Tax News: In Umsetzung u.a. der 5. EU-Geldwäsche-RL wird sowohl der Meldeumfang an das Kontenregister als auch der Kreis der Abfrageberechtigten deutlich vergrößert

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Der vorliegende Entwurf zur Novelle des KontRegG erweitert u.a. in Umsetzung des Art 32a der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie in erheblichem Umfang die Zweckbestimmungen des Kontenregisters, die meldepflichtigen Daten sowie den Kreis der meldepflichtigen Institute und der nationalen und internationalen Behörden, die Einsicht in bzw. Auskunft aus dem Kontenregister erhalten können. Künftig sollen auch bestimmte Kreditkonten, Zahlungskonten von Zahlungsdienstleistern und Schließfächer bei Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern unter die laufenden Meldepflichten fallen. Der Beginn und das Verfahren der neuen, erweiterten Meldepflichten soll vom BMF mit Verordnung näher geregelt werden. Finanzinstitute, die neu unter die Meldepflicht fallen, müssen sich registrieren lassen, um die Berechtigung zur Meldung zu erhalten. Das abfrageberechtige Personal der einsichtsberechtigten Behörden sowie des BMF soll in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz erhöhten Standards an Integrität, Professionalität und Qualifikationen gerecht werden. Die Rechtsschutzkriterien für Kontenregisterabfragen und für die Konteneinschau durch die Abgabenbehörden vor oder im Zuge von Außenprüfungen im Verfahren zur Veranlagung der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer werden deutlich abgeschwächt.

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Erweiterung der Zweckbestimmung des Kontenregisters

Im vorliegenden Entwurf zur KontRegG-Novelle sollen die festgelegten Ziele für die Einrichtung und Führung des Kontenregisters in Österreich zur Erfüllung der Vorgaben des neuen Art 32a der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849 idF 2018/843) und weiterer Rechtsakte der EU erheblich erweitert werden. Demnach dient das vom BMF zentral geführte Kontenregister der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, der Durchführung von Strafverfahren, verwaltungs-behördlichen Finanzstrafverfahren, der Abgabenerhebung, dem internationalen Informations­austausch in Steuerangelegenheiten und künftig neu der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen.

Erweiterung der gesetzlichen Meldepflichten

Meldepflichtige Kredit- und neuerdings auch Finanzinstitute (gemäß § 1 Abs 2 Z 6 und 7 BWG) sollen in Erweiterung der bisher geltenden Meldepflichten für Finanzkonten und Wertpapierdepots nun auch folgende Finanzprodukte ihrer Kunden in Österreich an das Kontenregister melden:

-  Konten im Kreditgeschäft, sofern es sich bei diesen durch IBAN identifizierten Konten um Zahlungskonten handelt, die vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar für die Ausführung von Zahlungsvorgängen (iSd EU-SEPA-Verordnung 260/2012) genutzt werden können.

-  Zahlungskonten, sofern es sich bei diesen durch IBAN identifizierten Konten um Zahlungskonten handelt, die von Finanzinstituten als Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs 2 ZaDiG 2018 geführt werden (§ 1 Abs 2 Z 7 BWG).

-  Schließfächer von Kredit- und Finanzinstituten (gewerbl. Schließfachanbieter gemäß § 1 Abs 2 Z 6 BWG)

Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art 32a Abs 1 der 5. EU-GW-RL wäre die geplante Erweiterung der Meldepflichten uE aber nur insoweit von den EU-Anforderungen gedeckt, als es sich bei den neuerdings meldepflichtigen Konten und Schließfächern um solche handelt, die von Kreditinstituten geführt werden; die nun darüber hinausgehende Meldepflichten an das Konten-register wären daher als sog. „Gold Plating“ Österreichs zu qualifizieren.

Schließfächer fallen NEU unter die Meldepflicht

Der Entwurf definiert meldepflichtige Schließfächer als solche, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegen-ständen für die Dauer von mindestens einer Woche gemietet werden; Vermieter der Schließfächer müssen Kreditinstitute oder gewerbliche Schließfachanbieter gemäß § 1 Abs 2 Z 6 BWG sein.

Für die Qualifikation als meldepflichtiges Schließfach wird ein sog. „Mitverschluss“ durch den Vermieter nicht zwingend vorausgesetzt.

