CSRD im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Financial Services Newsflash

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Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD)1 wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die CSRD stellt eine grundlegende Erweiterung der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung (Non Financial Reporting Directive – NFRD)2 dar, dabei wird die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung an die Anforderungen des EU-Green Deals angepasst.

Die EU-Kommission verfolgt mit dem „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ die Ziele, dass die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umgelenkt, finanzielle Risiken bewältigt und Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit gefördert werden. Mit der Taxonomie-VO3 wurde bereits ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen „Greenwashing“ vorzugehen. Zudem hat die CRR4 neue Offenlegungsanforderungen iZm ESG-Risiken für große Finanzinstitute implementiert.


Die bisher im Rahmen der NFRD veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen konnten dem erhöhten Bedarf an Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit nicht mehr gerecht werden, weshalb hier Handlungsbedarf bestand. Daher wird mit der CSRD ein ähnliches Maß an Vergleichbarkeit für Nachhaltigkeitsinformationen angestrebt, wie es derzeit bei Finanzinformationen bereits vorherrschend ist.


Mit der CSRD haben die Unternehmen im Anwendungsbereich ausführlich darüber Bericht zu erstatten, wie sich ihr Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit des Unternehmens auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren - wie bspw. Klimawandel oder Menschenrechtsfragen - ihre Tätigkeiten beeinflussen. Diese Vorgehensweise soll dazu beitragen, dass nicht nur die Sensibilität hinsichtlich klimabezogener Risiken und Chancen innerhalb der Unternehmen erhöht wird, sondern unterstützt auch die Diversifizierung der Anlegerbasis, die Senkung der Kapitalkosten und die Verbesserung des konstruktiven Dialogs mit allen Interessenträgern. Gleichzeitig wird durch die erweiterten Nachhaltigkeitsinformationen das bessere Verständnis von Investoren im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette gefördert.


Unter Beachtung des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit entwickelt die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) eigene, verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS). Die ersten Entwürfe hierzu wurden bereits veröffentlicht.


Die CSRD tritt mit 5. Jänner 2023 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben gem Art 5 der CSRD bis 6. Juli 2024 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.


Die Anwendbarkeit der CSRD wird gestaffelt in vier Phasen erfolgen:

  • Unternehmen, die derzeit bereits der NFRD unterliegen, berichten erstmals im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024.
  • Unternehmen, die derzeit noch nicht der NFRD unterliegen und vom erweiterten Scope der CSRD erfasst werden, berichten erstmals im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025.
  • Für börsennotierte KMUs, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen erfolgt die Berichterstattung erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026.
  • Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio EUR generieren und mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben (sowie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen), berichten erstmals im Jahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028 nach den Vorgaben der CSRD.

Alle weiteren Informationen finden Sie in der CSRD.

Es ist uns ein Anliegen, Sie stets auf dem neuesten Informationsstand zu halten. Auch in herausfordernden Zeiten sind wir ein verlässlicher Partner für Sie und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie gerne unsere Expert:innen.

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1 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
2 Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen
3 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012