ESAs schlagen neue Offenlegungspflichten für Investitionen in fossiles Gas und Kernenergie vor

Financial Services Newsflash

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Die Europäische Aufsichtsbehörden (ESAs) haben am 30. September 2022 im Auftrag der Europäischen Kommission ihren Abschlussbericht für die Ergänzungen der Transparenzpflichten im Rahmen der Anforderungen der Offenlegungsverordnung (SFDR) vorgelegt. Die im Abschlussbericht enthaltenen Entwürfe beinhalten die Ergänzung der technischen Regulierungsstandards (RTS 1) für als „nachhaltig“ eingestufte Finanzprodukte, die Investments in fossiles Gas und Kernenergieaktivitäten tätigen.

Diese Entwürfe legen die Darstellung von Informationen fest, falls nachhaltige Finanzprodukte Investitionen tätigen, die in Verbindung mit fossilem Gas und Kernenergieaktivitäten stehen. Etwaige diesbezügliche Informationen müssen in vorvertraglichen Dokumenten, auf Websites und in regelmäßigen Berichten bereitgestellt werden.

Die Änderungen zielen darauf ab, zu gewährleisten, dass die Offenlegung über die taxonomiekonformen Aktivitäten eines Finanzprodukts im Rahmen der SFDR-Vorgaben transparent darlegt, ob und wenn ja, in welchem Umfang speziell in taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten im Zusammenhang mit fossilem Gas und Kernenergie investiert wird.

Dies soll ua dadurch erreicht werden, dass in den Templates für die vorvertraglichen Informationen und periodischen Berichte eine Ja/Nein-Frage angeführt wird, ob dieses Produkt in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie steht. Falls die Frage bejaht wird, müssen nähere Prozentangaben (im Verhältnis zu den Gesamtinvestments des Finanzprodukts) in Form einer graphischen Darstellung gemacht werden.

Aufgrund der Kurzfristigkeit des Mandats der EU-Kommission an die ESAs zur Änderung der RTS wurde keine öffentliche Konsultation zum Entwurf durchgeführt, allerdings wurden Verbraucherverbände im Rahmen eines Workshops mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eingebunden.

Die nächsten Schritte beinhalten nun die Prüfung des Änderungsentwurfs durch die Europäische Kommission und die Billigung innerhalb von drei Monaten nach deren Veröffentlichung. Ein konkretes Anwendungsdatum der Ergänzungen zu fossilem Gas und Kernenergie in den RTS zur Offenlegungsverordnung steht noch nicht fest.

Die Presseaussendung der EBA finden Sie hier: Presseaussendung EBA

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragestellungen und der Beratung in Bezug auf die Umsetzung der Offenlegungsverordnung (SFDR) in Ihrer Organisation. Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie gerne unsere Expert:innen.

1 Alle 13 in der SFDR als sog. „Level 2“-Maßnahmen vorgesehenen technischen Regulierungsstandards wurden in einer gemeinsamen Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 (Amtsblattveröffentlichung vom 25.7.2022) erlassen und treten mit 1.1.2023 in Kraft.