Unternehmen, die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung ausgesetzt sind, erfasst.
Damit lassen sich die NACE-Codes aus Anhang 1 des Gesetzesentwurfs (derzeit) thematisch in fünf Kernbereiche einteilen:
Metall- und Bergbauindustrie
- Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Kupfer und sonstigen NE-Metallen
- Roheisen-, Stahl- und Ferrolegierungen
- Eisengießereien
Chemie- und Kunststoffindustrie
- Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
- Teilsektoren des Kunststoffs: z. B. Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole
- Industriegassektor: Wasserstoff, anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
Holz-, Papier- und Zellstoffindustrie
- Herstellung von Holz- und Zellstoff
- Herstellung von Papier, Karton und Pappe
Textil- und Lederindustrie
- Herstellung von Lederbekleidung
Glas- und Glasfaserindustrie
- Matten und Vliese aus Glasfasern
Unterschiede zum SAG 2022: Im Vergleich zum SAG 2022 wurden im Entwurf des SAG 2025 (derzeit noch) keine weiteren NACE-Codes (z. B. Stahlgießereien oder Zementherstellung) aufgenommen. Es besteht jedoch gem. Anhang 1 des SAG 2025 weiterhin die Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Liste der begünstigten Sektoren oder Teilsektoren auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben erweitert.
Eine Förderung ist nicht zu gewähren, wenn das förderwerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS i. S. d. Leitlinie) ist, oder von einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
Gefördert werden die indirekten CO2-Kosten, die durch die Weitergabe der Emissionskosten über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die direkten Zuschüsse decken 75 Prozent der tatsächlichen anfallenden indirekten Kosten ab.
Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln im Anhang 2 des SAG 2025 zu berechnen. Die Berechnung erfolgt dabei auf Basis produktspezifischer Stromverbrauchsbenchmarks. Sofern keine Benchmarks verfügbar sind, kommt ein Fallback-Verfahren zur Anwendung, das den tatsächlichen Stromverbrauch sowie den maximalen CO2-Emissionsfaktor berücksichtigt.
Unterschiede zum SAG 2022: Die Formeln und Berechnungen sind bis auf Adaptierung der Jahreszahl im Vergleich zum SAG 2022 unverändert geblieben. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark beträgt jetzt 80 Prozent statt 79,128 Prozent des Stromverbrauchs.
Der förderfähige Zeitraum für den Stromkosten-Ausgleich nach dem SAG 2025 umfasst die Kalenderjahre 2025 und 2026.
Unterschiede zum SAG 2022: Das SAG 2022 hat demgegenüber das Kalenderjahr 2022 als Förderzeitraum definiert. Diesbezügliche Anträge waren bis spätestens 30. September 2023 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.
Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Antragstellung für 2025 muss innerhalb von sechs Monaten nach (der noch ausstehenden) Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Anträge betreffend das Jahr 2026 sind zwischen 1. Januar und 30. Juni 2027 einzubringen.
Unterschiede zum SAG 2022: Wie beim SAG 2022 ist auch beim Entwurf des SAG 2025 kein First-come-first-served-Prinzip im Rahmen der Antragstellung anwendbar, da bei Überschreiten des Fördertopfs i. H. v. EUR 75 Mio. eine aliquote Kürzung der beantragten Förderungen vorgesehen ist.
Um eine Förderung nach dem Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 zu erhalten, müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sicherstellen, dass die bereitgestellten Mittel effizient zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen eingesetzt werden.
Im Zentrum steht die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits beziehungsweise die Unterhaltung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Darüber hinaus müssen die Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Förderung Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen (mit einer Amortisationsdauer von nicht mehr als 5 Jahren) umsetzen. Der Investitionsumfang für diese Maßnahmen muss mindestens 80 Prozent der gewährten Fördersumme betragen, wobei mindestens 50 Prozent in nachweisbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a SAG 2025 zu investieren sind. Zu diesen
Maßnahmen zählen beispielsweise die Optimierung von Beleuchtung und Heizung, die Erzeugung von erneuerbarem Strom sowie die Dekarbonisierung von Produktionsprozessen.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die Umsetzung und Wirkung der Maßnahmen nachzuweisen. Diese Nachweise werden von der Abwicklungsstelle (aws) geprüft, um die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sicherzustellen.
Unterschiede zum SAG 2022: Das SAG 2022 kannte noch keine prozentuelle Reinvestitionspflicht in Höhe des gewährten Förderbetrags. Lediglich in § 6 der Richtlinie zum SAG 2022 wurde auf die Verhältnismäßigkeit der Investition i. V. m. dem Förderungsbetrag abgestellt.
Förderungen über EUR 500.000 sind in der EU-Beihilfentransparenzdatenbank zu veröffentlichen.
Im Falle einer Rückforderung sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4 Prozent p.a. unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Im Falle eines Verzugs sind ebenfalls Zinsen (9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz) definiert.
Für die Jahre 2025 und 2026 stehen Bundesmittel im Ausmaß von bis zu 25 Prozent der Versteigerungserlöse des Vorjahres, maximal jedoch EUR 75 Mio., zur Verfügung. Bei Überschreitung der Mittel ist den förderwerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.
Unterschiede zum SAG 2022: Im Vergleich zum SAG 2022 wurde der Fördertopf durch die Deckelung mit dem absoluten Betrag i. H. v. MEUR 75 erheblich reduziert. In der Vergangenheit standen laut Vorblatt zum SAG 2022 ca. MEUR 233 für den Förderzeitraum 2022 zur Verfügung. Die Evaluierung des Stromkosten-Ausgleichsgesetzes 2022 (SAG 2022) ergab, dass 44 Unternehmen mit 76 Anlagen aus 27 Sektoren eine Förderung von insgesamt rund MEUR 185 erhielten. Daher ist i. Z. m. dem SAG 2025 eine erhebliche aliquote Kürzung der beantragten Fördermittel für die betreffenden Jahre zu erwarten.