Tax News: Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Gebäudes zur Vermietung an eine Bank als missbräuchliche Gestaltung?

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Gebäudes zur Ve

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2020 (Ra 2018/15/0113-9) das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesfinanzgericht hatte über den Vorsteuerabzug aus Errichtungskosten zu entscheiden, es wurden jedoch keine Feststellungen getroffen, ob eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen könnte und auch nicht, inwiefern eine umsatzsteuerliche Organschaft mit welchen Gesellschaften vorliegen könnte.

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Esther Freitag

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KPMG Austria

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R-GmbH ist eine Tochtergesellschaft der L-GmbH, welcher ihrerseits eine Tochtergesellschaft der T-AG ist. Damit ist die R-GmbH eine Enkelgesellschaft der T-AG. R-GmbH und L-GmbH sind im Leasinggeschäft tätig, die T-AG ist eine Bank. T-AG räumte an ihrem Grundstück ihrer Enkelgesellschaft (GmbH) ein Baurecht ein und diese errichtete darauf ein Bankgebäude. Sodann mietete die T-AG das Bankgebäude von der Enkelgesellschaft (Leasingvertrag).

Es besteht zwischen der Tochter- und Enkelgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Tochtergesellschaft als Organträgerin. Im Hinblick auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Gebäudes durch diese Einheit an die T-AG machte die Tochtergesellschaft als Organträgerin den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten geltend. Der vorliegende Revisionsfall betrifft die umsatzsteuerliche Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012.

Strittig war, ob der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten des Bankgebäudes zusteht.

Das Finanzamt ging in der Beurteilung davon aus, dass einerseits die Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO darstelle. Soweit eine Bank ein Gebäude für die Erbringung von (unecht steuerbefreiten) Bankleistungen verwendet, steht der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen nicht zu. Aus Sicht der Abgabenbehörde dient die gewählte Leasingkonstruktion daher der Steuerersparnis. Zudem ging die Abgabenbehörde davon aus, dass auch die T-AG selbst Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft sei, sodass die Vermietung des Bankgebäudes nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätzen führen könne und (auch) deshalb der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. 

Das Bundesfinanzgericht gab einer Beschwerde der L-GmbH Folge indem festgestellt wurde, dass die T-AG kein Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft sei. Ebenso liege kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vor, da die Umsatzsteuer aus der Errichtung und dessen umsatzsteuerpflichtige Vermietung an die T-AG auf mehrere Jahre aufgeteilt entrichtet wird.

Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision des Finanzamtes. Der VWGH hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.  Insbesondere konnte der VwGH dem Bundesfinanzgericht in dessen Einschätzung folgen, dass im Revisionsfall ein bloßer "Steueraufschub durch Staffelung der Mehrwertsteuerentrichtung" vorliege, der keine missbräuchliche Praxis begründe (vgl EuGH vom 22. Oktober 2010, C-103/09Weald Leasing). In dieser Rechtssache sprach der EuGH aus, es sei nicht zu beanstanden, dass sich ein vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Steuerpflichtiger für einen Leasingumsatz entscheide, welcher ihm einen Steuervorteil verschaffe, der (bloß) in einer gestaffelten Entrichtung seiner Steuerschuld bestehe, anstatt für einen Erwerbsumsatz, der ihm nicht zu einem solchen Steuervorteil verhelfe. Im vorliegenden Revisionsfall geht es hingegen um Immobilienleasing und der im österreichischen UStG normierten Möglichkeit der Option zur nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht steuerfreien Vermietung. Die vom Bundesfinanzgericht als "ausreichend gewichtige außersteuerliche Gründe für die Gestaltungen" anerkannten Umstände ließen die Beauftragung einer nahezu 100%igen R-GmbH, die selbst über keine Arbeitskräfte verfüge, mit Bauvorhaben der Großmuttergesellschaft entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts zudem nicht ohne weiters als objektiv nachvollziehbar erkennen.

Das Bundesfinanzgericht habe außerdem anhand der Leistungsbeziehungen zwischen der T-AG und ihrer Tochter- und Enkelgesellschaft zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben sei und damit letztlich eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen diesen drei Gesellschaften bestehe.

Anmerkung

Dieses Erkenntnis des VwGH vom 15. März 2020 (Ra 2018/15/0113) bestätigt einerseits die gefestigte Rechtsprechung, wonach bei der wirtschaftlichen Eingliederung keine wirtschaftliche „Unterordnung“ notwendig ist, sondern ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, bei welchen die jeweilige Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind. Andererseits führt der VwGH aus, dass die Beurteilung eines potenziell vorliegenden missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO nicht ausreichend geklärt wurde. Gegen das Vorliegen eines Missbrauches sprechen dabei gewichtige außersteuerliche Gründe für die jeweilige Gestaltung. Die Feststellung etwaiger außersteuerlichen Gründe waren für den VwGH ebenso wesentlich wie die Beurteilung der Frage, ob nicht insgesamt eine umsatzsteuerliche Organschaft wischen T-AG, L-GmbH und R-GmbH vorliegt. Da dies weder von der Abgabenbehörde noch vom Bundesfinanzgericht abschließend geklärt wurde, hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

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