Tax News: BFG: Die Verwendung einer anderen UID als jene des Bestimmungsstaat führt zur Vorschreibung einer zusätzlichen Erwerbsteuer gem Art 3 Abs 8 2. Satz UStG

BFG: Die Verwendung einer anderen UID als jene des Best

Das BFG hat in seinem Urteil vom 24.11.2020 (RV/2101256/2018) entschieden, dass ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb im Abgangsland bei Verwendung der UID Nummer des genannten Landes gem Art 3 Abs 8 2. Satz UStG festzusetzen ist.

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Esther Freitag

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Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde bei der Beschwerdeführerin festgestellt, dass von verschiedenen Lieferanten Rechnungen für Lieferungen in das EU-Ausland ohne Angabe der ausländischen UID-Nummer bzw unter Angabe der österreichischen UID-Nummer ausgestellt wurden. Die Vorsteuern aus den Erwerben wurde seitens der Abgabenbehörde versagt. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird gemäß Art 3 Abs 8 UStG in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferanten eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb, durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Auch die Verwendung einer österreichischen UID gegenüber einem österreichischen Lieferanten verursacht bei Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen Doppelerwerb. Die Behörde stellt fest, dass in den vorliegenden Fällen das Ende der jeweiligen Warenbewegungen in einem anderen Mitgliedstaat (Italien, Tschechien, etc) liegt, die verwendete UID vom Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes nach Art 3 Abs 8 1.Satz UStG abweicht und daher ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich nach Art 3 Abs 8 2.Satz UStG bewirkt wurde. In Richtlinienkonformer Auslegung der MwStSyStRL kann nach Ansicht der Abgabenbehörde kein Vorsteuerabzug vor Erbringung des Nachweises der Besteuerung im Bestimmungsstaat erfolgen.

Das BFG schloss sich der Ansicht der Abgabenbehörde an und versagte den Vorsteuerabzug aus den fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerben, welche durch die Verwendung einer anderen UID Nummer als jener des Bestimmungslandes ausgelöst wird.

Im Fall 1 lieferte ein deutscher Unternehmer Waren an die Bf ins EU-Ausland. Die Bf verwendete ihre österreichische UID-Nummer und machte aus der vorgenommenen Erwerbsbesteuerung gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend. Hier hat das BFG festgestellt, dass aufgrund der Verwendung der österreichischen UID gleichzeitig ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich und im EU-Ausland stattfindet (Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG). Daher fällt sowohl ausländische (EU-) als auch österreichische Erwerbsteuer an. Die inländische Erwerbsteuer ist solange als Vorsteuer nicht abzugsfähig, bis die Besteuerung im Bestimmungsland nachgewiesen wird.

Im zweiten Fall hat ein österreichischer Unternehmer Waren an die Bf ins EU-Ausland geliefert. Die Bf verwendete ihre österreichische UID-Nummer und nahm aus der Rechnung des österreichischen Unternehmers einen Vorsteuerabzug vor. Das BFG versagte auch hier den Vorsteuerabzug, aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer wie im ersten Fall. Da es sich bei der Lieferung durch den österreichischen Lieferanten um einen grds steuerfreien innergemeinschaftlichen Umsatz handelt, ist die österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Das BFG begründete seine Entscheidung damit, dass der Zweck der Bestimmung darin liege, die Besteuerung des Erwerbs wenigstens in einem Mitgliedstaat sicherzustellen. Da der Lieferer in seiner zusammenfassenden Meldung die UID jedes Erwerbers, die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Lieferungen an ihn ausgeführt worden sind, anzugeben hat und diese Informationen in den Mitgliedstaat gelangen, der die UID erteilt hat, ist die grundsätzliche Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat gewährleistet. Auf Grund der Verwendung der inländischen UID durch die Bf. bei innergemeinschaftlichen Erwerben in anderen EU-Mitgliedstaaten ist die Überwachung der dortigen Erwerbsbesteuerung nicht sichergestellt. Die Funktionsfähigkeit des Mehrwertsteueraustauschsystems beruht nach Meinung des BFG im Wesentlichen auf der Verwendung der richtigen d.h. im Mitgliedstaat des tatsächlichen Erwerbs vorhandenen Umsatzsteuersteueridentifikationsnummern. Sollten andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verwendet werden, greift eine „Sicherungsbesteuerung“.

Anmerkung:

Das nun vorliegende BFG Urteil (RV/2101256/2018) stellt nun – im Unterschied zu vergangenen Urteilen des BFG in ähnlich gelagerten Fällen -  fest, dass die Erwerbsbesteuerung aufgrund Art 3 Abs 8 S 2 UStG auch im Abgangslang anzuwenden ist, da diese durch die Verwendung einer anderen UID Nummer als jener des Bestimmungslandes ausgelöst wird. Die ordentliche Revision wurde zugelassen und auch bereits eingebracht.

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