Tax News: BFG zu Zahlungserleichterungen für Geldstrafen nach dem FinStrG

BFG zu Zahlungserleichterungen für Geldstrafen

Damit eine Zahlungserleichterung für Geldstrafen nach dem FinStrG gewährt werden kann, muss der aushaftende Betrag grundsätzlich einbringlich sein sowie eine erhebliche Härte vorliegen. Zusätzlich kommt es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Zahlungserleichterung maßgeblich darauf an, ob der Strafzweck trotz der Zahlungserleichterung sachgerecht verwirklicht wird: Würde die Gewäh-rung einer Zahlungserleichterung den Strafzweck im Hinblick auf eine rasche Entrichtung der Strafe vereiteln, ist die Zahlungserleichterung zu versagen. Wenn sich die Geldstrafe in weiterer Folge als uneinbringlich erweist, kann der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen unterbleiben. Im Rechtsmittelverfahren kann eine Zahlungserleichterung nicht mehr durch-gesetzt werden, wenn der Rückstand am Strafkonto zwischenzeitig getilgt wurde (BFG 2.9.2020, RV/5300034/2018).

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Für den Inhalt verantwortlich

Stefan Papst

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1. Sachverhalt

Eine ehemalige Steuerberaterin wurde der Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen. Der Spruchsenat verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 47.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Tage). Davon wurden nur 4.000 EUR geleistet. Im März 2018 beantragte die Bestrafte die Stundung der Strafe bis zum 31.7.2018 sowie für die Zeit danach eine Ratenzahlung in Höhe von 200 EUR/Monat. Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde von der Finanzstrafbehörde als unbegründet abgewiesen, da die angebotenen Raten im Vergleich zur Höhe der Schuld zu niedrig seien und damit die Einbringlichkeit der Strafe gefährdet sei.

Dagegen erhob die Bestrafte Beschwerde. Die Finanzstrafbehörde kam in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zum Schluss, dass ausgehend von den angebotenen Ratenzahlungen die Strafe erst in ca 19,5 Jahren beglichen wäre. Das würde den Strafcharakter der Geldstrafe untergraben. Daher wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde aufgefordert wegen Uneinbringlichkeit der restlichen Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe erbrachte die Beschwerdeführerin gemeinnützige Leistungen. Im März 2019 wurde der gesamte Rückstand am Strafkonto abgeschrieben.

2. BFG 2.9.2020, RV/5300034/2018: Möglichkeit der Zahlungserleichterung

Zahlungserleichterungen für Geldstrafen werden in § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 BAO geregelt: Die Finanzbehörde kann auf Antrag des Abgabepflichtigen Geldstrafen stunden oder die Entrichtung der Strafe in Raten bewilligen, sofern die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Strafen für den Bestraften eine erhebliche Härte darstellt.

Zusätzlich darf die Gewährung von Zahlungserleichterungen für Geldstrafen dem Bestraften keine „bequeme“ Ratenzahlung – gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand – ermöglichen, weil dies dem Strafzweck zuwiderliefe. Jedoch ist auch der vollständige Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften nicht Zweck der Bestrafung. Im Ergebnis können Zahlungserleichterungen dann gewährt werden, wenn die sofortige volle Entrichtung der Strafe die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährdet, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird.

In den Fällen in denen festgesetzte Raten nicht mehr geleistet werden können oder faktisch eine Uneinbringlichkeit der Strafe aufgrund der zu langen Entrichtungsdauer besteht, droht grundsätzlich der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Gem § 179 Abs 3 FinStrG kann eine Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen erbringt. Das BFG sieht in der Erbringung gemeinnütziger Leistungen eine zeitgerechte, moderne Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe; diese Art des Vollzuges sollte in Zukunft vorrangig angestrebt werden.

3. Praxishinweise zu Rückständen am Strafkonto

Die Entscheidung der Finanzstrafbehörde bzw des BFG über eine beantragte Zahlungserleichterung wirkt ex nunc: Ist daher im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Stundungsantrag der Termin, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, bereits verstrichen, so kann dem Antrag nicht mehr stattgegeben werden.

Besteht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Stundung/Ratenzahlung am Strafkonto kein Rückstand mehr, geht das Rechtsmittelverfahren „ins Leere“. Da im vorliegenden Sachverhalt nach Erbringung der gemeinnützigen Leistung die Strafe am Strafkonto abgeschrieben wurde, hatte das BFG die Beschwerde abzuweisen.

 

Siehe im Detail: Papst/Gurtner, BFG: Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen im FinStR, ZSS 2021 (in Druck)

 

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