Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrzeugen an Arbeitnehmer

Tax Personnel News 02/2023

Tax Personnel News 02/2023

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Fahrräder und Elektrofahrzeuge zur Privatnutzung ist dafür kein Sachbezug anzusetzen. Die Finanzverwaltung hat die Inanspruchnahme dieser Begünstigung seit längerem auch für Fälle einer Bezugsumwandlung zugunsten von Dienstfahrrädern akzeptiert. 

Mit Wirkung ab 01.01.2023 wurde diese Verwaltungspraxis in der Sachbezugswerteverordnung festgeschrieben und erweitert (siehe dazu Tax Personnel News 10/2022 Änderungen der Sachbezugswerte-VO iZm E-Mobilität) Demnach sind nicht nur (befristete oder unbefristete) Bezugsumwandlungen zugunsten von Fahrrädern, sondern auch solche zugunsten von Elektroautos anzuerkennen. Da die Sachbezugswerteverordnung auch für Beitragszwecke gilt, sind derartige Dienstvertragsänderungen (ungeachtet der arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen) nunmehr auch für beitragsrechtliche Zwecke zu berücksichtigen.  

  • Nach der Sachbezugswerteverordnung ist für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen (bzw vom Arbeitgeber geleasten) Fahrrades bzw Elektrofahrzeugs ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Zurverfügungstellung solcher Fahrzeuge „im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge“ erfolgt.

    Voraussetzung ist, dass die Bezugsumwandlung durch eine schriftliche Dienstvertragsänderung für die Zukunft dokumentiert ist, wobei ausdrücklich auch befristete Bezugsumwandlungen (Bruttogeldbezug wird nur für die Dauer der Überlassung des Fahrzeugs herabgesetzt) anerkannt werden.
  • Die seit 01.01.2023 geltende Festlegung der Sachbezugswerteverordnung über die Anerkennung von Bezugsumwandlungen zugunsten von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen schlägt auch auf das Beitragsrecht durch. Lohnsteuerlich anerkannte (befristete) Bezugsumwandlungen müssen daher ab 01.01.2023 zwingend auch zu einer Kürzung der ASVG-Beitragsgrundlage führen.

    Die abgaben- und beitragsrechtliche Anerkennung derartiger Bezugsumwandlungen gilt unabhängig davon, ob sie sich auf die zwölf laufenden Gehälter beschränkt (wodurch das Jahressechstel nicht optimal ausgenutzt wird) bzw die sonstigen entgeltabhängigen Ansprüche (zum Beispiel Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Mehrarbeits- bzw Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen) weiterhin (trotz der Bezugsumwandlung) von den ungekürzten Bezügen bemessen werden.
  • Zu beachten ist, dass sich die Steuerbefreiung auf die Nutzung der angeführten Fahrzeuge beschränkt und nicht für den begünstigten Erwerb gilt. Wenn ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug nach der Überlassung begünstigt erwirbt, stellt der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis des Arbeitnehmers einen steuerpflichtigen lohnwerten Vorteil dar.

    Zur Bestimmung des im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Arbeitnehmer maßgeblichen Verkehrswertes kann für Fahrräder und E-Bikes nach Rz 207 der LStR eine fünfjährige Nutzungsdauer unterstellt und darüber hinaus ein 20 %-iger Abschlag für fremdübliche Rabatte angesetzt werden.

    Nicht entscheidend ist dabei, in welchem Ausmaß der Bruttobezug in Hinblick auf die Überlassung des Fahrzeuges gekürzt wird und ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Option zum Kauf des Fahrzeuges nach der Überlassung eingeräumt wird. Beide Aspekte können im freien Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ohne dass dies Auswirkung auf die Anerkennung der Bezugsumwandlung hat. Aus abgaben- und beitragsrechtlicher Sicht ist letztlich allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich begünstigt erwirbt.
  • Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern festgehalten, dass es für die Geltendmachung der Vorsteuer keiner betrieblichen Nutzung des Fahrrades (mehr) bedarf (ursprünglich wurde ein 10 %-iger betrieblicher Nutzungsanteil verlangt). Gleichzeitig knüpft das BMF hinsichtlich des für die Eigenverbrauchsbesteuerung maßgeblichen Normalwerts an der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage für den Sachbezug an, sodass die Überlassung des Fahrrades an den Arbeitnehmer keine Eigenverbrauchsbesteuerung auslöst.
  • Bei Elektroautos ist ein uneingeschränkter Vorsteuerungsabzug allerdings nur möglich, wenn die Anschaffungskosten EUR 40.000 nicht überschreiten. Liegen die Anschaffungskosten über EUR 40.000 und unter EUR 80.000 kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Für E-PKW/Kombi kann bei Anschaffungskosten über EUR 80.000 (= doppelte Luxustangente) gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 

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