• 1000

Ab sofort können Sie sich über den aws Fördermanager1  für den Energiekostenzuschuss II bis 2.11.2023 voranmelden. Eine Voranmeldung ist für eine anschließende Antragstellung unbedingt erforderlich. Der Antragsstart ist für 9.11.2023 angesetzt. Nach erfolgreich abgesendeter Voranmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. An diese E-Mail-Adresse erhalten Sie in weiterer Folge ebenso eine Nachricht, in der Ihnen ein persönliches Zeitfenster für die anschließende Antragstellung zugewiesen wird. Bitte beachten Sie, dass alle Informationen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission und der finalen Einigung auf die Richtlinie zu verstehen sind. Hierbei kann es noch zu Änderungen der Förderparameter kommen2. Sobald die finale Förderungsrichtlinie veröffentlicht worden ist, werden wir Sie im Rahmen eines gesonderten Newsbeitrags sowie kostenlosen Webinars zeitnah informieren. Derzeit hat die ausführende Förderstelle Austria Wirtschaftsservice (aws) am Dienstag, den 17. Oktober 2023 ausschließlich Basisinformation betreffend Energiekostenzuschuss II veröffentlicht.3

Eckpunkte zur Voranmeldung und geplanten Antragstellung

Voranmeldung:

  • Die Voranmeldung erfolgt über den aws Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) beginnend mit 16. Oktober 2023 bis 2. November 2023 und sie ist verpflichtend für die spätere Antragstellung.
  • Die Voranmeldung kann auch ohne Account für den aws Fördermanager abgeschickt werden4.
  • Eine Antragstellung ohne eine erfolgreich durchgeführte Voranmeldung ist nicht möglich.

Antragstellung:

  • Der Antragsstart ist für den 9. November 2023 vorhergesehen und bedarf eines Fördermanageraccounts.
  • Pro Unternehmen kann ein Antrag gestellt werden.
  • Die E-Mail-Adresse muss mit jener identisch sein, welche bei der Voranmeldung verwendet worden ist. Beachten Sie die korrekte Schreibweise, da die Angaben im Nachgang nicht mehr geändert werden können.5
  • Eine Verlängerung der zugewiesenen Antragsfrist ist nicht möglich.6

Förderzeitraum:

  • Der förderfähige Zeitraum umfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023.

Zwei Förderungsperioden:

  • Förderungsperiode 1: Von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023.
  • Förderungsperiode 2: Von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.
  • Eine Voranmeldung gilt für beide Förderungsperioden.

Erforderliche Angaben für die Voranmeldung:

  • Informationen zum antragstellenden Unternehmen (Firmenname, Rechtsform, KUR7, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen).
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person(en).
  • Die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (Angabe einer zweiten Person möglich).

Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen, Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereine:8

  • Bitte beachten Sie auch, dass Energiemehrkosten von gemeinnützigen Organisationen, die einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, im Zuge des Energiekostenzuschusses für Unternehmen gefördert werden.
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich antragsberechtigt, wenn kein beherrschender Einfluss einer oder mehrerer Gebietskörperschaften vorliegt.
  • Ein separater Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen befindet sich derzeit in Ausarbeitung, wird aber ausschließlich Energiemehrkosten bezuschussen, die in keinem Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten stehen.

„First come, first served“:

  • Sowohl bei der Voranmeldung als auch bei der Antragstellung gilt ein „First-come–first-served-Prinzip“.
  • Die Zuweisung des Antragszeitraumes erfolgt in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen.
  • Nach der Voranmeldung wird von der aws per E-Mail ein Zeitraum zugewiesen, in dem der Antrag für den Energiekostenzuschuss II im aws Fördermanager gestellt werden kann.9
  • Nicht vollständig eingebrachte Anträge können die Ablehnung eines Antrages zur Folge haben.

Was ist nach Beginn der Voranmeldungsfrist zu tun?