Umfang der meldepflichtigen Daten

-  Daten der Kontoinhaber (natürliche Personen und Rechtsträger, vorzugsweise in verschlüsselter Form);

-  Daten der vertretungsbefugten Personen, Treugeber und wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 WiEReG in Bezug auf meldepflichtige Konten und neu auch in Bezug auf meldepflichtige Schließfächer;

-  IBAN (Kontonummer), Depotnummer und neu eine eindeutige Nummer bei Schließfächern;

-  Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos/Depots und neu bei Schließfächern der Beginn und die Dauer der Ver-/Anmietung;

-  Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstituts und neu des meldepflichtigen Finanzinstituts;

Fraglich erscheint, weshalb bei den nun neu meldepflichtigen Schließfächern nicht ebenfalls die Pflicht zur Meldung der Neueröffnung und der Schließung/Beendigung des Schließfachmiet-vertrages für die Meldepflicht gewählt wurde, zumal Schließfächer insbesondere bei Kreditinstituten ja regelmäßig auf unbestimmte Zeit gemietet werden.

Beginn der neuen Meldepflichten

Der Beginn der Übermittlungspflichten der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute soll mit Verordnung des BMF (§ 6 KontRegG) festgelegt werden, wobei die erstmalige Übermittlung der meldepflichtigen Daten mit Stand per 1. Jänner 2021 erfolgen soll und auch die bis zu diesem Datum bereits begonnenen/beendeten Mietverhältnisse von Schließfächern sowie die bis zu diesem Datum eröffneten/aufgelösten Konten umfassen muss.

Registrierungspflicht für meldepflichtige FIs

Die neuerdings meldepflichtigen Finanzinstitute gemäß § 1 Abs 2 Z 6 und 7 BWG müssen sich elektronisch registrieren lassen, um die erforderliche Berechtigung zur Meldung an das Konten-register zu erlangen.

Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Direktabfrage

Die Einsichtnahme in das Kontenregister durch elektronische Direktabfrage war bisher folgenden Behörden und Gerichten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorbehalten:

-  Staatsanwaltschaften und Strafgerichten für strafrechtliche Zwecke

-  Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke

-  Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, aber NUR, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist

Gemäß dem nun vorgelegten Gesetzentwurf wird die elektronische Direkteinsichtnahme in das Kontenregister zur Umsetzung der verbindlichen EU-Rechtsakte (RL (EU) 2018/843 und RL (EU) 2019/1153) in erheblichem Umfang auf folgende Behörden erweitert:

-  Geldwäsche-Meldestelle, FMA und BVT für Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusprävention

-  Bundeskriminalamt, Bundesamt für Korruptionsprävention und -bekämpfung und BVT für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung vonschweren Straftaten“ (gem. Anhang I der EU-VO 2016/794)

-  OeNB und BMI für sanktionsrechtliche Zwecke

Darüber hinaus wird nun auch eine indirekte Möglichkeit der Einsichtnahme geschaffen, indem die GW-Meldestelle folgenden Behörden über deren Auskunftsersuchen die gewünschten Abfragen aus dem Kontenregister zur Verfügung stellt (auf sicherem Wege -- durch verschlüsselte elektronische Übertragung oder auf dem Postweg):

-  dem Europäischen Polizeiamt – Europol für die Zwecke der Erfüllung der Aufgaben von Europol

-  den nach Bundes- und Landesgesetzen für Geldwäsche- und Terrorismusprävention zuständigen nationalen Behörden (das sind die für die Verpflichteten zuständigen Aufsichtsbehörden, zB der BMF, die landesbehördliche Aufsicht über Glückspielautomaten und Wettunternehmer, die Kammern der RA, der Notare, der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; der Präsident der WKÖ, Bezirks­verwaltungs­behörden)

Nach der Darstellung in den Erläuterungen müssten diese nationalen Behörden in ihren Auskunfts­verlangen gegenüber der GW-Meldestelle darlegen, inwiefern die gewünschten Auskünfte aus dem Kontenregister für die Zwecke der „Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismus­finanzierung“ erforderlich sind. Die GW-Meldestelle übermittelt sodann die Informationen (Abfrageergebnisse) auf sicherem Wege, sofern diese für die gesetzlich normierten Zwecke erforderlich sind, also nach einer Prüfung durch die GW-Meldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Die im vorgelegten Gesetzentwurf vorgenommene Differenzierung des Einsichtnahmeverfahrens findet aber uE keine entsprechende Deckung in den EU-Anforderungen (Art 32a).

