Mit dem Wertpapierfirmengesetz nimmt die Umsetzung der IFD in Österreich endlich finale Formen an

Financial Services Newsflash

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am 19. Oktober 2022 wurde die Regierungsvorlage für ein Wertpapierfirmengesetz (WPFG) veröffentlicht, welches mit 01.02.2023 in Kraft treten wird. Mit der Schaffung des WPFG soll die europäische Investment Firm Directive (Wertpapierfirmenricht-linie - IFD) umgesetzt sowie die europarechtlichen Vorgaben der Investment Firm Regulation (Wertpapierfirmenverordnung - IFR) in Österreich unterstützt werden.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) wird ein neuer risikosensitiver und effizienter Aufsichtsrahmen für MiFID-Wertpapierfirmen geschaffen, der einerseits die Eigenmittel- und Kapitalanforderungen („K-Faktoren“) harmonisiert, andererseits neue Liquiditätsanforderungen sowie Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten für Wertpapierfirmen vorsieht. Wertpapierfirmen sollen abgestuft nach der Art, dem Umfang, dem Risikogehalt und der Komplexität ihrer Geschäfte spezifische Anforderungen erfüllen. Es ist unter anderem vorgesehen, dass kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen lediglich gewisse Mindeststandards einhalten sollen, da von diesen Unternehmen keine oder nur eine minimale Gefahr für die Finanzmarktstabilität ausgeht. Die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde erhält außerdem zusätzliche Befugnisse.

Kerninhalte des WPFG

Mit dem WPFG, das auf alle gem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) konzessionierten Wertpapierfirmen (WPF) anzuwenden sein wird, soll eine einfachere Kategorisierung von WPF ermöglicht werden, anhand derer unterschiedliche Aufsichtsvorschriften festgelegt werden, die wiederum auf die spezifischen Risiken der WPF zugeschnitten sind, wobei in der IFR drei verschiedene Klassen von Wertpapierfirmen definiert wurden.

Aus Konsistenzgründen benötigen systemrelevante Wertpapierfirmen (Klasse 1-Wertpapierfirmen), die bankähnliche Tätigkeiten ausüben und über Vermögenswerte iHv mindestens 30 Milliarden Euro verfügen, weiterhin eine Konzession als Kreditinstitute, sodass damit eine stringente bank- und wertpapieraufsichtsrechtliche Systematik eingezogen wird.

Für mittelgroße Wertpapierfirmen (Klasse 2-Wertpapierfirmen) kommt ein neues maßgeschneidertes Aufsichtsregime des WPFG zur Anwendung, das etwa vorsieht, dass die Höhe des Anfangskapitals entsprechend den individuell ausgeübten konzessionierten Tätigkeiten und Dienstleistungen determiniert. So soll etwa die Höhe des Anfangskapitals entsprechend den Dienstleistungen und Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirmen konzessioniert sind, mit 75.000 Euro, 150.000 Euro oder 750.000 Euro festgelegt und in der gesamte EU harmonisiert werden.

Für kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen (Klasse 3-Wertpapierfirmen) sollen, wie erwähnt, nur gewisse Mindeststandards gelten, daher dürfen solche WPF zB keine Kundengelder halten. Außerdem sind auf Klasse 3-WPF etliche Bestimmungen über die interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung konsequenterweise nicht anwendbar. WPF sollen über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. In Bezug auf kleine und nichtverflochtene Wertpapierfirmen gilt diese Bestimmung etwa nicht, jedoch soll der FMA die Ermächtigung eingeräumt werden, Klasse 3-WPF dieser Verpflichtung zu unterwerfen und Verordnungen zu erlassen, in welchen nähere Kriterien festgelegt werden.

Die Kompetenzausweitung der FMA als zuständige Aufsichtsbehörde nimmt eine zentrale Rolle im WPFG ein. Die FMA soll dazu befugt werden, den aufsichtsrechtlichen Status von Wertpapierfirmen, sowie deren eingeführten Regeln, Strategien, Verfahren und Mechanismen zu überprüfen und zu bewerten, sowie, falls notwendig, Änderungen in den Bereichen der internen Unternehmensführung und Kontrolle sowie Risikomanagementverfahren zu verlangen. Weiters soll die FMA ggfs zusätzliche Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen vorschreiben können. Außerdem soll es die Möglichkeit geben, Kooperationsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten abzuschließen, sowie Bestimmungen zum Austausch von Informationen mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern unter Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten einzuführen.

Weitere Bestimmungen und Details zum Wertpapierfirmengesetz finden Sie hier.