Neuregelungen ab 2024: Abfederung der kalten Progression und steuerfreie Mitarbeiterprämie

Tax Personnel News 08/2023

Tax Personnel News 08/2023

Ab 2024 werden die Steuertarifgrenzen und die steuerlichen Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate eines festgelegten 12-Monatszeitraums angepasst. Hinsichtlich des Steueraufkommens aus dem verbleibenden Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate muss die Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss über geeignete Entlastungsmaßnahmen fassen. Dies wurde im Progressionsabgeltungsgesetz (PrAG) 2024 verankert, dessen Veröffentlichung im BGBl demnächst zu erwarten ist. Zudem wurde mit Beschluss des Nationalrats vom 14.12.2023 die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auch für 2024 beschlossen.

1. Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024)

Nach der Inflationsanpassungsverordnung 2024 betrug die ermittelte durchschnittliche Inflationsrate 9,9 %, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge automatisch um 6,6 % anzuheben sind. Darüber hinaus sieht das PrAG 2024 eine zusätzliche Anhebung der ersten vier Tarifstufen vor. Damit ergeben sich für 2024 folgende Tarifstufen und Grenzsteuersätze:

Einkommen
Grenzsteuersatz
über bis
0 12.816,00 0 %
12.816,00 20.818,00 20 %
20.818,00 34.513,00 30 %
34.513,00 66.612,00 40 %
66.612,00 99.266,00 48 %
99.266,00 1.000.000,00 50 %
über 1.000.000,00 55 %

 

Als zusätzliche Entlastungsmaßnahmen sieht das PrAG 2024 folgende, ab 2024 geltende Regelungen vor:

  • Die Steuerbefreiung für die begünstigte oder kostenlose Nutzung von Betriebskindergärten kann zukünftig auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese auch durch betriebsfremde Personen genutzt werden können.

    Nach den Gesetzesmaterialien setzt die Anwendung der Befreiung aber weiterhin voraus, dass die Arbeitgeber:innen die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung haben und nicht bloß ein Platzkontingent in einer bestehenden Einrichtung anmieten.
  • Der Steuerfreibetrag für Kinderbetreuungszuschüsse wird von EUR 1.000 auf EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr hinaufgesetzt. Darüber hinaus wird die Altersgrenze für die betreuten Kinder angehoben. Die Befreiung kann für Kinder beansprucht werden, die zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte (bisher das zehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten werden ins Dauerrecht übernommen.
  • Der Freibetrag für SEG- und SFN-Zulagen wird von EUR 360 auf EUR 400, der Freibetrag für die ersten 10 Überstunden von EUR 86 auf EUR 120 angehoben. Darüber hinaus können für 2024 und 2025 begrenzt für die ersten 18 Überstunden im Monat steuerfreie Überstundenzuschläge von bis zu EUR 200 ausgezahlt werden.

2. Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Der Nationalrat hat am 14.12.2023 beschlossen, dass auch im Kalenderjahr 2024 ausgezahlte Mitarbeiterprämien bis zum Ausmaß von EUR 3.000 abgabenfrei sind.

Diese Regelung ist an die für 2022 und 2023 verankerte Befreiung für Teuerungsprämien angelehnt; die Abgabenbefreiung für Mitarbeiterprämien setzt gleichermaßen voraus, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, bisher regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen kommen daher nicht in Betracht. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen aber keine bisher üblicherweise gewährten Zahlungen dar. Wie bei der Teuerungsprämie steht auch für die Mitarbeiterprämie der Freibetrag von EUR 3.000 nur gemeinsam mit allfälligen steuerfreien Gewinnbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) zu.

Die Abgabenbefreiung für Mitarbeiterprämien setzt im Unterschied zu der für Teuerungsprämien aber voraus, dass die Zahlung im vollen Umfang aufgrund eines Kollektivvertrages (etwa als Ausgleich für eine geringe Lohnerhöhung) oder einer Betriebsvereinbarung, die aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, erfolgt. Bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite kann die Zahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann statt einer Betriebsvereinbarung eine vertragliche Vereinbarung des:der Arbeitgebers:inn für sämtliche Arbeitnehmer:innen erfolgen.

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