Besteuerung von Kryptowährungen als Teil der ökosozialen Steuerreform

Tax Flash 11/2021

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Tax Flash

Dem mit 6. Oktober 2021 datierten Ministerratsvortrag zur ökosozialen Steuerreform ist eine beabsichtigte Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen zu entnehmen, die in der Öffentlichkeit jedoch noch nicht sichtbar geworden ist: Kryptowährungen haben in den letzten Jahren eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll demnach im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Besteuerungssystematik eingebettet werden.

Diese Formulierung lässt auf eine ertragsteuerliche Behandlung analog zu den übrigen Kapitaleinkünften vermuten, was im Ergebnis bedeutet:

  • Keine Behaltefrist, dh eine Besteuerung sämtlicher realisierter Wertsteigerungen sowie laufender Einkünfte
  • Anwendungsmöglichkeit des Sondersteuersatzes iHv 27,5%1

Eine Umsetzung ab 1. Januar 2022 kann als wahrscheinlich angesehen werden. 

Unklar ist hingegen einerseits, wie die Übergangsregelungen von den derzeit anzuwendenden Besteuerungsregeln im Ertragsteuerrecht (Spekulationseinkünfte, deren Veräußerungsgewinne bei einer Behaltedauer ab einem Jahr steuerfrei sind) ausgestaltet sein werden. Dafür kommen unterschiedliche Szenarien infrage:

  • Altvermögen: eine Anschaffung vor dem avisierten Stichtag 1. Januar 2022 wird von einer künftigen Besteuerung ausgenommen, wenn die bisher geltende einjährige Behaltedauer eingehalten wurde. Eine solche Übergangsregelung wurde bereits im Rahmen des BBG 2011, womit für Kapitalvermögen eine bis dahin ebenfalls geltende Spekulationsfrist abgeschafft wurde, angewandt und würde die günstigste aller Lösungen darstellen.
  • Step-up am Bilanzstichtag: Zum avisierten Stichtag 1. Januar 2022 ist eine Bewertung vorzunehmen und lediglich danach erzielte Wertsteigerungen unterliegen einer Besteuerung. Aufgrund der mittlerweile hohen Anzahl an öffentlich zugänglichen Kursnotierungen an Kryptobörsen wie bspw Bitpanda wäre dies eine praxistaugliche Möglichkeit.
  • Pauschale Besteuerung von Altvermögen: sämtliche vor dem avisierten Stichtag 1. Januar 2022 angeschaffte Kryptowährungen werden einer pauschalen Besteuerung mit einem vergleichswiese geringen Steuersatz unterzogen, wobei der Verkehrswert (dh in der Regel der Kurswert) als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Eine solche Methode wurde bei der Besteuerung von Immobilienvermögen und der Abschaffung der 10-jährigen Behaltefrist angewendet.

Andererseits ist ebenfalls unklar, auf welche Begriffsdefinition der Gesetzgeber bei „Kryptowährungen“ abstellen wird. Dies könnte jedoch einen wesentlichen Einfluss auf die den neuen Besteuerungsregeln unterliegenden Wirtschaftsgütern haben:

  • Aufgrund des Wortlautes „Kryptowährung“ ist ein Abstellen auf die Definition der virtuellen Währung im Sinne der 5. Geldwäsche-RL der EU naheliegend: demnach ist darunter „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird, nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“ zu verstehen. Sollte dies der Fall sein, würden die geplanten Besteuerungsregeln wohl ausschließlich Coins umfassen, dh insbesondere Tokens wären nicht davon umfasst.
  • Bei einem Abstellen auf die Definition des DAC 8-Richtlinienvorschalges der EU-Kommission vom Dezember 2020 wären diese hingegen ebenfalls umfasst. Dieser spricht von Krypto-Assets, welche als „auf Distributed Ledger Technology (DLT) sowie Kryptografie basierende digitale Vermögenswerte“ zu verstehen sind und daher einen entsprechend weiten Anwendungsbereich zulassen.

Es bleibt daher nun abzuwarten, wie die visierten Besteuerungsregelungen zu Kryptowährungen im Detail aussehen werden. Wir halten Sie selbstverständlich am Laufenden.

  1In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Anwendung des Sondersteuersatzes auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27a Abs 1 Z 2 EStG an bestimmte Voraussetzungen, insb die Verbriefung, das Anbieten an einen unbestimmten Personenkreis oder die Ausgabe durch ein Kreditinstitut o.ä., geknüpft ist und dies aufgrund der höchst unterschiedlichen Ausgestaltung von Kryptowährungen oftmals nicht erfüllt ist. Eine Änderung dieser Anwendungsvoraussetzung, um Kryptowährungen ebenfalls einzubeziehen, ist jedoch möglich.