EU-Kommission veröffentlicht die Delegierte Verordnung zur Übernahme der ESRS in geltendes Recht
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Die im Dezember 2022 verabschiedete Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) verpflichtet bestimmte Unternehmen bzw. Konzerne, in den (konsolidierten) Lagebericht einen Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen und in diesem einerseits die Auswirkungen des Unternehmens im Hinblick auf Mensch und Umwelt (Impact-Perspektive) und andererseits die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Ertragslage und die Finanzposition eines Unternehmens verständlich zu machen (Finanzielle Perspektive).
Artikel 29b ermächtigt die Europäische Kommission (EU-Kommission), delegierte Verordnungen zu erlassen, in denen detaillierte Anforderungen an die Berichterstattung im Nachhaltigkeitsbericht festgelegt werden (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hatte im Auftrag der EU-Kommission im November 2022 den ersten Satz (Set 1) der ESRS-Entwürfe an die EU-Kommission übergeben, welche im Juni 2023 einen Entwurf einer Delegierten Verordnung vorgelegt hatte.
Nach Ablauf der Kommentierungsfrist und Verarbeitung des Feedbacks wurde am 31. Juli 2023 die durch die EU-Kommission angenommene Delegierte Verordnung veröffentlicht. Der erste Satz der ESRS ist in Annex I zur Delegierten Verordnung enthalten, Annex II beinhaltet ein Abkürzungsverzeichnis und ein Glossar.
Die aus Sicht der EU-Kommission finalen Standards entsprechen inhaltlich überwiegend den Entwürfen der Verordnung aus Juni 2023. Insbesondere wurde an dem kontrovers diskutierten Konzept festgehalten, nach dem sämtliche Berichtspflichten abhängig von der Wesentlichkeit der Angaben für das berichtende Unternehmen sind (mit Ausnahmen der generellen Angaben nach ESRS 2). Allerdings sehen die finalen Standards im Unterschied zu den Entwürfen aus Juni 2023 nun vor, dass Unternehmen, die keine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimawandel identifiziert haben und daher auf sämtliche Angaben nach ESRS E1 verzichten, eine umfangreiche Begründung für die Unwesentlichkeit des Themas für das Unternehmen abgeben müssen. Sofern Datenpunkte, die von Finanzunternehmen auf Basis anderer EU-Rechtsvorschriften (Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), Anforderungen an Pillar III Reports von Banken, Referenzwerte-Verordnung und das EU-Klimarecht) zwingend benötigt werden, weggelassen werden, müssen Unternehmen explizit die Unwesentlichkeit dieser Datenpunkte erklären.
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union haben nun bis zu vier Monate Zeit, um Einwände zu erheben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verordnung nach Ablauf dieser Frist im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt dann drei Tage danach in Kraft. Sie ist von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, ab dem jeweiligen Berichtsjahr (frühestens 2024) anzuwenden.
Die Texte der delegierten Verordnung sowie der ESRS können hier heruntergeladen werden.
Eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten hat die EU-Kommission hier zugänglich gemacht.