FMA-Konsultation zur Novellierung der KIM-VO

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Die FMA hat am 20. Februar 2023 eine Konsultation zum Änderungsentwurf der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-Verordnung) und der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-Verordnung) eingeleitet. Dabei wird auf die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) eingegangen.

Änderungen der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung

Im Zuge der Novellierung der KIM-VO werden Zwischenfinanzierungen vom Anwendungsbereich der KIM-VO gem § 2 Abs 2 ausgenommen. Zwischenfinanzierungen werden gem § 3 Z 4 KIM-VO als private Wohnimmobilienfinanzierungen mit einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren definiert.

Eine Zwischenfinanzierung soll durch den Verkaufserlös einer Immobilie getilgt werden. Die Immobilie muss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierung im Eigentum des Kreditnehmers stehen oder als Sicherheit dienen, wobei die Kreditsumme 90 % des Betrags der Hypothek nicht übersteigen darf. Die Zwischenfinanzierung kann auch durch eine Förderung für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien getilgt werden.

Die Prolongation einer ab dem 1. April 2023 neu vereinbarten Zwischenfinanzierung iSv § 3 Z 4 KIM-VO auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als zwei Jahren führt zu einer Behandlung als neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung und fällt somit in den Anwendungsbereich der KIM-VO.

Im Zuge der Novellierung wurde zudem die Geringfügigkeitsgrenze gem § 9 KIM-VO für gemeinsame Kreditnehmer auf EUR 100.000,- angehoben. Die Definition gemeinsamer Kreditnehmer umfasst Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten iSd § 72 Abs 2 StGB.

Die novellierte KIM-VO soll ab 1. April 2023 in Kraft treten. Die davor neu vereinbarten Zwischenfinanzierungen gelten weiterhin als Finanzierungen im Anwendungsbereich der KIM-VO.

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Die VERA-Verordnung erhält entsprechend § 3 Z 4 KIM-VO eine Ergänzung hinsichtlich der Definition von Zwischenfinanzierungen. In der Anlage H werden zudem zusätzliche Attribute für Zwischenfinanzierungen aufgenommen, wodurch ein getrennter Ausweis von privaten Wohnimmobilien, bei denen es sich um Zwischenfinanzierungen handelt, ermöglicht wird.

Die geänderten Meldevorschriften sollen ab dem 1. April 2023 in Kraft treten und anfänglich sind für das 1. Halbjahr 2023 zwei Quartalsmeldungen vorgesehen (anstelle der halbjährlichen Meldung).

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie dem Begutachtungsentwurf.