Tax News: BFG zu unterlassener Schenkungsmeldung: KEIN Vorsatz des Abgabepflichtigen, wenn Berater Meldepflicht übersehen hat
BFG zu unterlassener Schenkungsmeldung
Eine finanzstrafrechtliche Bestrafung verlangt die fast vollständige Gewissheit über die Erfüllung des objektiven und subjektiven Straftatbestandes. Bestehen Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Übersieht der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen bestehende abgabenrechtliche Pflichten, spricht dies gegen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz) des Abgabepflichtigen (BFG 10.09.2020, RV/5300008/2015).
1) Sachverhalt: Darlehensverzicht
2009 erhielt der Abgabenpflichtige für den Zubau seines Hotels von seinem Vater ein zinsfreies Darlehen. Im Mai 2011 verzichtete der Vater auf die Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages (EUR 152.000). Es existierte weder ein schriftlicher Darlehensvertrag noch ein schriftlicher Verzicht. Das Darlehen des Vaters war in der Bilanz des Sohnes als Verbindlichkeit ausgewiesen und wurde nach dem Verzicht des Vaters als Privateinlage ausgewiesen. Die Bilanzen der Jahre 2010 und 2011 wurden den ESt-Erklärungen beigelegt.
2) Finanzstrafbehörde: Finanzordnungswidrigkeit § 49a FinStrG
Ein Darlehensverzicht ist als Schenkung iSd § 121a BAO zu qualifizieren. Die Schenkung ist innerhalb der Anzeigefrist von drei Monaten anzuzeigen. Wer dies vorsätzlich unterlässt, macht sich gem § 49a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) strafbar.
In der mündlichen Verhandlung gab der Abgabepflichtige an, dass er zwar „gehört“ habe, dass keine Schenkungssteuer zu zahlen sei, von einer Schenkungsmeldepflicht habe er aber nichts gewusst. Auch nach Ansicht seines Steuerberaters handelte es sich um „keine übliche Schenkung“ und er wäre sich daher der Anzeigepflicht nicht „bewusst“ gewesen.
Die Finanzstrafbehörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000. Der Abgabepflichtige „habe bewusst gleichgültig gehandelt“.
3) BFG 10.09.2020, RV/5300008/2015: Im Zweifel KEIN Vorsatz des Beschuldigten
Nach Ansicht des BFG waren der Beschuldigte sowie sein Steuerberater darauf bedacht, den Mittelzufluss durch Ausweis in der Bilanz für die Abgabenbehörde als unbedenklich darzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Motiv, im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung und dem späteren Rückzahlungsverzicht gegen eine abgabenrechtliche Anzeigepflicht zu verstoßen, waren für das BFG aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Das Übersehen einer aus einem Darlehensverzicht resultierenden Schenkungsmeldeverpflichtung „auf Seite eines erfahrenen und zumal ob der umfangreichen Präsenz der Thematik in der Fachliteratur damit vertrauten Steuerberaters ist zwar ungewöhnlich, aber nicht zweifelsfrei auszuschließen.“ Wurde der Beschuldigte von seinem Steuerberater auf die bestehende Anzeigepflicht nicht hingewiesen, ist es bei „lebensnaher Betrachtung“ nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldige von dieser Verpflichtung keine Kenntnis hatte.
Der für ein Verurteilung sichere Nachweis einer Kenntnis oder zumindest eines Ernsthaft-für-möglich-Haltens einer Anzeigepflicht und deren Verletzung konnte im vorliegenden Fall daher nicht erbracht werden.
4) Ergebnis
Ein Schuldspruch erfordert die volle Überzeugung der Finanzstrafbehörde, dass an einem Verschulden kein Zweifel mehr besteht. Bestehen Zweifel am Tatvorsatz (subjektiver Tatbestand), kommt eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdelikts nicht in Betracht.
Wird eine Schenkung in den Beilagen zur ESt-Erklärung „offengelegt“ und gesteht der Steuerberater des Abgabepflichtigen ein Übersehen der abgabenrechtlichen Anzeigeverpflichtung im konkreten Fall ein, ist in Ermangelung stichhaltiger gegenteiliger Anhaltspunkte nicht von einem Vorsatz des Abgabepflichtigen auszugehen.