Suchbegriffe im Kontenregister

Im Kontenregister sollen Abfragen nach den folgenden Suchbegriffen künftig möglich sein:

Konten, Personen und Schließfächer.

Anforderungen an das „abfrageberechtigte Personal“ bei Direktabfragen

Sämtliche Abfragen müssen, wie gehabt, protokolliert und zum jeweils Abfragenden rückverfolgbar sein. Im nun vorgelegten Entwurf wird aber besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass das „abfrageberechtigte Personal“ bei den jeweils zur Direktabfrage berechtigten Behörden (§ 4 Abs 1 Z 1 – 7) „in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist“. Die nicht näher ausgeführten Standards, nach denen diese Anforderungen beurteilt werden sollen, qualifizieren die neuen gesetzlichen Personalanforderungen wohl eher als inhaltsleere Worthülsen, die angesichts der massiven Ausweitung der Eingriffe in manifeste Rechtsschutzinteressen (von Bankkunden) wohl eine „beruhigende Wirkung“ auf die Normunterworfenen haben sollen.

Auch dem BMF wird neuerdings auferlegt sicherzustellen, dass das Personal in Vollziehung des KontRegG „in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet“. Der Regelungsbedarf dieser neuen Qualifikationen des beim BMF tätigen Personals, das in vieler Hinsicht doch schon bisher Amtsgeheimnisträger für äußerst sensible Informationen war und ist, lässt einen als österreichischen Staatsbürger doch etwas ratlos zurück.

Direktabfragen der Abgabenbehörden aus dem Kontenregister

Die elektronische Kontenregisterabfrage steht, wie dargelegt, den Abgabebehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG für abgabenrechtliche Zwecke generell nur zu, wenn sie im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist.

Die Einsichtnahme in das Kontenregister durch die Abgabenbehörden im Verfahren zur Veranlagung der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer ist gemäß
§ 4 Abs 5 KontRegG darüber hinaus nur unter besonderen Rechtsschutzkriterien zulässig, nämlich nur dann, wenn die Abgabenbehörde

-  Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat,

-  ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet UND

-  der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wobei die Würdigung der Stellungnahme durch die Abgabenbehörde aktenkundig zu machen ist.

Sind diese Voraussetzungen in den genannten abgabebehördlichen Verfahren nicht kumulativ erfüllt, ist eine Kontenregisterabfrage unzulässig, bei sonstigem Verstoß gegen das öster­reichische Bankgeheimnis.

Die nach dem Entwurf in § 4 Abs 5 Satz 1 KontRegG neu aufgenommene Einschränkung am Satzbeginn mit der Wortfolge „Außerhalb einer Außenprüfung…“ weitet die Möglichkeit für Abfragen aus dem Kontenregister schlechthin auf Außenprüfungen (§ 147 BAO) aus, ohne dass die bisher geltenden Rechtsschutzkriterien vorliegen müssen.

Damit stellt die vorgeschlagene Änderung in § 4 Abs 5 KontRegG aber nicht bloß eine „sprachliche Anpassung zur Klarstellung“ dar, wie sie in den Erläuterungen bezeichnet wird, sondern bedeutet uE vielmehr eine relevante, materiell rechtliche Änderung der geltenden Rechtslage.

Dieser Gesetzesänderung liegt aber kein EU-rechtliches Umsetzungserfordernis zu Grunde, sodass der im Entwurf neu verankerten Erweiterung der Kontenregisterabfragemöglichkeit der Abgabenbehörden zur Vorbereitung oder im Zuge einer Außenprüfung in den genannten abgabebehördlichen Verfahren entgegen getreten werden sollte.

Mit der neu vorgesehenen Möglichkeit einer generellen direkten Einsichtnahme in das Kontenregister zur Vorbereitung oder im Zuge einer Außenprüfung, ohne Prüfung und Wahrung der bisherigen Rechtsschutzkriterien, würde vielmehr die bisher geübte (häufig rechtswidrige) Praxis der Abgabenbehörden zum rechtmäßigen Verfahrensstandard erhoben werden.

