ESMA gibt Prüfungsschwerpunkte für Finanzberichte 2023 bekannt

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Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat am 25. Oktober 2023 die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte (European common enforcement priorities) für die anstehende Prüfungssaison veröffentlicht. Die zusammen mit den europäischen nationalen Enforcern identifizierten Themen der Finanzberichterstattung sollten kapitalmarktorientierte Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei der Erstellung und Prüfung ihrer IFRS-Abschlüsse für 2023 besonders berücksichtigen.

Die diesjährigen gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse 2023 sind:

  1. Klimabezogene Angelegenheiten: Die ESMA fordert weiterhin Konsistenz zwischen den Informationen zu klimabezogenen Angelegenheiten im IFRS-Abschluss, wobei der Schwerpunkt auf klimabezogenen Verpflichtungen und Zielen liegt, wie z.B. der Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Dekarbonisierungsplänen. Zudem betont sie die Offenlegung von Informationen über die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze bzgl. Ansatz, Bewertung und Darstellung von Emissionshandelssystemen und Zertifikaten für erneuerbare Energien (einschließlich Informationen über die wichtigsten Bedingungen und die Art dieser Systeme). Des Weiteren erwartet sie weiterhin, dass Klimarisiken bei der Beurteilung einer Wertminderung von nichtfinanziellen Vermögenswerten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die zunehmende Verwendung von Stromabnahmeverträgen (Power Purchase Agreements, PPAs) ist es nach Auffassung der ESMA erforderlich, dass die Emittenten Einzelheiten zu den Merkmalen der verwendeten PPA (z. B. Preiskonditionen, vertraglich vereinbarte Energiemenge, Ziele und Laufzeit) sowie die angewandte Rechnungslegungsmethode (z. B. ob sie die Ausnahmeregelung für den Eigenverbrauch gemäß IFRS 9.2.4 anwenden) angeben.

    Hervorzuheben ist hierbei nach wie vor das IASB Educational Material „Effects of climate-related matters on financial statements“, das sich mit den bestehenden Anforderungen der IFRS-Rechnungslegungsstandards im Zusammenhang mit den Auswirkungen von klimabezogenen Angelegenheiten auseinandersetzt. Darüber hinaus liefert der ESMA-Bericht "The Heat is On: Disclosures of Climate-Related Matters in the Financial Statements" zahlreiche praktische Beispiele, wie Emittenten ihre Angaben zu klimabezogenen Themen in IFRS-Abschlüssen verbessern können.

  2. Makroökonomisches Umfeld: Die ESMA weist darauf hin, dass das aktuelle makroökonomische Umfeld (bspw. Zinsanstieg und Inflation) nicht nur bei den bilanzierten Finanzinstrumenten zu berücksichtigen ist, sondern es sich auch auf die Risikoposition der Emittenten auswirkt (z. B. (Re-)Finanzierungsrisiko und Liquiditätsrisiko). Des Weiteren erwartet sie, dass sich die aktuellen makroökonomischen Bedingungen (z. B. hohe Zinssätze, Renditen und Leerstandserwartungen) in der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts durch die Emittenten (insbesondere in den Inputfaktoren der Stufe 3) und in den offengelegten Informationen diesbezüglich widerspiegeln.

Darüber hinaus weist ESMA noch auf die Bedeutung der in 2023 neu anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften hin:

  • Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge, insb. transparente Darstellung bzgl. Umsetzung des Standards
  • Anwendung des IAS 12 Amendment: International Tax Reform – Pillar Two Model Rules (die Anwendung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt eines EU-Endorsements)

In Bezug auf nichtfinanzielle Informationen hat die ESMA folgende Schwerpunkte definiert:

  1. Angaben im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie: Hervorzuheben ist hierbei der ESMA-Bericht „Results of a fact-finding exercise on corporate reporting practices under the Taxonomy Regulation“ mit dem Schwerpunkt der Bewertung der Qualität der offengelegten Informationen für das Berichtsjahr 2022. In diesem Zusammenhang weist ESMA u.a. darauf hin, dass die Emittenten zwingend die neuesten Meldebögen ohne jegliche Anpassung oder Änderung verwenden müssen, die im Delegierten Rechtsakt nach Artikel 8 festgelegt sind. ESMA stellt auch fest, dass zu wenige Unternehmen ihre sogenannten CapEx-Pläne ausreichend beschreiben.
  2. Offenlegung von klimabezogenen Zielen, Maßnahmen und Fortschritten: Mit Blick auf die bevorstehende Anwendung der in der CSRD festgelegten erweiterten Offenlegungsregelung weist die ESMA darauf hin, dass Emittenten bei der Offenlegung ihrer klimabezogenen Ziele besondere Aufmerksamkeit walten lassen sollten. Einen besonders wichtigen Aspekt sieht sie die Offenlegung der Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und der zu ihrer Erreichung getroffenen Maßnahmen. Zudem hebt sie insbesondere die Rolle hervor, die die Verwendung von Zielvorgaben bei der Erläuterung des Weges eines Emittenten zu nachhaltigeren Geschäftsmodellen spielt.
  3. Scope-3-Treibhausgasemissionen: Die ESMA bekräftigt hierbei einige wichtige Aspekte in Bezug auf die Offenlegung von Scope-3-Treibhausgasemissionen, die bereits teilweise in ihrer ECEP-Erklärung 2022 hervorgehoben wurden.

In Bezug auf Alternative Leistungskennzahlen (APM) erinnert die ESMA die Emittenten daran, dass die APM-Leitlinien für die Kennzahlen gelten, die außerhalb des Abschlusses (z.B. im Lagebericht, in Ad-hoc-Mitteilungen und/oder Prospekten) offengelegt werden, sofern sie nicht in den geltenden Rechnungslegungsstandards definiert oder spezifiziert sind. Es wird in diesem Kontext insbesondere hervorgehoben, dass die Definitionen der Bereinigungen hinreichend klar sein müssen und dass in den Überleitungen auf die nächstgelegene Abschlussgröße wesentliche Posten identifiziert werden müssen. Die im April 2022 letztmalig aktualisierte Questions and Answers bietet Hilfestellung hierzu.

Schließlich betont die ESMA im Hinblick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF), dass die Verwendung eines Elements der Basis-Taxonomie immer Vorrang vor der Verwendung eines Erweiterungs-Elements hat.

Das Public Statement steht auf der Internetseite der ESMA zur Verfügung.