Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) der FMA für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

Financial Services Newsflash

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Am 19. Jänner 2023 wurde die Verordnung über aufsichtliche Regelungen für Wertpapierfirmen (WPFV) veröffentlicht, welche die FMA im Rahmen des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) geschaffen hat. Die WPFV konzentriert sich auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen und dient als Maßnahme zur Stärkung einheitlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Wertpapierfirmen (WPF) und damit zur Erleichterung ihrer Aufsicht in Österreich. Das WPFG als auch die WPFV traten am 1. Februar 2023 in Kraft.

Das WPFG ist die nationale Umsetzung der Investment Firms Directive (IFD /Richtlinie (EU) 2019/2034) und ist zusammen mit der Investment Firms Regulation (IFR /Verordnung (EU) 2019/2033) anwendbar, welche Wertpapierfirmen in drei verschiedene Klassen teilt:

  • Klasse 1: systemrelevante WPF
  • Klasse 2: nicht-systemrelevante WPF
  • Klasse 3: kleine und nicht verflochtene WPF

Mit diesen Rechtsakten wird ein neuer risikosensitiver und effizienter Aufsichtsrahmen für MiFID-Wertpapierfirmen geschaffen. Der Anwendungsbereich der WPFV erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs 1 WAG 2018, die die Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 IFR erfüllen (Klasse 3 - kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müssen kleine und nicht verflochtene WPF, die kein oder nur ein minimales Risiko für die Finanzmarktstabilität darstellen, jedoch bestimmte Mindeststandards erfüllen.

Kerninhalte des WPFV

Die WPFV sieht daher Ausnahmen für WPF der Klasse 3 von bestimmten Liquiditätsanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der IFR vor.

Gemäß § 3 WPFV sind kleine und nicht verflochtene WPF zum Beispiel antragsfrei von den Liquiditätsanforderungen gem Art 43 Abs 1 IFR befreit, wenn die Wertpapierdienstleistungen der WPF ausschließlich:

  • Anlageberatung (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018);
  • Portfolioverwaltung (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018); oder
  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2018) umfassen;
  • und keine der Wertpapiernebendienstleistung das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder anderen Instrumenten von Kunden beinhaltet.

Daneben gibt es noch eine antragsgebundene Befreiung von der allgemeinen Liquiditätsanforderung gem IFR, die nur von jenen WPF beantragt werden kann, die die Voraussetzungen des § 4 WPFV erfüllen. Zudem bestehen auch Ausnahmen von WPF der Klasse 3 im Hinblick auf die Erfüllung gewisser prudentieller Anforderungen der IFR auf Einzelbasis, etwa betreffend die Eigenmittel- oder Offenlegungsvorschriften.

Weitere Informationen über die Wertpapierfirmenverordnung finden Sie hier.