EU Green Bond Standard: Vorläufige politische Einigung über europäische grüne Anleihen erzielt
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Die Verhandlungsführer des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments haben sich am 28. Februar 2023 über die Inhalte der Verordnung zu EU Green Bonds („EuGB“) geeinigt.
Die EU-Kommission hatte ihren Entwurf für eine Verordnung zur Einführung von EU Green Bonds am 6. Juli 2021 vorgelegt. Der EuGB-Vorschlag zielt darauf ab, die Verwendung der Bezeichnung "EU Green Bond" für Anleihen zu regeln, die ökologisch nachhaltige Ziele verfolgen. Der Rat legte seinen Standpunkt zu dem Vorschlag am 13. April 2022 vor. Die Trilog-Verhandlungen begannen am 12. Juli 2022 und endeten mit der am 28. Februar 2023 erzielten vorläufigen Einigung.
Nach den Pressemitteilungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments legt die Verordnung einheitliche Anforderungen für Emittenten von Anleihen fest, die die Bezeichnung "EU Green Bond" oder "EuGB" für ihre ökologisch nachhaltigen Anleihen verwenden wollen. Nach der vorläufigen Einigung müssen alle Erlöse aus EuGB in Wirtschaftstätigkeiten investiert werden, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen, sofern die betreffenden Sektoren bereits von ihr erfasst sind. Für die Sektoren, die noch nicht von der EU-Taxonomie abgedeckt sind, und für bestimmte, sehr spezifische Aktivitäten wird es eine Flexibilitätsreserve von 15 % geben. Damit soll sichergestellt werden, dass der europäische Standard für grüne Anleihen von Anfang an verwendet werden kann.
Außerdem werden ein Registrierungssystem und ein Aufsichtsrahmen für externe Prüfer europäischer grüner Anleihen eingeführt. Um Greenwashing auf dem Markt für grüne Anleihen im Allgemeinen zu verhindern, sieht die Verordnung auch einige freiwillige Offenlegungspflichten für andere ökologisch nachhaltige Anleihen und an Nachhaltigkeit gebundene Anleihen vor, die in der EU ausgegeben werden.
Die Vereinbarung ist vorläufig, da sie noch vom Rat und vom Europäischen Parlament bestätigt und von beiden Organen angenommen werden muss, bevor sie endgültig ist. Die Verordnung wird zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sein.