Falls Sie eine Beantragung bzw. Voranmeldung anstreben, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen KPMG Engagement Team, um die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen. Egal bei welchem Schritt Sie sich gerade befinden, unser Expert:innenteam unterstützt Sie gerne von der Voranmeldung bis zur Abrechnung und natürlich auch danach im Zuge einer etwaigen Prüfung des Energiekostenzuschusses.

Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien werden wir für Sie die wichtigsten Punkte der Verlängerung des Energiekostenzuschusses im Detail darstellen und diese auch in einem zeitnahen kostenlosen Webinar präsentieren.

Energiekostenzuschuss II – Basisinformation (Auszüge)

Antragstellung:

  • Bei der Antragstellung ist auf die Gliederung der zwei Förderungsperioden zu achten.
  • Dabei sind für die Förderungsperiode 1 die IST-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 bilden.
  • Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate IST-Kostenabrechnung vorzulegen.


Förderungsfähige Unternehmen:

Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe und den Berechnungsstufen 2 bis 5 sind:

  • Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind.
  • Konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs.
  • Gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten i. S. d. § 2 UstG.
  • NEU: Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.


Neue Förderungsintensitäten für die Berechnung der Zuschusshöhe:

  • Berechnung Basisstufe bleibt unverändert. Obergrenze EUR 2.000.000 (kumuliert über alle Antragsphasen von EKZ I und EKZ II), Untergrenze EUR 1.500 (pro Förderungsperiode).
  • Bei Gewächshäusern beträgt davon abweichend die Obergrenze in der Basisstufe EUR 250.000 (über beide Förderungsperioden des EKZ II).
  • In den Berechnungsstufen müssen sich die Preise der förderungsfähigen Periode im Vergleich zum Jahr 2021 nicht mehr verdoppelt haben, sondern es ist nun eine Steigerung um den Faktor 1,5 nötig.


Neue Förderungsintensitäten für die Berechnung der Zuschusshöhe – Obergrenzen:

Berechnungsstufe
Förderungsintensität
Obergrenze
Untergrenze
2 50 % EUR 4.000.000 EUR 1.500
3 65 % EUR 50.000.000 EUR 4.000.000,01
4 80 % EUR 150.000.000 EUR 50.000.000,01
5 40 % EUR 100.000.000 EUR 4.000.000,01

 

Weitere Förderungsvoraussetzungen sind unter anderem:

  • Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen
  • Verpflichtungen zum steuerlichen Wohlverhalten
  • Bonibeschränkung
  • NEU: Verbot der Ausschüttung von Dividenden (analog zur bereits im COVID-Ausfallbonus bestehenden Formulierung)
  • Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (EKZ I, EKZ I Q4 und EKZ II) EUR 2 Mio. übersteigen, besteht darüber hinaus die Verpflichtung, bis 1. Jänner 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.


Erfordernis eines Betriebsverlusts oder einer EBITDA-Absenkung:

  • Bei allen Zuschüssen der Berechnungsstufe muss entweder ein negatives EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) ohne Förderung in der beantragten Förderungsperiode (Betriebsverlustmethode) ODER eine Absenkung des EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mindestens 40 % gegenüber dem EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 (EBITDA-Absenkungsmethode) nachgewiesen werden.
  • Dieses Erfordernis besteht auch bei Zuschüssen der Basisstufe, die die Zuschusshöhe von EUR 125.000 in einer Förderungsperiode übersteigen.
  • Für die Ermittlung des Betriebsverlusts/der EBITDA-Absenkung gelten grundsätzlich jene Ermittlungserleichterungen, die bereits im EKZ I Q4 vorgesehen waren.


Energieintensität:

  • Das Kriterium der Energieintensität ist für Zuschüsse der Berechnungsstufen 3 und 4 erforderlich.
  • Energieintensiv sind Unternehmen, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten im Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3,0 % oder im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 auf mindestens 6,0% des Produktionswertes belaufen.
  • Bei der Ermittlung des Produktionswertes sind keine Änderungen vorgesehen.


