BCBS-Standard für das Engagement von Banken in Krypto-Vermögenswerten

Financial Services News

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Mitte Februar wurde die endgültige Version der Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) Standards zur vorsichtigen Behandlung von Bankenengagements in Krypto-Vermögenswerten veröffentlicht. Diese BCBS-Standards dienen als Ergänzung zur Market in Crypto Asset Regulation (MICA-R) und werden als weiterer Schritt zur Unterstützung der aufsichtsrechtlichen Regulierung von Krypto-Vermögenswerten betrachtet.

Krypto-Assets unterliegen erheblichen Risiken sowie Boom-and-Bust-Zyklen, wie der aktuelle "Krypto-Winter" zeigt. Im normalen Bankgeschäft sind Krypto-Assets noch nicht weit verbreitet, doch die Expansion der Krypto-Industrie kann auch zu Spill-Over-Effekten hinsichtlich der Risiken von Krypto-Vermögenswerten auf den Bankensektor führen. Die meisten der EZB-Aufsicht unterliegenden Banken haben sich bisher weitgehend von Krypto-Vermögenswerten ferngehalten, während einige von ihnen Möglichkeiten zur Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) untersucht haben, um die Effizienz zu steigern, Kosten zu senken und den Kunden neue Dienstleistungen anzubieten. DLT wurde bereits erfolgreich für die Emission von Token-basierten Wertpapieren eingesetzt, wie z. B. die Emission digitaler Anleihen durch die Europäische Investitionsbank.

Sollten Banken nun auf Engagements in Krypto-Vermögenswerten eingehen, wäre sie mit einer Risikodimension konfrontiert, die vom derzeitigen Aufsichtsrahmen nicht speziell abgedeckt wird, sodass es an sich – auch aus dogmatischer Betrachtung – einer Erweiterung des regulatorischen Rahmens kommen müsste. Der BCBS-Standard bietet in dieser Hinsicht einen harmonisierten internationalen Ansatz, um die mit Krypto-Vermögenswerten verbundenen Engagements und Risiken der Banken zu berücksichtigen und dabei ein Gleichgewicht zwischen Innovation, solidem Risikomanagement und der allgemeinen Finanzstabilität herzustellen.

In den BCBS-Standards werden Krypto-Vermögenswerte auf Grundlage ihres Risikoprofils und der Erfüllung der folgenden vier Klassifizierungsbedingungen in zwei Gruppen eingeteilt. Die erste Bedingung bezieht sich darauf, ob der Krypto-Vermögenswert ein tokenisierter traditioneller Vermögenswert darstellt oder über einen Stabilisierungsmechanismus verfügt. Die zweite Bedingung berücksichtigt, alle Rechte, Pflichten und Interessen, die mit dem Krypto-Vermögenswert verknüpft sind, sowie deren klare Definition in allen Rechtsordnungen. Die dritte Bedingung umfasst den technologischen Faktor, wobei die Funktionen und das zugrundeliegende Netzwerk, auf dem der Krypto-Vermögenswert betrieben wird, so konzipiert werden sollen, dass alle wesentlichen Risiken ausreichend gemildert und gesteuert werden. Die vierte und letzte Bedingung betrifft die Regulierung und Beaufsichtigung der Emittenten von Krypto-Vermögenswerten (ua Rücknahmen, Übertragungen oder Verwaltung des Krypto-Vermögenswerts). Auf Basis dieser Bedingungen erfolgt dann die Einteilung in diese zwei Gruppen:

  • Gruppe 1: Krypto-Vermögenswerte erfüllen die Klassifizierungsbedingungen und umfassen tokenisierte traditionelle Vermögenswerte und „Stablecoins“1 . Aufgrund ihres geringeren Risikoprofils unterliegen sie niedrigeren Eigenkapitalanforderungen. Die Kapitalbehandlung basiert somit auf dem bestehenden Basler-Rahmenwerk, und Aufsichtsbehörden können zusätzliche Anforderungen bzgl beobachteter Infrastruktur und anderer Schwächen einführen.
  • Gruppe 2: alle Krypto-Vermögenswerte, die keine der vier Klassifizierungsbedingungen erfüllen, inkl tokenisierter traditioneller Vermögenswerte und Stablecoins mit unwirksamen Stabilisierungsmechanismen sowie alle so genannten ungesicherten Krypto-Vermögenswerte wie Bitcoin. Diese stellen ein höheres Risiko dar und unterliegen einer neu vorgeschriebenen konservativen Kapitalbehandlung mit einem Risikogewicht von 1250%, wobei nur ein begrenztes Maß an Hedging (d.h. Aufrechnen von Long- und Short-Positionen) zulässig ist. Zusätzlich sieht der Standard auch eine Risikobegrenzung vor, durch welche der Gesamtbetrag an Krypto-Vermögenswerten der Gruppe 2, den eine Bank halten kann, auf unter 1% des Kernkapitals (Tier 1 Capital) begrenzt wird.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen nun diese BCBS-Standards bis zum 1. Januar 2025 in ihre nationale Gesetzgebung umsetzen.

Alle weiteren Informationen finden Sie im folgenden Newsletter der Europäischen Zentralbank.

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1 Krypto- Vermögenswerten mit wirksamen Stabilisierungsmechanismen