Tax News: Adaptierungen der COVID-19-Kurzarbeit iZm der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Adaptierungen der COVID-19-Kurzarbeit iZm der COVID-19-

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des (Teil-)Lockdowns (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) wurden von den Sozialpartnern Adaptierungen des COVID-19-Kurzarbeitsmodells „Phase 3“ ausverhandelt, die vor allem für Unternehmen, die unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten betroffen sind, Erleichterungen bringen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Katharina Daxkobler

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Über die Ausgestaltung der Kurzarbeit Phase 3 haben wir in unseren TPN 19/2020 und TPN 21/2020 berichtet. In diesem TPN wird auf die Adaptierungen der Sozialpartner auf Grund der mit der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verbundenen Einschränkungen („(Teil-)-Lockdown“) eingegangen:

  • Bis zum Ende des Lockdowns ist eine rückwirkende Beantragung der Kurzarbeit mit Beginndaten ab 01.11.2020 möglich. Danach ist – nach dem derzeitigen Stand – eine Beantragung nur pro futuro möglich.
  • Die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / ggf. Bilanzbuchhalter ist nicht erforderlich für
    •  Unternehmen, die unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten betroffen sind (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen), sowie
    • Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdown beantragen.
  • Hinsichtlich der Ausfallzeiten, die in der Phase 3 der Kurzarbeit aus beihilferechtlicher Sicht durchgerechnet grundsätzlich maximal 70 %, in Sonderfällen bei besonderer wirtschaftlicher Begründung maximal 90% betragen dürfen, wurden folgende Adaptierungen vorgesehen:
    • Alle Unternehmen haben die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung einer Ausfallzeit von mehr als 70 %.
    • Für jene Unternehmen, die unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten betroffen sind, ist auch eine Überschreitung der 70% bzw 90%-igen Ausfallzeiten durchgerechnet über den gesamten Kurzarbeitszeitraum möglich, wenn es auf Grund der Betretungsverbote  zu 100 % Ausfallszeiten gekommen ist. 
  • Beschäftigte in Kurzarbeit, deren Arbeitgeber unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten betroffen sind, erhalten für die Zeit des Lockdowns EUR 100 netto pro Monat, sofern sie von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind.
  • Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Verpflichtung zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrlinge während der Ausfallzeit.
  • Unternehmen, die direkt von den behördlichen Betretungsverboten betroffen sind, können bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Ersatz von bis zu 80% des Vorjahresumsatzes beantragen (vgl. dazu hier). Für denselben Zeitraum bezogene Kurzarbeitsbeihilfen werden auf den Umsatzersatz nicht angerechnet.

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