Grünes Licht für die CRR III

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Am 27. Juni einigte sich die EU über die Umsetzung der Basel-III-Reformen. Mit 1. Jänner 2025 müssen Banken die Novellierungen der Capital Requirements Regulation III (CRR III) umgesetzt haben. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die bedeutendsten Änderungen, auf die sich Banken zeitnah vorbereiten müssen, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. 

Nicht nur die Eigenmitteluntergrenze („output floor“) wird für manche Institute eine große Herausforderung darstellen, auch bezüglich Kreditrisiko wurden die Schrauben teilweise stramm angezogen. Starken Änderungen wurde zudem die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko unterworfen und auch in den Bereichen Marktrisiko sowie CVA-Risiko kommt es zu Anpassungen. In puncto Offenlegung kommt es unter anderem im Zusammenhang mit ESG zu einer Erweiterung der Offenlegungspflichten auf alle Institute. Aufgrund neuer Definitionen für die Begriffe „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzinstitute“ und „Finanzholdinggesellschaften“ kommt es künftig zu einer Vergrößerung des potenziellen Konsolidierungskreises. Weiters werden hohe Eigenmittelvorgaben für Investments in Krypto-Assets gefordert. Die Kommission soll diesbezüglich noch einen konkreten Legislativvorschlag vorlegen. Zudem sollen Banken künftig ihr Engagement sowie eine spezifische Beschreibung ihrer Risikomanagement-Strategie in Bezug auf Krypto-Assets offenlegen.

Output Floor

Eine wesentliche Einschränkung für die Anwendung von internen Modellen in Säule I bildet die neue Eigenmitteluntergrenze – der sogenannte „output floor“. Institute müssen die Berechnungen auf Basis interner Modelle künftig mit jenen nach Standardansätzen vergleichen. Dabei dürfen die nach internen Modellen errechneten Eigenmittelanforderungen 72,5 Prozent der nach standardisierten Ansätzen errechneten Eigenmittelanforderungen nicht unterschreiten. Um die Auswirkungen des output floors in Stufen einzuführen, gilt ab 1. Jänner 2025 zunächst eine 50-Prozent-Schwelle, die nachfolgend jährlich erhöht wird.

Kreditrisiko Standardansatz

Der derzeitige Kreditstandardansatz (KSA) hat sich in einer Reihe von Bereichen als nicht ausreichend risikosensitiv erwiesen. Spezialfinanzierungen werden zukünftig auch in Säule I nicht mehr als allgemeine Unternehmenskredite behandelt, sondern erhalten eine eigene Risikopositionsklasse. Das Mengengeschäft unterteilt sich künftig in vier Kategorien, wobei die Einteilung der Kreditnehmer:innen von Kreditvergabekriterien abhängig ist. Risikogewichte ändern sich signifikant bei Risikopositionen mit Währungsinkongruenz. Daneben werden die Einstufung außerbilanzieller Positionen sowie anzuwendende Kreditumrechnungsfaktoren (Credit Conversion Factor – CCF) angepasst. Definition und Klassifikation von Risikopositionen betreffend Immobilien und Beteiligungen wurden ebenfalls überarbeitet. Dazu zählt insbesondere die bisher nicht vorgenommene Unterscheidung zwischen nicht-einnahmengenerierenden Immobilien und den wesentlich risikoreicheren einnahmengenerierenden Immobilien (Income-Producing Real Estate – IPRE). Zusätzlich gibt es Änderungen der Risikogewichte für Forderungen an Unternehmen und Institute, wobei künftig ein neuer Ansatz bei der Behandlung von Risikopositionen gegenüber Instituten ohne Rating anzuwenden ist.

Kreditrisiko IRB-Ansatz

In vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass IRB-Ansätze zu stark divergierenden Eigenmittelanforderungen führten, die sich später als viel zu gering erwiesen haben. Aus diesem Anlass erfährt der Anwendungsbereich von IRB-Ansätzen Einschränkungen. Außerdem werden die Einschränkungen weitgehend aufgehoben, den KSA dauerhaft für einzelne Portfolien zu nutzen (Permanent Partial Use – PPU), und damit den IRB selektiv anzuwenden. Auf Beteiligungspositionen dürfen IRB-Modelle künftig nicht mehr angewendet werden. Abhängig von der Kundengröße („large corporates“ – jährlicher Umsatz des Konzerns > MEUR 500) darf nur der F-IRB und nicht mehr der A-IRB zum Einsatz kommen. Im A-IRB wird die Parameteruntergrenze für PD angehoben und für LGD und CCF eingeführt, während im F-IRB die LGD-Untergrenze zum Teil nach unten korrigiert wird. Risikopositionen gegenüber Staaten sind von den neuen Untergrenzen im A-IRB ausgenommen. Der Skalierungsfaktor von 1,06, der die IRB-risikogewichteten Positionsbeträge erhöhte, wurde gestrichen. Zudem wird eine neue Risikopositionsklasse für regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie öffentliche Stellen eingeführt.

