10. EU-Sanktionspaket gegen Russland

Financial Services Newsflash

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Die EU-Kommission veröffentlichte am 25. Februar 2023 das zehnte EU-Sanktionspaket, welches Handels- und Finanzsaktionen sowie eine Erweiterung der Liste sanktionierter Personen, Unternehmen und Organisationen umfasst. Zudem wurde am 5. Februar 2023 im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland vom EU-Rat ein Preisdeckel für russische Erdölerzeugnisse in enger Zusammenarbeit mit der Price Cap Coalition beschlossen.

Folgende Neuerungen ergeben sich aus dem zehnten EU-Sanktionspaket:

Mit der Durchführungs-VO (EU) 2023/429 wird die Liste der sanktionierten Personen in Anhang I der VO (EU) Nr 269/2014 erweitert und 87 natürliche sowie 34 juristische Personen aufgenommen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Banken zu erwähnen:

  • Alfa-Bank JSC
  • Rosbank PJSC
  • Tinkoff Bank JSC

Die in der EU gelegenen Vermögenswerte der Banken sind einzufrieren und ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wurden erstmals sieben iranische Unternehmen in die Liste aufgenommen, die EU-Komponenten verwendet haben, um Russland mit Drohnen zu versorgen.

Das 10. Sanktionspaket sieht gem Art 5a Abs 4a ff VO (EU) Nr 833/2014 neue Meldepflichten für Reserven und Vermögenswerte der Russischen Zentralbank vor. Natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen und Organisationen, die solche Vermögenswerte halten oder kontrollieren, müssen der Kommission und der jeweiligen nationalen Behörde spätestens zwei Wochen nach dem 26. Februar 2023 jegliche Informationen über bestimmte Vermögenswerte und Reserven der Russischen Zentralbank übermitteln. Von der Meldepflicht sind auch die EZB und Unternehmen der Finanzbranche iSv Art 4 CRR umfasst. Die zu meldenden Informationen sind alle drei Monate zu erneuern und beinhalten zumindest die Angaben in Art 5a Abs 4a VO (EU) Nr 833/2014.

Weitere Änderungen durch das 10. Sanktionspaket werden an der VO (EU) Nr. 269/2014 vorgenommen. Art 8 wird dahingehend geändert, dass nun natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen und Organisationen verpflichtet sind, alle Informationen, die der Durchführung der VO (EU) Nr. 269/2014 dienen, an die zuständige Behörde zu übermitteln. Um diese Informationen deutlicher darzustellen, befindet sich in Art 8 eine demonstrative Aufzählung. Gemeint sind hier unter anderem eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen iSd Art 2. Zusätzlich wird gem Art 8 Abs 1 lit b eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgeschrieben.

Außerdem wurden folgende Maßnahmen im Rahmen des 10. Sanktionspaketes umgesetzt:

  • Verbot für russische Staatsbürger, Positionen in Leitungsgremien von Einrichtungen (innerhalb der EU) wahrzunehmen, die für die kritische Infrastruktur zuständig sind
  • Maßnahmen, um EU-Wirtschaftsteilnehmern den „reibungslosen“ Abzug von Investitionen in Russland zu ermöglichen
  • Verschärfung der Ausfuhrbeschränkungen
  • Erweiterung der Einfuhrverbote

Zudem hat die OeNB Informationen iZm dem Einlagen-Template veröffentlicht. Demnach wurde für Meldungen gem VO (EG) Nr 765/2006 sowie VO (EU) Nr 833/2014 für das Jahr 2023 der Stichtag auf den 31. März 2023 festgesetzt. Die Übermittlung des Einlagen-Templates hat bis spätestens 30. April 2023 zu erfolgen.

Des Weiteren ist anzumerken, dass per 5. Februar 2023 eine Preisobergrenze für den Handel mit russischen Erdölerzeugnissen in Kraft getreten ist. Hierbei dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von russischen Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer zur Verfügung gestellt werden.

Alle weiteren Informationen finden Sie im EU-Amtsblatt, der OeNB-Homepage sowie der Pressemitteilung zum Ölpreisdeckel.

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