EuGH vom 17.06.2021 in den Rechtssachen C-58/20 K und C59/20 DBKAG – keine inhaltliche Entscheidung jedoch Grund zur Hoffnung
Tax Flash 5/2021
Tax Flash 5/2021
Der EuGH hat am 17. Juni 2021 in den verbundenen österreichischen Rechtssachen C-58/20 K und C-59/20 DBKAG ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen in Outsourcingfällen die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG zur Anwendung kommt. Durch die zunehmende Digitalisierung auch in der Fondsverwaltung sind die vorgelegten Rechtsfragen von großer praktischer Relevanz.
Der EuGH hat keine abschließende inhaltliche Beurteilung der vorgelegten Rechtsfragen vorgenommen. Er wiederholt die Aussagen aus vorhergehenden Urteilen, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen zur Anwendung kommt, wenn die von Dritten an die Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaften erbrachten Dienstleistungen wie Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß nationalen Rechts sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die ausschließlich der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.
In den vorgelegten Sachverhalten hält es der EuGH für möglich, dass es sich um der Umsatzsteuerbefreiung zugängliche Dienstleistungen handelt. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts festzustellen, ob es sich um eigenständige, für die Fondsverwaltung spezifische und wesentliche Dienstleistungen handelt.
Zwar ist es enttäuschend, dass der EuGH in der Sache selbst nicht entschieden hat. Die Hinweise des EuGH an das vorlegenden Gericht für dessen inhaltliche Entscheidung lassen jedoch hoffen, dass das vorlegende BFG Linz in der Sache selbst für die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung entscheiden wird. Das Urteil des BFG Linz und eine allfällige Reaktion des BMF bleiben abzuwarten.
Sachverhalt
Es handelt sich um zwei österreichische Vorlageanträge. In den gegenständliche Rechtssagen wurden folgende Leistungen ausgelagert:
- Im Fall K C-58/20: Steuerliche Leistungen, die darin bestanden, die gesetzeskonforme Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilsinhaber sicherzustellen (Erstellung der diesbezüglich erforderlichen Berechnungen auf Basis der Daten des Fondsrechnungswesens) und die in diesem Zusammenhang gesetzlich geforderten Meldungen durchzuführen.
- Im Fall DBKAG C-59/20: Ein externer Dienstleister räumte einer KAG vertraglich und entgeltlich ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Software zur Erstellung wesentlicher Berechnungen für die Verwaltungsleistungen „Risikomanagement und Performancemessung“ ein. Es handelte sich um eine speziell auf das Investmentfondsgeschäft zugeschnittene Software. Die vom Softwaredienstleister zu erbringenden Leistungen bestanden in der Überlassung der Software, der Umsetzung der Vorgaben der Verwaltungsgesellschaft, der Parametrisierung und Implementierung. Der Dienstleister haftete nur für die technische Entwicklung bzw Umsetzung der Vorgaben der Verwaltungsgesellschaft sowie in weiterer Folge für das technische Funktionieren der Software. Auf die von der Software vorgenommenen Berechnungen hatte die Verwaltungsgesellschaft keinen Einfluss. Im Ergebnis stellten die vom Softwaredienstleister entwickelten Module sicher, dass die für die Verwaltung von Sondervermögen benötigten Risiko- und Performancekennzahlen fristgerecht berechnet wurden und die DBKAG dadurch ihren gesetzlichen Verpflichtungen und den Markterfordernissen iZm dem Risikomanagement und der Performancerechnung nachkommen konnte. Durch das technische Funktionieren der Software wurde im Ergebnis sichergestellt, dass die vom Softwaredienstleister entwickelten und von DBKAG eingesetzten Module die tatsächliche Berechnung der Risiko- und Performance-Kennzahlen vollautomatisiert vornahmen.
In beiden Fällen handelt es sich um Aufgaben, die die Verwaltungsgesellschaft gemäß gesetzlichen Vorgaben erfüllen muss. Unstrittig war, dass ausgelagerte Leistungen auch auf elektronischem Weg erbracht werden können.
Die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung waren uneinig darüber, ob die gemäß EuGH-Judikatur für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen geforderten Voraussetzungen erfüllt waren, dh, ob „spezifische und wesentlichen Funktionen einer Verwaltung von Sondervermögen ausgelagert wurden, die ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildeten (EuGH 4.5.2006, C-169/04, Abbey National plc; EuGH 7.3.2013, C-275/11, GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH; EuGH 13.3.2014, C-464/12, ATP PensionService A/S; EuGH 9.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X NV cs).
Im Fall K C-58/20 war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Befreiung nicht anzuwenden, da die ausgelagerte Ermittlung der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen der Anteilseigener und die Vornahme der gesetzlich geforderten Meldungen weder die vom EuGH geforderte Spezifizität noch die Wesentlichkeit für die befreiten Verwaltungsleistungen noch die erforderliche Eigenständigkeit aufweisen würden.
