Power Purchase Agreements (PPA) stellen für Stromproduzenten und Stromabnehmer ein immer populäreres Vehikel für die langfristige Vermarktung bzw den langfristigen Strombezug dar. PPAs als bilaterale Verträge unterliegen dabei keinen besonderen Vorgaben. Die spezifische Vertragsgestaltung ist aber für die bilanzielle Darstellung entscheidend. Dabei sind einige Details zu beachten.

Das Modewort in der Energiewirtschaft lautet: Power Purchase Agreements. PPAs werden zur Vermarktung von Windkraftanlagen eingesetzt oder sind die Basis für Vertragsmodelle wie „PV Contracting“. Sie stellen damit einen Motor zur Erreichung der ambitionierten Ausbauziele erneuerbarer Energieerzeugung dar. Gleichzeitig haben Abnehmer so die Möglichkeit, sich langfristig stabile Strompreise zu sichern.

Freie Gestaltung

PPAs sind langfristige Stromliefer-/Strombezugsverträge, welche zwischen Stromproduzenten und einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen werden. Da es sich um privatrechtliche Verträge handelt, sind beide Parteien in der Vertragsgestaltung weitgehend frei.

PPAs werden häufig zur Vermarktung der Produktion von erneuerbaren Erzeugungsanlagen eingesetzt. Ein zentraler Vorteil: Die Preisbildung für Energie wird langfristig vereinbart. Dies kann in Form eines Fixpreises oder über Preisanpassungsklauseln erfolgen, wodurch die Erlöse für den Produzenten langfristig kalkulierbar werden und somit eine günstigere Projektfinanzierung ermöglicht wird. Für Stromabnehmer besteht durch den direkten Bezug von grüner Energie und den Erhalt von Herkunftsnachweisen ein zusätzlicher Anreiz. Für das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele sowie die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Industrieunternehmen ist dies von steigender Relevanz.

Auf einen Blick

Die Differenzierung der Arten von PPAs erfolgt dabei häufig nach Endabnehmer und nach Übertragungsart, wobei Endabnehmer entweder Industrieunternehmen (Corporate PPA) oder Energieversorgungsunternehmen (Utility PPA) sind. Hinsichtlich der Übertragungsart wird zwischen drei Vereinbarungen unterschieden.

  • On Site PPAs: Die Erzeugungsanlage befindet sich in unmittelbarer Nähe des Stromabnehmers, wodurch der Strombezug ohne Nutzung des öffentlichen Netzes erfolgen kann. Diese Variante kommt in der Praxis häufig bei Photovoltaik (PV)-Anlagen im Bereich des PV Contractings zur Anwendung.
  • (Sleeved) Off Site PPAs: Sie sehen eine physische Stromlieferung unter Nutzung des öffentlichen Netzes vor, wodurch die Stromerzeugungsanlage und der Stromabnehmer innerhalb der gleichen Preiszone (Österreich) getrennt sein können. Hier ist zwischen Produzenten und Abnehmer ein Energiedienstleister zwischengeschaltet, welcher gegen Entgelt darüber hinaus zusätzliche Aufgaben übernehmen kann – zB die Lieferung von zusätzlichen, vom Abnehmer benötigten Mengen oder die Vermarktung von Überschussmengen.
  • Virtual PPAs: Hier können Stromproduzent und Stromabnehmer in unterschiedlichen Preiszonen (Ländern) agieren. Eine physische Lieferung erfolgt dabei nicht, diese wird künstlich nachgebildet. Beide Parteien einigen sich auf die Lieferung einer bestimmten Menge zu einem vorab vereinbarten Preis. Der produzierte Strom wird am Spotmarkt verkauft, wobei beim Abweichen der erzielten von den vereinbarten Preisen ein Differenzausgleich stattfindet. Bei Virtual PPAs ist kein physischer Strombezug einer vergleichbaren Menge erforderlich.

Zahlreiche Detailfragen

So vielfältig wie die Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung von PPAs sind auch die Themen, die sich bei der Bilanzierung auftun. Eine zusätzliche Komplikation ergibt sich daraus, dass bei der Vertragsgestaltung nicht nur die eigene Bilanzierung, sondern auch die des Vertragspartners zu beachten ist.

Da ein (Sleeved) Corporate oder Utility PPA wirtschaftlich nichts anderes ist als ein langfristiger Stromliefer- bzw -bezugsvertrag, würde man zunächst davon ausgehen, dass es sich für beide Seiten um einen schwebenden Vertrag handelt, für den ggf eine Drohverlustrückstellung gemäß IAS 37 bzw § 198 Abs 8 UGB zu bilden ist. Aufwendungen bzw Erträge aus der Stromlieferung wären in diesem Fall jeweils mit Lieferung zu erfassen.

Tatsächlich ist die Bilanzierung häufig nicht so einfach. Für IFRS- sowie für UGB-Bilanzierer:innen stellt sich zunächst die Frage, ob der Vertrag nicht ein (eingebettetes) Leasingverhältnis enthält. Ist bspw Gegenstand des Vertrags, dass der zu liefernde Strom ausschließlich in einem bestimmten Windpark oder einer vom Lieferanten auf dem Gelände des Abnehmers errichteten Photovoltaik-Anlage produziert wird, wird diese Frage häufig zu bejahen sein. Liegt kein (eingebettetes) ­Leasingverhältnis vor, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Vertrag ausschließlich dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf der bilanzierenden Vertragspartei dient. Denn nur wenn dies der Fall ist, kommt nach IFRS 9 iVm IAS 37 die oben angesprochene Bilanzierung als schwebender Vertrag in Frage. Anderenfalls ist der Vertrag erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren: Die üblicherweise in den PPA enthaltene Preisfixierung führt dazu, dass der Vertrag nach IFRS 9 die ­Definition eines Derivats erfüllt und entsprechend zu behandeln ist. Für Virtual PPAs stellt die Bilanzierung als Derivat eher die Regel als die Ausnahme dar.

Hat das bilanzierende Unternehmen festgestellt, dass das abgeschlossene (Sleeved) PPA weder ein (eingebettetes) Leasingverhältnis enthält, noch gemäß IFRS 9 insgesamt wie ein Derivat erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren ist, stellt sich die nächste Frage: Enthält das PPA ein eingebettetes Derivat, das vom Basisvertrag abzutrennen und getrennt zu bilanzieren ist? Dies könnte zB dann der Fall sein, wenn sich der vertraglich fixierte Preis am jeweils aktuellen Marktpreis orientiert, jedoch ein Höchstpreis vereinbart wurde, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits anwendbar, also „in the money“ ist. In anderen Fällen kann ein eingebettetes Derivat vorliegen, ohne dass jedoch eine Trennungspflicht besteht. Beispielsweise, wenn in dem oben beschriebenen Fall ein Mindestpreis vereinbart ist, der jedoch unterhalb des aktuellen Marktpreises liegt und damit „out of the money“ ist.

Die oben dargestellten Bilanzierungsfragen können aufgrund der flexiblen Gestaltung von PPAs nicht pauschal beantwortet werden, sie sind im Einzelfall zu untersuchen. Es empfiehlt sich daher, bereits vor Abschluss eines PPA eine eingehende Analyse der sich stellenden Bilanzierungsthemen vorzunehmen.