Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Zahlungsdienstleister ab dem 01.01.2024 im Rahmen des CESOP

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Compliance

Um dem Mehrwertsteuerbetrug entgegenzuwirken, müssen Zahlungsdienstleister innerhalb der EU ab 01. Jänner 2024 grenzüberschreitende Zahlungen aufzeichnen und melden. Hierfür wird durch die Europäische Kommission eine Datenbank (Central Electronic System of Payment information / CESOP) entwickelt, die die grenzüberschreitenden Zahlungen in der Europäischen Union sammeln und analysieren kann. Die ersten Meldungen der Zahlungsdienstleister haben bis spätestens 30.04.2024 zu erfolgen.

Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten betreffen Zahlungen, durchgeführt von einem Zahlungsdienstleister, im Auftrag eines Zahlers iSd Art 243a Z 4 RL (EU) 2020/284 in einem EU-Mitgliedstaat , an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat befindet.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Zahlungsdienstleister iSd Art 243a Z 1 RL 2020/284 (verweist auf Art 1 Abs 1 lit a-d RL (EU) 2015/2366 – PSD2) und betrifft:

  • Kreditinstitute
  • E-Geld-Institute
  • Postscheckämter
  • Zahlungsinstitute


Art 243a Z 3 RL (EU) 2020/284 legt die von diesen Verpflichtungen erfassten (grenzüberschreitenden) Zahlungen gemäß den Definitionen in Art 4 Z 5 (Zahlungsvorgang) & Z 22 (Finanztransfer) der PSD2 fest. Ein Zahlungsvorgang in diesem Sinne ist der Transfer, die Bereitstellung oder Abhebung eines Geldbetrags. Die in Art 3 PSD2 getroffenen Ausnahmen finden weiterhin Anwendung.

Um von den neuen Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfasst zu werden, muss auch das Kriterium der Grenzüberschreitung einer Zahlung iSd Art 243b Abs 1 RL (EU) 2020/284 erfüllt sein. Eine grenzüberschreitende Zahlung liegt vor, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat befindet.

Da die EU das Ziel verfolgt, Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen auszuschließen, und lediglich Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erfassen, wurde für das Kriterium der Grenzüberschreitung ein Schwellenwert von 25 Zahlungen in einem Quartal festgelegt. Sowohl die Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch des Empfängers haben diesen Schwellenwert zu tracken.

Die zu erfassenden Informationen umfassen folgende Daten gem Art 243d:

  • BIC oder ein anderes eindeutiges Geschäftskennzeichen (ausreichend zur eindeutigen Identifikation des Zahlungsdienstleisters)
  • Name oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers
  • falls vorhanden, MwSt.-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers
  • IBAN oder – falls keine IBAN vorhanden ist – anderes Kennzeichen zur eindeutigen Identifikation des Zahlungsempfängers
  • BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat
  • Datum, Uhrzeit, Betrag und Währung einer Zahlung
  • Ursprungsstaat der Zahlung sowie Bestimmungsstaat, in dem die Zahlung erfolgt
  • weitere Informationen, die zu Ermittlung des Ursprungs/Bestimmungsortes einer Zahlung notwendig sind


Die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister bezieht sich auf die Übermittlung der zu erfassenden Informationen an den jeweiligen Mitgliedstaat, der diese Daten im Anschluss an CESOP weiterleiten muss. Die Zahlungsdienstleister haben die Aufzeichnungen in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren. Im Rahmen dieser erweiterten Aufzeichnungs- und Meldepflicht werden die von dieser Änderung erfassten Zahlungsdienstleister umfassende Vorkehrungen und Anpassungen vornehmen müssen.

Die Ermittlung ob und in welchem Umfang ein Zahlungsdienstleister eine Aufzeichnungs- und Meldepflicht hat, ist deshalb von Relevanz, da die Zahlungsdienstleister eruieren müssen, ob sie derzeit ausreichend Informationen extrahieren, um den zukünftigen Verpflichtungen gerecht zu werden. Auch muss ein Lösungsansatz zur zentralen Erfassung der Daten gefunden werden, welcher eine reibungslose Übermittlung der Daten an die nationalen Steuerbehörden ermöglichen kann.

Weitere Informationen über das zentrale elektronische Zahlungsverkehrssystem finden Sie hier.