Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit und zu Kooperationsvereinbarungen für zentrale Gegenparteien
Financial Services Newsflash
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ESMA hat am 17. November 2022 zwei Abschlussberichte veröffentlicht, die Leitlinien zum Abwicklungsregime für zentrale Gegenparteien (CCPs) im Rahmen der CCP Recovery and Resolution Regulation (CCPRRR) enthalten.
In den Abschlussberichten wurden die Antworten auf die beiden im Mai 2022 veröffentlichten öffentlichen Konsultationen berücksichtigt. ESMA holte auch Vorschläge der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholder Group, SMSG) ein. Die Leitlinien gelten nach ihrer Veröffentlichung durch ESMA auf ihrer Website in den Amtssprachen der Europäischen Union.
Die Leitlinien zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit enthalten Bewertungskriterien gemäß Art 15 der Verordnung (EU) 2021/23 (CCPRRR), die von den Abwicklungsbehörden zu berücksichtigen sind. Bei der Überprüfung hat die Abwicklungsbehörde zu bewerten, inwieweit eine CCP abgewickelt werden kann, ohne dass bestimmte Arten finanzieller Unterstützung, einschließlich öffentlicher finanzieller Unterstützung oder Zentralbankhilfe, in Anspruch genommen werden müssen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist somit ein zentrales Element der Abwicklungsplanung einer CCP.
Bei der Ausarbeitung der Leitlinien hat sich ESMA auf die Bewertung der CCP im Hinblick auf deren Abwicklung und nicht bloß auf deren Liquidation konzentriert. Daher liegt der Schwerpunkt dieser Leitlinien auf der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und gilt nicht generell für die Liquidationsphase des Abwicklungsverfahrens.
Die Leitlinien enthalten allgemeine Kriterien, die von der Abwicklungsbehörde zu berücksichtigen sind. Jedoch sind nicht alle dieser Kriterien gleich relevant für alle Abwicklungsinstrumente und inwieweit diese Kriterien dann auf andere Abwicklungsinstrumente angewendet werden, liegt im Ermessen der Abwicklungsbehörden. Dennoch sollten die Abwicklungsbehörden bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erläutern, warum ein bestimmtes Kriterium für die CCP nicht relevant ist, um eine weitestgehend harmonisierte Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten. Ziel dieser Leitlinien ist es, gemeinsame Praktiken zu gewährleisten, indem sie einen gemeinsamen Nenner für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP vorgeben.
Die Befragten stimmten den Leitlinien generell zu und auf der Grundlage der Rückmeldungen hat die ESMA keine größeren Änderungen an der Leitlinie vorgenommen.
Die Leitlinien zu den Kooperationsvereinbarungen spezifizieren die Arten und Inhalte der Bestimmungen, die in die Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden und den Behörden von Drittländern gem Art 79 CCPRRR aufgenommen werden müssen. Diese Vereinbarungen beziehen sich sowohl auf CCPs in der EU, die Dienstleistungen für Clearingmitglieder und Kunden in Drittländern erbringen, als auch auf CCPs in Drittländern, die Dienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden in der EU erbringen.
ESMA hat zwei Hauptbeschränkungen identifiziert, die von der CCPRRR in Bezug auf Kooperationsvereinbarungen gesetzt wurden. Zum einen werden die inhaltlichen Anforderungen an solche Vereinbarungen näher geregelt und zum anderen die Umstände, unter denen man zum Abschluss solcher Vereinbarungen verpflichtet ist. Diese Konkretisierungen im Rahmen der ESMA-Leitlinie sollen zu einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung der Verfahren und Vereinbarungen beitragen.
Weitere Informationen zu den Abschlussberichten finden Sie hier.
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