Festlegung von Straftatbeständen und Strafmaßnahmen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen

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Die im April 2024 veröffentlichte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union fest. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, diese Vorschriften bis zum 20. Mai 2025 in ihr nationales Recht zu überführen.

Zur Verschärfung ihrer Sanktionspolitik hat die Europäische Union am 29. April 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1226 eingeführt. Sie zielt darauf ab, die Definitionen von Straftatbeständen und die zugehörigen Strafmaßnahmen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen zu präzisieren und zu intensivieren. Die Richtlinie stellt eine wichtige Änderung der bisherigen Gesetzgebung dar und beinhaltet klare Mindestvorschriften für die Klassifizierung verschiedener Verstöße und die Anwendung entsprechender Sanktionen. Sie soll die Wirksamkeit und Einheitlichkeit der Reaktionen auf Sanktionsverstöße innerhalb der gesamten EU sicherstellen.

Die neue Regelung führt strengere Maßnahmen für die Bereitstellung finanzieller oder wirtschaftlicher Unterstützungen an sanktionierte Personen oder Organisationen ein. Verstöße, die zuvor möglicherweise nur mit Geldbußen geahndet wurden, können nun auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Das Umgehen von Sanktionen, wie das Verschleiern des wahren Eigentümers von Vermögenswerten oder das Bereitstellen irreführender Informationen, wird nun als eigenständiger Straftatbestand behandelt und führt zu direkten strafrechtlichen Konsequenzen. Zudem verschärft die Richtlinie die Definitionen und Straftatbestände deutlich, indem sie sowohl direkte als auch indirekte Unterstützung sanktionierter Gruppen als Straftat definiert. Dazu zählt die Bereitstellung finanzieller Mittel oder anderer Ressourcen, sowie das Versäumnis, deren Vermögen zu sperren. Auch Handlungen, die auf die Umgehung von Sanktionen abzielen, werden nun strenger bestraft.

Präzise definiert werden auch die Strafen, die bei Verstößen zu erwarten sind und umfassen sowohl strafrechtliche als auch nichtstrafrechtliche Sanktionen, darunter signifikante Geldstrafen und Bußgelder. Für natürliche Personen können die Strafen von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren reichen, abhängig von der Schwere der Straftat und dem finanziellen Wert der betroffenen Gelder oder Ressourcen. Wenn die Straftaten Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens EUR 100.000 betreffen, können bestimmte Straftaten, wie das Versäumnis, Gelder oder Ressourcen einzufrieren, mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Zudem können Verstöße gegen Einreiseverbote mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Betreffend juristische Personen können Geldbußen bis zu 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen oder einen festgelegten Betrag von bis zu EUR 40 Mio. erreichen. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen, die in der Richtlinie definiert sind, kann die Geldstrafe 1 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder bis zu EUR 8 Mio. betragen. Die EU-Mitgliedstaaten sind nun gefordert, diese neuen Vorschriften bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Alle weiteren Informationen finden Sie im EU-Amtsblatt.