Tax Personnel News: Details zur Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit

Details zur Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit

Die mit 01. Oktober 2020 in Kraft getretene Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit enthält zahlreiche Neuerungen, über deren Eckpfeiler wir bereits im TPN 19/2020 berichtet haben. In diesem TPN wird näher auf diese Änderungen insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründung des Kurzarbeitsantrags, der neuen „Entgeltdynamik“ während der Kurzarbeit und der Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft eingegangen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Katharina Daxkobler

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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1. Beantragung der Kurzarbeit samt näherer wirtschaftlicher Begründung

  • Die Beantragung der 3. Phase der COVID-19-Kurzarbeit, die mit 01.10.2020 beginnt und mit 31.03.2021 endet, muss grundsätzlich pro futuro über den eAMS-Account unter Beilage der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Sozialpartnervereinbarung (Version 8.0) erfolgen. Bis 02.11.2020 ist allerdings eine rückwirkende Beantragung mit Beginndaten ab 01.10.2020 möglich.
  • Neu ist, dass dem Kurzarbeitsantrag eine ausführliche wirtschaftlichen Begründung beizulegen ist, für die die Sozialpartnervereinbarung in Beilage 1 eine standardisierte Vorlage enthält.

    Darin sind der Beitrag der Kurzarbeit zur Krisenbewältigung und darüber hinaus geplante sonstige Maßnahmen zu erläutern. Anzugeben sind auch alle anderen seit 01.03.2020 bewilligten Corona-Förderungen (Fixkostenzuschuss etc) Darüber hinaus sind die Monatsumsätze seit 01.03.2019 anzuführen und ein Vergleich zwischen dem für den beantragten Kurzarbeitszeitraum in Phase 3 erwarteten Umsatz und dem im entsprechenden Vorjahreszeitraum anzustellen. Falls die Umsatzprognose nicht aussagekräftig ist, kommen auch andere Unternehmenskennzahlen in Betracht.

    Eine tiefgehende Prüfung dieser Angaben durch die Sozialpartner soll jedenfalls dann stattfinden, wenn der Rückgang des Umsatzes (bzw. der anderen Kennzahl) weniger als 15 % beträgt.

    Wird die Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als 5 Dienstnehmer beantragt, muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Bilanzbuchhalter) die wirtschaftliche Begründung bestätigen.

2. Maximale und minimale Arbeits- und Ausfallszeiten

Die Ausfallzeiten dürfen in der Phase 3 der Kurzarbeit aus beihilferechtlicher Sicht durchgerechnet maximal 70 % und minimal 20 % betragen.

Während eine Unterschreitung der Mindestausfallzeit dem Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe dem Grunde nach nicht schadet, ist bei einer Überschreitung der Höchstausfallzeit eine gesonderte wirtschaftliche Begründung zu erstatten (Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung), weil sonst eine Rückforderung der Beihilfe droht.

3. Urlaubsverbrauch

Falls Alturlaube und Zeitguthaben (ausgenommen Langzeitguthaben wie zB Sabbaticals) bereits abgebaut wurden, sollten Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wird, tunlichst eine Woche ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes konsumieren.

4. Entgeltanspruch der Dienstnehmer während der Kurzarbeit

Hinsichtlich der Ermittlung des die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitsmindestentgelt bildenden Brutto vor Kurzarbeit ergeben sich ab 01.10.2020 folgende Änderungen:

  • Nunmehr sind auch widerrufbare Überstundenpauschalen einzubeziehen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber bei Beginn der Kurzarbeit widerrufen wurden. Da diesbezüglich auf den ursprünglichen Beginn der Kurzarbeit abgestellt wird (sofern diese ohne wesentliche Unterbrechungen stattgefunden hat), kann ein Widerruf mit Anfang Oktober die Bemessungsgrundlage nicht reduzieren.
  • Soweit Kollektivverträge bzw sonstige Entgeltregelungen keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die bisher statisch fixierte Bemessungsgrundlage ab 1.10.2020 an die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 anfallenden Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw -gehälter gekoppelt (Entgeltdynamik).

    Die Bemessungsgrundlage ist aber auch um allfällige kollektivvertragliche Vorrückungen, Biennien bzw Erhöhungen aufgrund einer Umstufung zu erhöhen. Einmalzahlungen gebühren, sofern nichts anderes geregelt ist, in voller Höhe.
  • Für Fälle mit wechselnder Normalarbeitszeit ist zu unterscheiden:
    • Wurde die Arbeitszeit innerhalb von 30 Kalendertagen vor Beginn der Kurzarbeit geändert, ist die Bemessungsgrundlage auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes dieser 30 Kalendertage zu berechnen.
    • Abweichend davon muss bei einer innerhalb von 30 Tagen vor bzw während der Kurzarbeit vorgenommenen Arbeitszeitänderung die Bemessungsgrundlage in folgenden Fällen auf Basis des aktuellen Ausmaßes der Normalarbeitszeit neu berechnet werden:
      • Die Arbeitszeitänderung wurde spätestens 31 vor Beginn der Kurzarbeit vereinbart.
      • Die Änderung erfolgt aufgrund von Bildungs-, Pflege-, Alters-, Wiedereingliederungsteilzeit, Teilzeiten nach § 14 AVRAG oder vereinbarter Elternteilzeit (§ 15i MSchG, § 8a VKG).
      • Auf die Änderung besteht ein Rechtsanspruch aufgrund eines Gesetzes (zB Elternteilzeit gemäß § 15h MSchG, § 8 VKG) oder einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.

5. Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft

Neu ist, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit verpflichtet sind, eine vom Arbeitgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Falls der Arbeitgeber derartige Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Kurzarbeit anbietet, wozu er nicht verpflichtet ist, kann er keinen Ausbildungskostenrückersatz vereinbaren.

Zeiten für solche Weiterbildungsmaßnahmen, die grundsätzlich während der ursprünglichen Normalarbeitszeit zu absolvieren sind, gelten als Arbeitszeit. Soweit sie nicht durch die Nettoersatzrate abgedeckt sind, sind die daher zusätzlich zu vergüten. Beihilfenrechtlich gelten sie als Ausfallzeiten und werden daher auch nicht auf die erforderliche Mindestarbeitszeit von 30 % angerechnet.

Das AMS gewährt für arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll erachtete Schulungen durch externe Einrichtungen (keine Unis bzw Fachhochschulen) bzw Trainer von mindestens 16 Kursstunden eine Beihilfe von 60 % der Schulungsgebühren.

Die Sozialpartnervereinbarung regelt schließlich auch detailliert die Rahmenbedingungen für eine arbeitgeberseitige Anordnung von Arbeitsleistungen während der geplanten Weiterbildungszeiten.

6. Lehrlinge

Neu ist, dass mindestens 50 % der Ausfallzeit der Lehrlinge für Aus- und Weiterbildung verwendet werden müssen. Die geplanten Ausbildungsmaßnahmen sind in der Sozialpartnervereinbarung anzuführen. Beträgt die Ausfallzeit eines Lehrlings mehr als 20 %, müssen im Durchführungsbericht personenbezogen die Art und das Ausmaß der gesetzten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen dargestellt werden.

Wird die Ausbildungsverpflichtung bei Lehrlingen nicht erfüllt, droht die Rückforderung der Beihilfe; eine anderweitige Förderung der Ausbildungsmaßnahmen schadet dem Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe aber nicht.

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