Tax News: VwGH: EUSt-Befreiung und die Steueranmeldung im Bestimmungsland

VwGH: EUSt-Befreiung und die Steueranmeldung

Der VwGH hat in der Amtsrevision nochmals geklärt, dass eine Steuerhinterziehung, die sich auf einen der Einfuhr nachgelagerten Umsatz bezieht, die Steuerbefreiung der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung nicht zwingend ausschließt.

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Esther Freitag

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Der vom Zollamt Feldkirch Wolfurt erhobenen Amtsrevision liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Von der Bf, einem Speditionsunternehmen, wurde im Zeitraum Mai 2010 bis April 2011 unter Verwendung ihrer österreichischen Sonder-UID als indirekte Vertreterin der Warenempfängerin, ein slowakisches Unternehmen, die Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender steuerbefreieter Lieferung beantragt. Die Zollanmeldung wurde wie angemeldet angenommen und die Waren überlassen. Einfuhrumsatzsteuer wurde zunächst nicht festgesetzt.

Am 29.08.2017 teilte das Zollamt der Bf mit Bescheid die buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen mit. Die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Lieferung gem Art 6 Abs 3 und Art 7 UStG sind nach Ansicht des Zollamtes nicht erfüllt. Von der slowakischen Empfängerfirma wurden zwar Steuererklärungen betreffend ig Erwerben und Lieferungen abgegeben jedoch wurden die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen unterlassen. Die slowakischen Steuerbehörden teilten mit, dass nicht überprüft werden konnte, ob die Geschäfte wie erklärt stattgefunden haben und dass es ihnen nicht gelungen sei mit der Firma Kontakt aufzunehmen, da diese nicht mit den Steuerbehörden kooperiere. Darüber hinaus verfüge die Firma lediglich über einen virtuellen Sitz und sei nicht erreichbar. 2013 wurde das slowakische Unternehmen von Amts wegen gelöscht. Das Zollamt schließt daraus, dass sich die Bf an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt hat. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.12.2014, Rs C-131/13 festgestellt, dass das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände nachgewiesen wird, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz an einer in der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug beteiligt habe. Aus diesem Grund wurde die Steuerbefreiung versagt.

Von der Bf wurde in der dagegen eingebrachten Beschwerde festgehalten, dass sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergebe, dass die Waren unmittelbar nach der Einfuhr in Österreich in die Slowakei gelangt sind und von der slowakischen Erwerberin übernommen wurden. Von den slowakischen Behörden wurde darüber hinaus bestätigt, dass ig Erwerbe gemeldet wurden. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde vom Zollamt unter Berufung auf das VwGH Erkenntnis vom 25.04.2017 (Ra 2016/16/0059) abgewiesen. Aus Sicht des Zollamtes hat die Empfängerfirma infolge der Nichtabgabe von Zusammenfassenden Meldungen verheimlicht, an wen die Lieferungen durchgeführt worden sind und sich dadurch an einer Hinterziehung beteiligt. Von der Bf wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Das BFG hat der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Zollamtes wurde ersatzlos aufgehoben. Nur aufgrund der Tatsache, dass keine Zusammenfassenden Meldungen bezogen auf die der Einfuhr nachfolgenden Lieferungen abgegeben wurden, kann nach Ansicht des BFG nicht auch auf die Hinterziehungsabsicht zum Zeitpunkt der vorangegangenen Einfuhr geschlossen werden. Vom BFG kann hier keine Hinterziehungsabsicht seitens der Bf erkannt werden.

In der vom Zollamt eingebrachten Amtsrevision wird vorgebracht, dass es noch nicht abschließend geklärt ist, ob es für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bzw. deren Versagung wirklich einen Unterschied mache, ob

  1. ein Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat überhaupt keine Steueranmeldungen abgebe und damit keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erkläre oder ob
  2. er zwar Steueranmeldungen abgebe, aber nicht auffindbar sei und er zwar innergemeinschaftliche Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat erkläre, aber keine Zusammenfassenden Meldungen abgebe.

Der VwGH führte aus, dass bereits mit Erkenntnis vom 26. März 2019, Ra 2016/16/0061, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019, C-531/17, Vetsch-Int., vom VwGH festgestellt wurde, dass eine Steuerhinterziehung, die sich auf eine der Einfuhr nach Österreich nachfolgenden Lieferkette bezieht, die Steuerbefreiung der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in Österreich nicht zwingend ausschließt.

Die Amtsrevision wurde vom VwGH zurückgewiesen und der Bescheid ist entsprechend dem Urteils des BFG aufzuheben.

Anmerkung:

Der VwGH stellte konsequent fest, dass die Frage ob es für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bzw deren Versagung wirklich einen Unterschied mache, ob der Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat überhaupt keine Steueranmeldungen abgebe und damit keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erkläre oder ob er zwar Steueranmeldungen abgebe, aber nicht auffindbar sei und er zwar innergemeinschaftliche Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat erkläre, aber keine Zusammenfassenden Meldungen abgebe, bereits vom VwGH im Erkenntnis vom 26. März 2019, Ra 2016/16/0061 und vom EuGH in der Rechtssache Vetsch-Int. C-531/17 abschließend und eindeutig geklärt wurde.  

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