Operatives Risiko

Der vielleicht größte Eingriff der Regulierung liegt in den Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken. Hier werden alle bisher geltenden Ansätze verworfen. An deren Stelle tritt ein neuer, einzig zulässiger Ansatz. Daraus folgt, dass bisherige AMA-Modelle bis zum 01. Jänner 2025 auf den neuen BIC-Ansatz umzustellen sind. Die für das operationelle Risiko benötigten Eigenmittel werden von der Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component – BIC) bestimmt. Die BIC setzt sich aus einer Zins-, Leasing-, Dividenden- sowie Dienstleistungs- und Finanzkomponente zusammen und wird um einen größenabhängigen Faktor korrigiert. Die Höhe der BIC steuert außerdem ob und in welchem Umfang Datenerhebungs- und Datenverwaltungspflichten zu erfüllen sind. Wird ein Schwellenwert überschritten, so ist ein Verlustdatensatz zu führen und der durch operationelles Risiko bedingte Verlust zu kalkulieren.

Konsolidierungskreis

Die Begriffe „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzinstitut“ und „Finanzholdinggesellschaft“ werden neu definiert bzw. inhaltlich präzisiert. Dadurch werden insbesondere Operating-Leasing-, IT-Dienstleistungs- und Immobiliengesellschaften künftig – unabhängig davon, ob sie überwiegend für Unternehmen innerhalb oder außerhalb der Gruppe Dienstleistungen erbringen – Teil des aufsichtlichen CRR-III-Konsolidierungskreises. Durch die Erweiterung des Konsolidierungskreises sind entsprechende Auswirkungen auf die konsolidierten Eigenmittel, auf die Großkreditobergrenzen und auf sonstige regulatorische Kennzahlen zu erwarten.

Marktrisiko

Um den überarbeiteten FRTB-Standards gerecht zu werden, werden in der CRR III die Bestimmungen zu Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko überarbeitet. Mögliche Ansätze für die Ermittlung der benötigten Eigenmittel sind der überarbeitete alternative Standardansatz, der ebenfalls überarbeitete alternative interne Modellansatz und der neue vereinfachte Standardansatz. Der bisherige auf internen Modellen basierende Ansatz ist dann nicht länger zulässig. Die Kriterien, die die Zuordnung von Geschäften zum Handelsbuch respektive Bankbuch bestimmen, werden überarbeitet und die Regelungen für Umwidmungen werden strenger.

Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

In der Begriffsdefinition „CVA-Risiko“ werden nun sowohl das Credit-Spread-Risiko als auch das Marktrisiko berücksichtigt. Es gibt neue Bestimmungen für Geschäfte, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen unberücksichtigt bleiben können, insbesondere dann, wenn ein Institut risikomitigierende Absicherungsgeschäfte einsetzt. Weiters wurden auch die Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko überarbeitet und erneuert. Ein vereinfachter Ansatz kann unter bestimmten Voraussetzungen, der Standardansatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde angewendet werden. Als dritte Möglichkeit dürfen Institute den Basisansatz allein oder, sofern die entsprechenden Kriterien erfüllt sind, in einer Kombination mit dem Standardansatz verwenden. Künftig sind somit keine auf internen Modellen basierende Methoden bei der Berechnung des CVA-Risikos mehr erlaubt.

Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG)

Der ESG-Begriff sowie die ESG-Risikoarten werden in der CRR III neu definiert und die Institute haben ihre Verflechtungen mit ESG-Risiken den zuständigen Behörden zu melden. Zudem wird die EBA ermächtigt, Risikopositionen, die besonders stark mit Umweltrisiken verbunden sind, zu untersuchen und erforderlichenfalls mitigierende Vorschläge für solche Positionen zu unterbreiten.

Offenlegung

Auf der qualitativen Seite entstehen durch die CRR III neue und erweiterte Offenlegungspflichten, die Transparenz und Verhältnismäßigkeit fördern. Die verpflichtenden Angaben bei der Offenlegung wurden mit den oben beschriebenen Änderungen harmonisiert. Darüber hinaus werden die Offenlegungsverpflichtungen im Zusammenhang mit ESG-Risiken auf alle, auch kleine, Institute ausgeweitet. Zudem müssen jene Institute, die interne Modelle verwenden, ihre tatsächlichen risikogewichteten Aktiva im Vergleich zu den nach Standardansätzen berechneten Gesamtrisikobeträgen offenlegen. Die Novellierungen betreffen nicht nur Inhalt, sondern auch Mittel der Offenlegung. Die CRR III ermächtigt die EBA dazu, die Publikation von Offenlegungen zu zentralisieren. Mithilfe des integrierten Berichterstattungsinstruments (European Centralised Infrastructure for Supervisory Data – EUCLID) und der zuständigen Behörden werden für kleine und nicht-komplexe Institute die offenlegungsrelevanten Informationen anhand der im Rahmen des Meldewesens übermittelten Daten veröffentlicht.