Europäische Kommission: Konsultation des Set 1 der ESRS
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Die Europäische Kommission hat am 9. Juni 2023 mit der Konsultation der delegierten Rechtsakte zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) begonnen. Im Vergleich zu der von der EFRAG veröffentlichten Version zeichnen sich deutliche Verringerungen im Ausmaß der Offenlegungen und größenabhängige Einschleifregelungen für den Übergangszeitpunkt ab.
Hintergrund
Der Entwurf des delegierten Rechtsakts besteht aus einer Delegierten Verordnung und zwei Anhängen (Annex I: ESRS, Annex II: Abkürzungen und Glossar). Der Entwurf beruht auf der fachlichen Stellungnahme der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), welche im November 2022 zwölf ESRS als Entwurf an die Europäische Kommission übermittelt hat (Set 1).
Die Europäische Kommission hat nach umfangreicher Prüfung der ESRS eine Reihe von Anpassungen durchgeführt und stellt diese nun zur Diskussion. Die Änderungen im Vergleich zu den vorgelegten Entwürfen der EFRAG sind im „Explanatory Memorandum“ beschrieben.
Wesentliche Änderungen (Auszug)
- Die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse wird gestärkt, indem nunmehr mit Ausnahme von Offenlegungspflichten gemäß „Allgemeine Offenlegungen“ (definiert in ESRS 2) sämtliche Angabepflichten unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeitsprüfung stehen. Damit sind Angaben nur noch verpflichtend, wenn sie als wesentlich eingestuft werden. Bisher waren bestimmte ESRS, Berichtsanforderungen und Datenpunkte von vornherein als wesentlich definiert – unabhängig von den Ergebnissen aus der Analyse des betroffenen Unternehmens.
- Erleichterungen beim Phasing-In
- Erleichterungen bei Berichtserstattungen im ersten Jahr der Berichtspflicht
- Zusätzliche Erleichterungen für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeiter:innen in den ersten Berichtsjahren
- Mehrere inhaltliche Erleichterungen bzw. Flexibilisierungen bei Offenlegungspflichten, wie beispielsweise:
- Einige verpflichte Angaben werden nunmehr als freiwillig eingestuft (z.B. Transitionspläne zu Biodiversität)
- Änderungen bei Angaben zu Korruption und Bestechung bzw. zum Schutz von Whistleblowern, damit sich das berichtende Unternehmen im Rahmen der Offenlegung nicht selbst belasten muss.
Next Steps
Die Konsultationsphase läuft bis 7. Juli 2023, die Annahme durch die Kommission ist für das zweite Quartal 2023 geplant.
Die anstehenden Arbeiten der EFRAG zum Set 2 umfassen unter anderem einen ESRS für kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen sowie die ersten sektorspezifischen ESRS für vier Sektoren. Die Ausarbeitung der ESRS für die verbleibenden ca. 35 Sektoren wird im Anschluss erfolgen, ebenso wie die Ausarbeitung eines ESRS für Drittstaatenunternehmen.
Der vorläufige Zeitplan der EFRAG sieht vor, Set 2 im Herbst 2023 öffentlich zu konsultieren und die überarbeiteten ESRS-Entwürfe danach der Europäischen Kommission zu übergeben.
Details zum Entwurf des Rechtsakts finden Sie hier: European Sustainability Reporting Standards (ESRS) - Set 1