Tax Personnel News: Update arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Neuregelungen iZm COVID-19

Neuregelungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Das Anhalten der COVID-19-Pandemie sowie die neuerlichen harten Maßnahmen zu deren Bekämpfung führen zu zahlreichen Neuregelungen im Personalrecht. In diesem Tax Personnel News geben wir einen Überblick über die aktuellen Neuregelungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

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Folgende arbeits- und beitragsrechtliche Neuerungen iZm der andauernden COVID-19-Pandemie sind aus personal(verrechnungs-)rechtlicher Sicht bedeutsam:

  • Die neue Sonderbetreuungszeit 4.0, die rückwirkend ab 01.11. in Kraft tritt, sieht ein weiteres Freistellungskontingent iHv insgesamt 4 Wochen für den Zeitraum 01.11.2020 bis 09.07.2021 sowie eine 100 % Refundierungsmöglichkeit (statt zuvor eines Drittels bzw der Hälfte) des fortgezahlten Bruttoentgelts bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (aber nicht der Sozialversicherungsdienstgeberbeiträge und Lohnnebenkosten) für den Arbeitgeber vor.

    Neu ist, dass in gewissen Fällen ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit besteht, sofern keine zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Neben der notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden das insbesondere (als neuer Tatbestand) die Betreuung eines minderjährigen Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in Quarantäne sowie bestimmte Notsituationen in Zusammenhang mit der Betreuung von Behinderten und Pflegebedürftigen sein.

    Steht in den genannten Fällen eine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung, kann für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist, einvernehmlich Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Dies betrifft etwa Fälle, in denen Schulen eine Betreuung anbieten oder andere Betreuungspersonen denkbar wären.

    Der Antrag auf Erstattung der Entgeltfortzahlung ist seitens des Arbeitgebers binnen 6 Wochen nach Ende der jeweiligen Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur (online via USP) einzubringen.
  • Mit dem (derzeit vom Bundesrat noch blockierten) SVÄG 2020 wurde die Höchstfrist, für die Kraft Verordnung ein bedingter Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung für Risikogruppen (mit COVID-19-Risikoattest – vgl TPN 11/2020) verankert werden kann, bis 30.06.2021 verlängert.

    Die Refundierung durch die Krankenversicherung beträgt 100% (gedeckelt mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) zuzüglich Lohnnebenkosten und ist binnen 6 Wochen nach Ende der Freistellung via WEBEKU geltend zu machen.
  • Im Nationalrat wurde zuletzt eine bedingte Risikofreistellung für Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche, die in Berufen mit physischem Kontakt mit anderen Personen tätig sind und bei denen eine Änderung der Arbeitsbedingungen bzw Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich ist, beschlossen. Die Regelung ist vorerst bis 31.03.2020 befristet.
  • Im Falle einer Erkrankung an COVID-19 oder einer behördlich angeordneten Quarantäne hat der Arbeitnehmer nach § 32 des Epidemiegesetzes einen Anspruch auf eine Verdienstentgangsvergütung gegenüber dem Bund, für die der Arbeitgeber in Vorlage treten muss.

    Nach der Rechtsprechung besteht demnach auch keine Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt), weil es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um kein Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes handelt (VwGH 29.03.1984, 84/08/0043). Folglich wird vertreten, dass die Vergütung beim Arbeitnehmer als Entgelt von dritter Seite in Hinblick auf die Lohnsteuer jahressechtelneutral ist.

    Die Arbeitgeberzahlung ist aber beitragspflichtig. Der Bund ersetzt dem Arbeitgeber die von diesem entrichteten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
  • Die Angleichung der Kündigungsfristen und -termine bei den Arbeitern an die Regelungen des Angestelltenrechts, die am 01.01.2021 hätte erfolgen sollen (vgl TPN 14/2017), wurde nun auf 01.07.2021 verschoben.
  • Die Frist für die späteste Wiederaufnahme bzw. Weiterführung von Altersteilzeitdienstverhältnissen, die coronabedingt ab 15.03.2020 beendet bzw reduziert wurden, wurde vom 30.09.2020 auf den 31.03.2021 verlängert.

    Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen in diesem Zeitraum unberücksichtigt. Der für die Bemessung des Altersteilzeitgelds maßgebliche Zeitraum verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

    Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft im Rahmen der geblockten Altersteilzeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich.
  • In TPN 17/2020 haben wir zu den coronabedingten Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten für Beitragszahlungen, die dem Dienstgeber nicht aufgrund von Kurzarbeit etc erstattet werden, berichtet.

    Als weitere Erleichterung ist vorgesehen, dass für die Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020 sowie Jänner und Februar 2021 (weitere – für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 verzugszinsenfreie) Stundungen bis längstens 31.03.2021 möglich sind. Danach ist die Beantragung von Ratenzahlungen bis längstens 30.06.2022 möglich, wenn dies wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nötig ist.

    Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 01.04.2021 bis 30.06.2022 temporär um 2 Prozent verringert (Reduzierung von derzeit 3,38 auf 1,38 Prozent). Werden im Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2022 40 % der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, ist unter gewissen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Ratenzahlungsmodells bis 31.03.2024 möglich.

    Hinweis: Die vom Bund bzw AMS auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung von Risikopatienten oder im Falle von Absonderungen nach Epidemiegesetz geleisteten Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen beinhalten anteilig auch Sozialversicherungsbeiträge. Diese sind nicht stundungsfähig und müssen (verzugszinsenfrei) jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK abgeführt werden, widrigenfalls einlangende Ratenansuchen nicht bearbeitet werden.

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