Tax News: Outbound-Gewinnausschüttungen an (britische) Zwischenholding post-Brexit

Outbound-Gewinnausschüttungen

Wie in den Tax News 01-02/2020 dargelegt, besteht die Gefahr, dass sich durch den (steuerlichen) Brexit mit Ende des Jahres 2020 bei innerkonzernalen Gewinnausschüttungen an in Großbritannien ansässige Zwischenholdinggesellschaften zukünftig Nachteile ergeben können. Aufgrund dieser Bedenken wurde zwischen Österreich und Großbritannien eine Konsultationsvereinbarung getroffen, die dafür sorgen soll, dass in solchen Fällen die bisherigen Grundsätze im Wesentlichen weitergelten.

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Für den Inhalt verantwortlich

Christoph Plott

Partner, Head of Tax

KPMG Austria

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1. KESt-Problematik bei Ausschüttungen an britische Zwischenholdings post-Brexit

Steuerlich scheidet Großbritannien per 01.01.2021 aus der Europäischen Union aus (siehe dazu Tax News 01-02/2020). Bei Ausschüttungen an britische Gesellschaften kommt eine Quellensteuerentlastung auf Basis von § 94 Z 2 EStG daher nicht mehr in Betracht. Gemäß Artikel 10 Abs 2 lit b sublit i DBA Österreich-Großbritannien sind grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an britische Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 % an der österreichischen ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, zwar weiterhin von der (Quellen-)Besteuerung auszunehmen. Allerdings ist bei der praktischen Durchführung der Quellensteuerentlastung nicht mehr die zu § 94a EStG ergangene (liberale) Verordnung (BGBl 56/1995), sondern die (strengere) DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 92/2005) anzuwenden.

Bei Ausschüttungen an britische Zwischenholdinggesellschaften scheidet – nach Ansicht der Finanzverwaltung (EAS 3422 vom 07.01.2020; Tax News 01-02/2020EAS 3423 vom 25.03.2020) – gemäß § 3 Abs 1 DBA-Entlastungsverordnung eine KESt-Entlastung an der Quelle aus, wenn die Zwischenholdinggesellschaft keine operative Tätigkeit ausübt, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und/oder über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten verfügt. Bei innergemeinschaftlichen Gewinnausschüttungen besteht in solchen Fällen hingegen bloß ein Missbrauchsverdacht, der zB dadurch entkräftet werden kann, wenn hinter der dividendenempfangenden Zwischenholdinggesellschaft eine operative Gesellschaft steht, für die im Falle des Direktbezugs der Dividende eine KESt-Entlastung an der Quelle zustünde (zB EAS 3244 vom 31.10.2011).

Der steuerliche Brexit führt somit insofern zu praktischen Nachteilen, als bislang ein Missbrauchsverdacht durch eine Vorab-Auskunft oder (nur) durch Verweis auf die operative Tätigkeit einer mittelbar beteiligten Auslandsgesellschaft entkräftet und dadurch eine Entlastung an der Quelle ermöglicht wurde. Post-Brexit bedarf es hingegen regelmäßig (alle 3 Jahre) eines KESt-Einbehalts und einer KESt-Abfuhr sowie in weiterer Folge eines Rückerstattungsverfahrens.

2. Konsultationsvereinbarung über die Quellensteuerentlastung für nach Großbritannien ausgeschüttete Dividenden

Mittels der getroffenen Konsultationsvereinbarung haben Österreich und Großbritannien eine Möglichkeit geschaffen, bei Ausschüttungen an britische Zwischenholdinggesellschaften weiterhin eine KESt-Entlastung an der Quelle vornehmen zu können. Dies setzt voraus, dass

  • die Anteile an der dividendenempfangenden Zwischenholdinggesellschaft unmittelbar und zu 100 % von einer in Großbritannien ansässigen (Kapital-)Gesellschaft gehalten werden,
  • diese dahinterstehende (Kapital-)Gesellschaft sämtliche Anforderungen des § 3 Abs 1 Z 1-3 DBA-Entlastungsverordnung erfüllt,
  • das HMRC die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs 1
    Z 1-3 DBA-Entlastungsverordnung durch die dahinterstehende (Kapital-)Gesellschaft bestätigt (ein entsprechender Entwurf für ein solches Bestätigungsschreiben findet sich in einem Annex zur Konsultationsvereinbarung) und
  • sowohl von der Zwischenholdinggesellschaft als auch von der dahinterstehenden (Kapital-)Gesellschaft Ansässigkeitsbescheinigungen unter Verwendung des Formulars ZS-QU2 vorliegen.

Werden all diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine KESt-Entlastung an der Quelle weiterhin möglich. Nachteilige Auswirkungen des Brexits werden dadurch hintan gehalten.

3. Ausblick

Es ist zu begrüßen, dass sich das BMF dazu entschlossen hat, die diskutierte Problematik durch eine Konsultationsvereinbarung zu lösen. Dies wirft aber auch die steuerpolitische Frage auf, warum eine KESt-Entlastung an der Quelle nur bei Ausschüttungen an britische Zwischenholdinggesellschaften, nicht aber zB bei Ausschüttungen an US-amerikanische Zwischenholdinggesellschaften möglich sein könnte. Rechtlich würde nichts dagegen sprechen, dieselbe Vorgehensweise auch im Verhältnis zu anderen Drittstaaten zu wählen. Immerhin wurden im Wege der Konsultationsvereinbarung iSd Artikel 23 Abs 3 DBA Österreich-Großbritannien, „Schwierigkeiten oder Zweifel […] bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens“ beseitigt. Es müsste daher auch in anderen Fällen möglich sein, unmittelbar aus dem Doppelbesteuerungsabkommen abzuleiten, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine KESt-Entlastung an der Quelle möglich ist. In all diesen Fällen ist es auch nicht mehr notwendig, im Rahmen einer Durchführungsverordnung die Anforderungen des jeweiligen DBA zu präzisieren. Insofern stellt sich die Frage, ob die zum DBA Österreich-Großbritannien ergangene Konsultationsvereinbarung auch im Verhältnis zu anderen Staaten „Schule machen“ könnte.

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