Eine Kontenregisterabfrage (durch Suche nach den gemeldeten Konten einer natürlich Person oder eines Unternehmens) zur Vorbereitung oder im Zuge einer Außenprüfung kann in den genannten abgabebehördlichen Verfahren jedenfalls de lege lata nur dann als zweckmäßig und angemessen qualifiziert werden, wenn aufgrund bestimmter, konkreter Fakten und Umstände ein Risiko für die korrekte Abgabenerhebung vorliegt, wofür ein konkretes Risiko bzw. ein konkreter Verdacht (zB aufgrund von Anzeigen, Kontrollmitteilungen, Finanzstrafverfahren, Mehrergebnis in der Vergangenheit, Risikobetrieb, etc.) oder eine generelle Verdachtslage mit Bezug zum jeweiligen konkreten Einzelfall (Offshore-Leaks, spezifisches Branchenrisiko, Feststellungen in einem konkreten Vergleichsfall) gegeben sein muss.

Die von der Abgabenbehörde in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilende Sachlage muss konkret im Akt dokumentiert und begründet werden, was in der Praxis aber selten geschieht, wenn regelmäßig zu Beginn von Außenprüfungen die bereits vorab erfolgte Kontenregisterabfrage dem Abgabepflichtigen vorgehalten wird. Die Vorgehensweise einer Vorab-Einsichtnahme ohne konkrete Risiko- bzw. Verdachtsmomente erfolgt in der Praxis daher in einer Vielzahl von Fällen ohne Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit rechtswidrig.

Die Vornahme einer Kontenregisterabfrage vor oder im Zuge einer Außenprüfung im Verfahren zur Veranlagung der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer sollte daher uE weiterhin nur zulässig sein, wenn die Abgabenbehörde konkrete Bedenken gegen die Richtigkeit von für die Abgabenerhebung relevanten Tatsachen, Umständen und Angaben hegt UND der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, was von der Abgaben-behörde jedenfalls gewürdigt, begründet und im Akt dokumentiert werden muss.

Die Notwendigkeit der Würdigung der Stellungnahme im Akt sollte daher auch weiter gesetzlich verankert bleiben (vgl. § 4 Abs 5 letzter Satz KontRegG, der im Entwurf nun fehlt).

Die nach dem Gesetzentwurf in § 4 Abs 5 KontRegG neu eingefügte Wortfolge „Außerhalb der Außenprüfung“ erscheint somit in Bezug auf die verfassungsrechtlich geschützte Privat- und Berufssphäre höchst bedenklich.

Konteneinschau durch die Abgabenbehörden

Durch die im Entwurf nun auch in § 8 Abs 2 KontRegG neu eingefügte Wortfolge „Außerhalb einer Außenprüfung…“ würden die gesetzlich verankerten Rechtsschutzkriterien auch für den besonders sensiblen Bereich der Möglichkeit einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörde im Verfahren zur Veranlagung der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatz­steuer vor und im Zuge der Durchführung einer Außenprüfung (§147 BAO) erheblich geschwächt.

Wenn neuerdings Auskunftsverlangen der Abgabebehörden nur „außerhalb einer Außenprüfung“ an die besonderen Schutzbestimmungen gebunden sein sollen, würde dies zweifellos eine grobe Verschlechterung des gesetzlichen Rechtsschutzes der Abgabepflichtigen zur Folge haben.

Der Partei soll vielmehr vor und während einer Prüfung weiterhin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, damit sie ex ante in der Lage ist, die von der Abgabenbehörde gehegten konkreten Bedenken gegen die Richtigkeit von für die Abgabenerhebung relevanten Umständen, also das Vorliegen einer konkreten Risiko-/Verdachtslage, durch die von ihr vertretenen Sach-argumente zu zerstreuen und sich eine Konteneinschau dieserart erübrigen kann.

Überdies sollte im Gesetzeswortlaut explizit sichergestellt werden, dass die Voraussetzung für den im Entwurf neu vorgesehenen Entfall des Parteiengehörs gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG „im Fall, dass der Abgabepflichtige keine Angaben macht oder gemacht hat, …“ erst dann vorliegen, wenn die Partei von der Abgabenbehörde dazu gehörig aufgefordert wurde und dies auch entsprechend aktenkundig gemacht hat.

Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen

Die mit dem vorgelegten Entwurf geplanten Änderungen im KontRegG sollen größtenteils mit dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag in Kraft treten. Die weitere Entwicklung im Gesetzwerdungsprozess wird mit Aufmerksamkeit zu beobachten sein.

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