Tax Flash: Krypto-Assets im Fokus der EU

Krypto-Assets im Fokus der EU

Nachdem bereits mit der 5. Geldwäsche-RL der EU der Begriff „virtuelle Währungen“ unionsweit einheitlich definiert wurden und insb die Betreiber von Krypto-Börsen zu maßgebenden Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kunden verpflichtet wurden, liegt nun ein Vorschlag seitens der EU vor, welcher die Erweiterung und Verbesserung des derzeitigen grenzüberschreitenden Informationsaustausches vorsieht, um auch Krypto-Assets und E-Geld zu erfassen. Neben der Vermeidung von Steuerhinterziehung steht auch der Datenschutz im Fokus.

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Für den Inhalt verantwortlich

Michael Petritz

Partner, Tax

KPMG Austria

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Krypto-Assets erfreuen sich zunehmender Bedeutung: Was mit der Bitcoin als Alternative zu gesetzlich anerkannten Zahlungsmitteln geboren wurde, mit dem Ziel, Online-Zahlungen auf Basis eines völlig dezentralen peer-to-peer-Netzwerks ohne einen Finanzdienstleister als Intermediär zu ermöglichen, wuchs in den vergangenen Jahren zu einem beliebten alternativen Zahlungs- und Investment-Instrument heran. Sowohl die Menge an Krypto-Assets im Umlauf als auch deren Variation und Ausgestaltungsmöglichkeiten nehmen sukzessive zu. Dies veranlasste die EU bereits zum wiederholten Male, auf diesem Gebiet proaktiv tätig zu werden.

Regulierung statt fehlender Aufsicht

Kritisiert wurden vielerseits die fehlenden aufsichtsrechtlichen Instanzen, sowie die damit einhergehende Möglichkeit, Geldwäsche und Steuerhinterziehung durch den Einsatz von Krypto-Assets zu betreiben. Als Antwort darauf seitens der EU wurden mit der 5. Geldwäsche-RL, welche von den Mitgliedsstaaten bis zum 31. Januar 2020 umzusetzen war, umfassende Sorgfaltspflichten insb für Betreiber von Krypto-Börsen festgelegt, welche unter anderem regelmäßige Überprüfungen und Feststellungen der Identität sowie des wirtschaftlichen Eigentümers beinhalten. Daneben wurde der Begriff der virtuellen Währung einheitlich definiert: Diese ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird, nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Engere Definition und Erweiterung des Informationsaustausches als weiterer Ansatzpunkt

Trotz dieses Vorstoßes fehlt es an einheitlichen Grundlagen zum Informationsaustausch innerhalb der EU. In ihrem Vorschlag zur Abänderung der RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (vgl hier) werden die bereits im Fachschrifttum aufgezeigten Probleme dargestellt: Die Kombination aus fehlender Aufsicht, Pseudo-Anonymität, Bewertungsschwierigkeiten, hybrider Ausgestaltungsformen sowie der Schnelllebigkeit und dynamischen Entwicklung stellen eine Herausforderung für das Steuerrecht dar.

Im Lichte der „fair share taxation“ ist dies von besonderer Relevanz, da Krypto-Assets und E-Geld bisher nicht von den Berichtspflichten hinsichtlich des automatischen Informationsaustausches erfasst sind. Die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedsstaaten haben daher keinen Zugang zu derartigen Informationen. Seitens der EU wird nun vorgeschlagen, unionsweit einheitliche Regelungen hinsichtlich des Informationsaustausches für Emittenten sowie Service Providern von Krypto-Assets wie auch E-Geld-Institutionen anzudenken (DAC 8).

Darüber hinaus soll der Begriff der „Krypto-Assets“ unionsweit einheitlich definiert werden: Nach dem Vorschlag der EU sind darunter auf Distributed Ledger Technology (DLT) sowie Kryptografie basierende digitale Vermögenswerte zu subsumieren. Diese Definition in der derzeitigen Diskussionsgrundlage fällt überraschend eng aus im Gegensatz zu jener der „virtuellen Währungen“ der 5. Geldwäsche-RL, welche bewusst auf das Abstellen auf bestimmten Technologien verzichtete, um den Anwendungsbereich möglichst breit zu fassen. Eine Unterscheidung zwischen den gängigen Asset-Klassen wäre darüber hinaus wünschenswert.

Allgemein bleibt nun abzuwarten, wie die Reaktionen der Mitgliedsstaaten und Interessensvertreter auf diesen Vorschlag sowie die weiteren Entwicklungen ausfallen. Im Lichte der sukzessiv- wachsenden Popularität von Krypto-Assets, wie auch dem hohen Potenzial dahinter, ist die Auseinandersetzung der EU auf steuerrechtlicher Ebene jedenfalls zu erwarten.

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