Neue Berechnungsstufe 5:

  • In der neu hinzugekommenen Berechnungsstufe 5 können nicht energieintensive Unternehmen für über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Zuschusshöhen bis maximal EUR 100.000.000 - in den Energiearten Strom, Erdgas sowie aus Strom und Erdgas direkt produzierte Wärme/Kälte gefördert werden.


Energiearten und Ermittlung der Förderungsparameter:

  • Strom (alle Stufen) – Ausgenommen: Gewächshäuser
  • Erdgas (alle Stufen)
  • Aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte (alle Stufen)
  • Treibstoffe Benzin und Diesel (nur in der Basisstufe – Ausgenommen: Gewächshäuser)
  • NEU: Holzpellets, Hackschnitzel, Heizöl (alle nur in der Basisstufe)
    • Die förderungsfähigen Kosten sind jeweils für eine Förderungsperiode zu ermitteln (keine Einzelbetrachtung auf Monatsbasis).
    • Die Berechnung der förderungsfähigen Kosten für die neuen Energiearten unterliegt der für die Basisstufe vorgesehenen Formel.


Neue Sonderfälle bei der Ermittlung der förderungsfähigen Kosten:

  • Basisstufe Strom und Erdgas Berechnungsmodus: Ermittlung des Durchschnittspreises bei Energiegemeinschaften
  • Basisstufe Heizöl, Hackschnitzel und Holzpellets: Regelung, wenn keine Vergleichspreise 2021 vorliegen
  • Berechnungsstufen: Sonderregel betreffend Mengenermittlung bei staatlichen Betretungsverboten auf Grund der COVID-19-Pandemie

1 Vgl. https://foerdermanager.aws.at/#/ (abgerufen am 17.10.2023).

2 Vgl. Informationen der zuständigen Förderstelle Austria Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/ (abgerufen am 17.10.2023) sowie FAQs; zur Voranmeldung (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ_II/Voranmeldung_EKZ_II_FAQs.pdf (abgerufen am 17.10.2023).

3 Vgl. Energiekostenzuschuss 2 - Basisinformation (aws.at) (abgerufen am 24.10.2023): https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ_II/2023_10_17_Basisinformation_EKZ2.pdf

4 Vgl. FAQ 4: Erst für die Antragstellung wird ein Fördermanager-Account benötigt. Die für den Fördermanageraccount verwendete E-Mail-Adresse muss mit der bei der Voranmeldung angegebenen E-Mail-Adresse übereinstimmen.

5 Vgl. FAQ 10. Wie kann ich irrtümlich falsch eingegebene Angaben (Firmenbuchnummer, Geburtsdatum etc.) bei der Voranmeldung korrigieren? In diesem Fall können Sie eine erneute Voranmeldung mit den korrekten Daten vornehmen. Eine nachträgliche Änderung von eingegebenen Daten ist nicht möglich und kann auch nicht bei der Antragstellung korrigiert werden. Die Reihung erfolgt nach dem Einlangen der korrekten Voranmeldung.

6 Vgl. FAQ 15. In welchem Zeitraum kann der Antrag gestellt werden?

7 Vgl. FAQ 16. Wird für die Antragstellung die KUR benötigt und wo ist diese abrufbar? Die KUR ist für die Antragstellung in jedem Fall erforderlich. Im Unternehmensserviceportal (USP) finden Sie Ihre Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) nach dem Login im Themenblock „Mein USP“ bei den „Unternehmensdaten“. Falls noch kein Zugang zum Unternehmensserviceportal besteht, ist eine Registrierung notwendig.

8 Vgl. weiterführende Informationen unter FAQ 10., 11 und 12.

9 Sobald der Zeitraum für die Antragstellung begonnen hat, ist dieser auch im Fördermanager ersichtlich (bei dem der E-Mail-Adresse zugehörigen Account). Die Wirksamkeit einer E-Mail-Zustellung an eine im Antragstellungsprozess angegebene E-Mail-Adresse durch den aws, wird durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.

Unsere Experten