Konsultationsentwurf zum FMA-Rundschreiben zu §§ 17a-17c InvFG 2011 und § 11 AIFMG

Financial Services Newsflash

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Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

Am 25. Juli 2022 hat die FMA den Entwurf des Rundschreibens zu §§ 17a-17c InvFG 2011 und § 11 AIFMG – Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken veröffentlicht. Der Entwurf des Rundschreibens berücksichtigt dabei die ESMA-Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter der Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie, sowie der AIFMD. Des Weiteren inkorporiert der Entwurf des Rundschreibens teilweise Vorgaben des neuen FMA-Rundschreibens zu §§ 39 Abs 2, 39b und 39c BWG über Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken.

Die wesentlichen Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praktiken werden in Österreich für Verwaltungsgesellschaften (VWG) und Alternative Investmentfondsmanager (AIFM) primär in §§ 17a-17c InvFG 2011 bzw in Anlage 2 zu § 11 AIFMG normiert. Zudem haben VWG und AIFM bei der Anwendung dieser Bestimmungen die einschlägigen ESMA-Leitlinien zu berücksichtigen. Mit diesem (neuen) Rundschreiben der FMA sollen zukünftig die Grundsätze der Vergütungspolitik in Österreich nochmals konkretisiert und das noch bestehende Rundschreiben zur Erheblichkeitsschwelle für VWG und AIFM abgelöst werden.

Der Entwurf des FMA-Rundschreibens beinhaltet ausgewählte Fragen der Anwendung der Vergütungsbestimmungen in Hinblick auf den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen bei VWG und AIFM, die Definition fixer und variabler Vergütung, das Umgehungsverbot, sowie die Definition besonderer Mitarbeiterkategorien (sog „identified staff“), den Proportionalitätsgrundsatz, die Möglichkeit gewisse Bestimmungen zu neutralisieren und außerdem Kriterien zur Leistungsmessung.

Wie bisher wird bei der Festlegung und Umsetzung der Vergütungspolitik der Proportionalitätsgrundsatz betont, wonach auf die Größe, die internen Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der VWG bzw des AIFM Rücksicht zu nehmen ist. Im Rahmen dieses Grundsatzes ist eine Proportionalitätsprüfung sowohl der Institute als auch zwischen den Mitarbeiterkategorien vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für Institute vor allem deshalb relevant, da je nach Komplexität des Instituts die Anwendung gewisser Vergütungsgrundsätze vereinfacht werden bzw bestimmte Grundsätze eventuell auch gänzlich unangewendet bleiben können.
Diesem Grundsatz folgend, hat der Gesetzgeber eine explizite Befreiung von der Anwendung spezieller Vergütungsgrundsätze im BWG für Kreditinstitute vorgesehen. Analog dazu können ausschließlich nicht komplexe VWG oder AIFM bestimmte Grundsätze, wie die Bezahlung mit Instrumenten und Sperrfristen, die Zurückstellung und Ex-Post-Risikoadjustierung, sowie die freiwilligen Rentenzahlungen gänzlich neutralisieren. Zudem müssen solche Institute die genannten Grundsätze analog zur Anlage zu § 39b BWG nicht auf Mitarbeiter anwenden, unabhängig davon, ob sie ein komplexes oder nicht komplexes Institut sind, deren jährliche variable Vergütung EUR 50.000 nicht übersteigt sowie nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung (50% der fixen Vergütung) des jeweiligen Mitarbeiters ausmacht. Es ist angedacht, dass diese sog Erheblichkeitsschwelle mit dem neuen Rundschreiben im Vergleich zur derzeitigen Situation durch eine entsprechende Angleichung an die Schwelle für Kreditinstitute gem BWG erhöht wird, was sehr zu begrüßen wäre.
Abseits dieser Aspekte reflektiert der Entwurf des Rundschreibens weitestgehend den einschlägigen ESMA-Leitfaden für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie sowie der AIFMD.

Alle weiteren Informationen finden Sie im Konsultationsentwurf