Tax News: Familienbeihilfe und Studienbeihilfe: Zuverdienstgrenze wird für 2020 von EUR 10.000 auf EUR 15.000 erhöht

Familienbeihilfe und Studienbeihilfe

Die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe und Studienbeihilfe werden von jährlich EUR 10.000 auf EUR 15.000 erhöht. Die neue Zuverdienstgrenze gilt rückwirkend bereits für das Kalenderjahr 2020 für beide Beilhilfen. Somit können die Studenten neben ihrer Ausbildung EUR 5.000 mehr dazuverdienen als im Jahr 2019 und trotzdem ihre entsprechende Beihilfe behalten.

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Portrait Wolfgang Schneider

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KPMG Austria

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Am 25. September 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Grenze für die Familienbeihilfe von EUR 10.000 auf EUR 15.000 zu erhöhen. Am 7. Oktober 2020 wurde im Beschlussprotokoll des 33. Ministerrates auch die Zuverdienstgrenze für Studienbeihilfe auf EUR 15.000 angehoben. Die neue Zuverdienstgrenze gilt rückwirkend bereits für das Kalenderjahr 2020 für beide Beilhilfen. Somit können die Studenten neben ihrer Ausbildung EUR 5.000 mehr dazuverdienen als im Jahr 2019 und ihre entsprechende Beihilfe behalten.

Beihilfenbezieher dürfen nun EUR 15.000 pro Jahr dazuverdienen. Falls diese Grenze überschritten wird, müssen die Teile der jeweiligen Beilhilfen im entsprechenden Ausmaß zurückgezahlt werden.

Familienbeihilfe

Grundsätzlich dürfen die Studierenden, welche ihr 20. Lebensjahr vollendet haben, pro Jahr nicht mehr als EUR 15.000 (gilt ab Kalenderjahr 2020) dazuverdienen, ohne ihre Familienbeihilfe zu verlieren. Für die Zuverdienstgrenze ist das zu versteuernde Einkommen heranzuziehen. Als Einkommen gilt das jährliche Bruttoentgelt, ohne 13. und 14. Gehalt. Außerdem sind folgende Teile des Einkommens nicht einzurechnen bzw reduzieren dieses:

  • Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigung
  • Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
  • Einkommenssteuerfreie Bezüge (zB Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
  • Arbeiterkammerumlage
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskostenpauschale
  • Sonderausgabenpauschale
  • Außergewöhnliche Belastungen (zB bei Krankheit, Behinderung)

Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist das Einkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid maßgeblich.

Studienbeilhilfe

Auch wenn Studienbeihilfe bezogen wird, können EUR  15.000 (gilt ab Kalenderjahr 2020) dazuverdient werden.

Im Sinne des Studienförderungsgesetztes gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte (selbständiger und unselbständige Tätigkeit) sowie Pensionen (auch Waisenpensionen), Renten und bestimmte steuerfreie Bezüge wie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz als steuerpflichtiges Einkommen.

Somit setzt sich das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetztes aus einem Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben zusammen.

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