Tax News: Abgrenzungsfragen zur beschleunigten Gebäudeabschreibung

Abgrenzungsfragen zur beschleunigten Gebäudeabschreibun

Hinsichtlich der im Rahmen des KonStG eingeführten beschleunigten Gebäudeabschreibung ergeben sich in der Praxis diverse Zweifels- und Abgrenzungsfragen. Der Beitrag beleuchtet die Frage nach der Höhe der zulässigen Abschreibungssätze, sowie dem Verhältnis der beschleunigten Gebäudeabschreibung zur Abschreibung bei Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer und zur Halbjahresabschreibung. Im Schrifttum wurden diese Fragen bereits überwiegend einheitlich beantwortet.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

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Einführung der beschleunigten Gebäubeabschreibung mit dem KonStG 2020

Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (KonStG 2020) wurde eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude im betrieblichen Bereich (§ 8 Abs 1a EStG) und im außerbetrieblichen Bereich (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) eingeführt. Die Bestimmungen über die beschleunigte Gebäudeabschreibung sind erstmalig auf nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Abschreibung beträgt diese höchstens das Dreifache, und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des regulären Abschreibungssatzes. Ab dem dritten Jahr kommen die regulären Abschreibungssätze zur Anwendung. 

 

  Abschreibung  
Jahr
Betriebsvermögen
§ 8 Abs 1a EStG
Außer-betriebliches Vermögen
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG
  Wohnzwecke andere Zwecke  
1 4,5% 7,5% 4,5%
2 3% 5% 3%
3 1,5% 2,5% 1,5%
4 1,5% 2,5% 1,5%
... 1,5% 2,5% 1,5%

Höhe des zulässigen Abschreibungssatzes 

Die beschleunigte Gebäudeabschreibung ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht als Wahlrecht ausgestaltet. Durch das im Zuge der Begutachtung eingefügte Wort „höchstens“ in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs 1a EStG bzw
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) können die Grenzen des zulässigen Abschreibungssatzes aber unterschritten werden. Im Schrifttum wird überdies die Meinung vertreten, dass ab dem Jahr der erstmaligen Abschreibung auch der „normale“ Abschreibungssatz zulässig ist (vgl Plott/Vaishor, SWK 2020, 1134; Aumayr/Schlager, SWK 2020, 1288). 

Fraglich ist, wo die Grenzen dieses Wahlrechts liegen. Vertreter der Finanzverwaltung sprechen sich gegen eine ganz enge Sichtweise aus und argumentieren, dass die Regelung dem Steuerpflichtigen ermöglichen soll, den für ihn passenden beschleunigten Abschreibungssatz für das Jahr der erstmaligen Geltendmachung der beschleunigten Abschreibung zu wählen; mit dieser Wahl soll aber im Sinne einer Bewertungsstetigkeit gleichzeitig das (Höchst-)Ausmaß für die beschleunigte Abschreibung des zweiten Jahres im Verhältnis 3:2 fixiert sein. Das heißt: Innerhalb der Höchstgrenzen (4,5 % bzw 7,5 %) kann der Steuerpflichtige den Abschreibungssatz im ersten Jahr der Abschreibung frei wählen, im darauffolgenden Jahr richtet sich dieser nach dem im ersten Jahr festgelegten Abschreibungssatz. Nachfolgende Beispiele sollen dies verdeutlichen. 

 

1. Jahr
(frei gewählter Abschreibungssatz)
5%

(anstatt dem Höchstausmaß von 7,5%; 5% entsprechen einem Anteil von 66,67%)
4%

(anstatt dem Höchstausmaß von 7,5%; 4% entsprechen einem Anteil von 53,33%)
2. Jahr 3,33%

(66,67% vom höchstzulässigen AfA-Satz jHv 5%)
2,67%

(53,33% vom höchstzulässigen AfA-Satz iHv 5%)
ab 3. Jahr 2,5% 2,5%

Wenn das Ausmaß der Vervielfältigung im zweiten Jahr zu einem Abschreibungsbetrag führt, der niedriger ist als die „normale“ Abschreibung (1,5 % bzw 2,5 %), wären wohl bereits im zweiten Jahr die generellen Abschreibungssätze (1,5 % bzw 2,5 %) anzuwenden. 

Keine beschleunigte Abschreibung bei Nachweis der Nutzungsdauer

Werden höhere als die in § 8 Abs1 bzw § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG normierten Höchstgrenzen (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) in Anspruch genommen, ist die Nutzungsdauer zB mittels Gutachten nachzuweisen. In diesem Fall kann die beschleunigte Abschreibung nicht geltend gemacht werden (in diesem Sinne Plott/Vaishor, SWK 2020, 1142; Aumayr/Schlager, SWK 2020, 1290). 

Keine Halbjahresabschreibung

Die Halbjahresabschreibungsregelung iSd § 7 Abs 2 EStG ist bei Anwendung der beschleunigten Gebäudeabschreibung nicht anzuwenden. Bei Anschaffung im zweiten Halbjahr steht daher der volle Jahresabschreibungsbetrag zu. 

Diese Ausnahme sollte generell und unabhängig von der Inanspruchnahme der beschleunigten Abschreibung gelten. Die Halbjahresabschreibung sollte daher im Ergebnis gar nicht mehr anzuwenden sein (Plott/Vaishor, SWK 2020, 1142; Aumayr/Schlager, SWK 2020, 1291). 

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