FMA F&P Rundschreiben und FMA-Konsultation Risikomanagement & FXTT-Kredite

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FMA veröffentlicht finales F&P-Rundschreiben sowie Konsultationsentwurf der Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von FX-Krediten und Krediten mit Tilgungsträgern

Die FMA hat das finale Rundschreiben betreffend der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen (Fit & Proper) veröffentlicht. Zudem hat die FMA eine Konsultation zum Entwurf der überarbeiteten FMA-Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern (FMA-FXTT-MS) eingeleitet.

Das finale Fit & Proper Rundschreiben wurde aufgrund des Konsultationsverfahrens noch teilweise adaptiert bzw Klarstellungen vorgenommen.

In Bezug auf die individuelle und kollektive Verantwortung der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats wurde in Rz 44 insofern klargestellt, dass sie einzeln nur zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie ihrer kollektiven Verantwortung nicht nachgekommen sind. In diesem Falle wird auch eine Klarstellung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder für Entscheidungen des Aufsichtsorgans als Kollektivorgan vorgenommen. Demnach wird ein Aufsichtsratsmitglied nicht von seiner Verantwortung entbunden, wenn ein Beschlussgegenstand in einem Ausschuss, dem das betroffene Mitglied nicht angehört, vorbereitet wurde.

Eine Änderung im Vergleich zum Konsultationsentwurf betrifft die erneute Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen bereits auch bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. Gem Rz 22 ist eine erneute Überprüfung der Geschäftsleitung und Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen, die erneute Überprüfung der Leiter der Internen Kontrollfunktion wurde in der finalen Version entfernt.

Im Konsultationsentwurf war in Rz 45 vorgesehen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates aus aufsichtsrechtlicher Sicht verantwortlich gemacht werden können, selbst wenn keine Verbindung zwischen den jeweiligen Funktionen, Zuständigkeiten und konkreten Verantwortlichkeiten des Mitglieds und den Umständen besteht. In der finalen Version wurde dies entfernt, wodurch ein Mitglied nur dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn ein Zusammenhang bezüglich eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht.

Das Wording zum begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wurde in Rz 46 insofern angepasst, dass nun ein Verweis auf § 165 StGB (Geldwäscherei) sowie § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) erfolgt. Von einem begründeten Verdacht ist jedenfalls dann auszugehen, wenn schwere Verstöße gegen das FM-GwG oder vergleichbare Bestimmungen im Ausland festgestellt wurden. Dabei soll bei der neuerlichen Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen unter anderem die Schwere und Dauer des Verstoßes sowie strukturelle oder systemische Mängel berücksichtigt werden.

Im Konsultationsentwurf war zudem vorgesehen, dass die Mehrheit der Mitglieder als auch der Vorsitzende des Vergütungsschusses und der Vergütungsexperte in Kreditinstituten, die gem § 23c und §23d BWG als systemrelevant gelten, unabhängig sein müssen. Diese Verschärfung wurde in Rz 103 der finalen Version herausgenommen. Somit bleiben die bereits bekannten Anforderungen des § 39c BWG weiterhin bestehen.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie dem finalen Fit & Proper Rundschreiben.

Im Zuge der FMA-Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern wurde die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Risikobeurteilung an die Geschäftsleitung angepasst. Demnach kann die Frequenz der Berichterstattung proportional zu den aus dem Fremdwährungskreditportfolio sowie den Krediten mit Tilgungsträgern ableitbaren Auswirkungen auf die Risikolage erfolgen.

Die Berichterstattung an den Aufsichtsrat ist weiterhin einmal jährlich vorgesehen.

Die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf das Fremdwährungskreditportfolio sind zumindest einmal jährlich anhand eines aussagekräftigen Stresstests zu berechnen. Der Stresstestumfang kann in Abhängigkeit von der Materialität der aus dem Fremdwährungskreditportfolio ableitbaren Auswirkungen auf die Risikolage des Kreditinstituts reduziert werden. Die quantitative Einschätzung der Auswirkungen von Wechselkursschwankungen hat weiterhin zumindest einmal jährlich zu erfolgen.

Der sonstige Inhalt der Mindeststandards blieb weiterhin unverändert. Die Begutachtungsfrist endet am 27. April 2023.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie dem Begutachtungsentwurf.