Im Fall DBKAG war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass sich die Leistung des Softwaredienstleisters auf nicht umsatzsteuerbefreite technische Leistungen beschränkte und die Risiko- und Performancemanagementleistungen von der Verwaltungsgesellschaft selbst erbracht wurden.
Vorlagefragen:
- Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG (entspricht § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG) dahin auszulegen, dass unter dem Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die von der Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragenen steuerlichen Agenden zu verstehen sind, die darin bestehen, die gesetzeskonforme Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber sicherzustellen?
- Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2006/112/EG in dem Sinne auszulegen, dass unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?
Entscheidung des EuGH
Der EuGH nahm eine stufenweise Prüfung für:
1. Voraussetzung der Eigenständigkeit
Der EuGH hält fest, dass es Angelegenheit des vorlegenden Gerichts sei zu beurteilen, ob die in Rs C-58/20 ausgelagerten steuerlichen Dienstleistungen als für die Tätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen spezifisch und wesentlich anzusehen sind. Dass es Sache der Verwaltungsgesellschaften ist, ausgehend von den Berechnungen eines Dritten die standardisierten Meldungen zu erstellen und sie an die Meldestelle zu übermitteln, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend dafür, ob solche Dienstleistungen unter diese Befreiung fallen.
In der Rs C-59/20 sei es lt EuGH Angelegenheit des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob dies Software-Dienstleistungen als für die Tätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen spezifisch und wesentlich anzusehen sind. Der Umstand, dass die fragliche Software nur auf der technischen Infrastruktur der betreffenden Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden kann und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft und unter laufender Heranziehung von durch die Verwaltungsgesellschaft bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend dafür, ob solche Dienstleistungen unter diese Befreiung fallen.
2. Voraussetzung der Spezifität und Wesentlichkeit der Dienstleistung
Der EuGH weist einerseits darauf hin, dass in Anhang II der OGAW-Richtlinie vorgesehen ist, dass die Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung u. a. administrative Tätigkeiten wie z. B. gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen sowie die Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) umfasst.
Außerdem betont er, dass der Umstand, dass bestimmte Leistungen nicht in Anhang II der OGAW-Richtlinie aufgeführt sind, ihrer Einbeziehung in die Kategorie der spezifischen Dienstleistungen, die zur Tätigkeit der „Verwaltung“ von Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie gehören, nicht entgegensteht (Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C‑275/11, EU:C:2013:141, Rn. 25).
Der EuGH führt aus, dass steuerliche Leistungen, die für die Verwaltung von Sondervermögen spezifisch sind, von der Befreiung umfasst sind, nicht jedoch steuerliche Leistungen, die bei jeglicher Veranlagungsform zu erwarten sind. Somit fallen Buchführungsleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß nationalen Rechts sicherstellen, soweit sie eine enge Verbindung mit der Tätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen, unter die Steuerbefreiung.
Bezüglich der Softwareleistung wiederholt der EuGH, dass rein technische Dienstleistungen nicht von der Befreiung umfasst sind, der Befreiung aber nicht entgegensteht, wenn Dienstleistungen auf digitalem Weg erbracht werden. Wird eine Dienstleistung wie die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen und nicht an andere Fonds erbracht, kann sie mithin als „spezifisch“ für diesen Zweck angesehen werden.
Der EuGH folgert, dass Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.
Vorliegend sei es Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob die Dienstleistungen, die den in den Ausgangsverfahren betroffenen Verwaltungsgesellschaften von K und dem Softwaredienstleister erbracht werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
Konkret wird das vorlegende Gericht lt EuGH in der Rechtssache C‑58/20 namentlich prüfen müssen, ob die von K erledigten steuerlichen Arbeiten Pflichten nach österreichischem Recht entsprechen, die für Sondervermögen spezifisch sind und sich somit von den für andere Arten von Investmentfonds vorgesehenen Pflichten unterscheiden.
In der Rechtssache C‑59/20 geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht die Leistungen des Risikomanagements und der Performancemessung als für die Verwaltung von Sondervermögen spezifische Tätigkeiten betrachtet. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass die Berechnungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Software eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung der nach österreichischem Recht vorgeschriebenen Funktionen des Risikomanagements und der Performancemessung seitens der DBKAG bildeten. Der Umstand, dass diese Software etwa zur Durchführung von Berechnungen dient, die für die Verwaltungsleistungen des Risikomanagements und der Performancemessung des betreffenden Fonds wesentlich sind, könnte daher die Annahme zulassen, dass sie für die Verwaltung dieses Fonds wesentlich ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.