Tax News: Steuerliches Wohlverhalten als Voraussetzung für die Gewährung von (künftigen) COVID-19 Beihilfen

Steuerliches Wohlverhalten / COVID-19-Beihilfen

Die zukünftige Gewährung von COVID-19 Förderungen ist nun nicht nur an die Voraussetzungen der einzelnen Förderung gebunden, sondern bedingt auch ein steuerliches Wohlverhalten. Unternehmen, welchen eine COVID-19 Pandemie Förderung gewährt wird, müssen sich fünf Jahre vor dem Antrag auf Gewährung der Förderung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohl verhalten. Liegt kein steuerliches Wohlverhalten vor, werden Förderanträge abgewiesen oder es kommt zu einer verzinsten Rückzahlung der Förderung (bei einem Zinssatz von 4,5% über dem Basiszinssatz).

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

Partner, Tax

KPMG Austria

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Mit dem „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ (BGBl I 2021/11) sollen Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohl verhalten haben“, künftig von der Gewährung von neuen Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen. Steuerliches Wohlverhalten ist für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) gefordert.

Das Gesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft und bezieht sich ausschließlich auf zukünftige Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2020 erlassen wird. Für die bisher bestehenden Förderungsinstrumente, in deren Förder-Richtlinien teilweise ähnliche einzelne Einschränkungen enthalten waren, gilt das Wohlverhaltensgesetz somit nicht.

Ein steuerliches Wohlverhalten ist dabei bei folgenden im Gesetz taxativ aufgezählten Tatbeständen anzunehmen:

  • Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein Missbrauch vorliegen, welcher die Bemessungsgrundlage zu mindestens EUR 100.000 ändert.
  • Es darf in den letzten fünf veranlagten Jahren keine Hinzurechnung gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG von insgesamt mehr als EUR 100.000 vorliegen bzw unter Offenlegung dieser beiden Hinzurechnungen in der Steuererklärung dürfen diese nicht mehr als EUR 500.000 betragen.
  • Das Unternehmen darf nicht in einem unkooperativen Staat gem. der EU-Liste ansässig sein und ab dem 1. Jänner 2018 dort keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.
  • Es darf in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000 verhängt worden sein

Ein sich nicht steuerlich wohlverhaltendes Unternehmen ist von der Gewährung von Förderungen ausgeschlossen. Wurden bereits Förderungen zuerkannt, sind diese zuzüglich Zinsen (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzubezahlen. Der Betrachtungszeitraum beginnt dabei fünf Jahre vor dem Antrag auf Gewährung der Förderung und endet mit der Förderungsgewährung (Endabrechnung).

Fazit

COVID-19 Förderungen sind zukünftig an das steuerliche Wohlverhalten des Unternehmens geknüpft. Auch durch im Rahmen der Steuererklärung gesetzeskonform behandelte Sachverhalte (bspw. Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung) kann jedoch ein steuerliches Wohlverhalten bereits nicht mehr vorliegen. In der Literatur (vgl Lang/Pacher, SWK 2021, 93 (110)) wird das Gesetz daher auch als Etikettenschwindel bezeichnet, da gerade ein pflichtgemäß versteuerndes Unternehmen dadurch bereits das steuerliche Wohlverhalten verwirkt haben könnte; dh bei wem die „falschen“ Vorschriften anwendbar sind, könnte durch das Wohlverhaltensgesetz der Zugang zu künftigen COVID-19-Förderungen verwehrt bleiben.

Unternehmen, die künftig nicht von Förderungen ausgeschlossen sein wollen, sollten dies somit jedenfalls bei der Steuerplanung beachten.

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