Tax News: Behandlung der degressiven Abschreibung im Unternehmensrecht
Behandlung der degressiven Abschreibung im Unternehmens
In der Literatur und Praxis wurde in jüngerer Vergangenheit intensiv diskutiert, inwieweit die unternehmensrechtliche Bilanzierung aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips Einfluss auf die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eingeführte steuerliche (degressive) Abschreibung hat. Das Bundesministerium für Finanzen hat in Abstimmung mit der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitgeteilt, dass die degressive Abschreibung für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2021 unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden kann und daher keinerlei Maßgeblichkeit gilt.
Wie berichtet wurde (vgl Link bzw Link) mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 unbefristet die Möglichkeit einer („geometrisch“) degressiven Abschreibung von höchstens 30% eingeführt. Der Prozentsatz ist dabei unveränderlich und jeweils auf den (Rest-)Buchwert anzuwenden. Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen und soll damit Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.
Bei Anwendung der degressiven Abschreibung mit dem Maximalsatz von 30 % sind auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern nach zwei Jahren der Nutzungsdauer bereits 51 %, nach drei Jahren 66 % der Anschaffungskosten abgeschrieben, woraus sich der investitionsfördernde Finanzierungseffekt ergibt. Aus unternehmensrechtlicher Sicht ist daher bei langlebigen Wirtschaftsgütern eine degressive Abschreibung in dieser Höhe im Hinblick auf einen „true and fair view“ problematisch.
In der Literatur wurde folglich intensiv diskutiert, ob für die Geltendmachung der degressiven Abschreibung eine unternehmensrechtliche Berücksichtigung erforderlich ist und daher das Maßgeblichkeitsprinzip gänzlich, teilweise oder gar nicht zur Anwendung gelangt (vgl ausführlich Plott/Vaishor, SWK 2020, 1134 (1136f)). Während Teile der Literatur eher für eine völlige Entkoppelung von Unternehmens- und Steuerrecht eintraten (vgl Plott/Vaishor, SWK 2020, 1134 (1136f)) wurde andererseits mit Hinweis auf das Ziel der Angleichung von steuerlicher Gewinnermittlung und unternehmensrechtlicher Bilanzierung („Einheitsbilanz“) eine zumindest teilweise Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips argumentiert (vgl Schlager/Titz, RWZ 2020, 231 (234f)). Legistisch ist diese Frage derzeit nicht abschließend gelöst.
Eine zumindest teilweise Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips würde jedoch in der unternehmensrechtlichen Bilanzierung im Hinblick auf die Zulässigkeit der degressiven Abschreibung und die Bewertungsstetigkeit zu Verwerfungen und praktischen Problemen führen.
Vor dem Hintergrund teilte das Bundesministerium für Finanzen kürzlich mit, dass die degressive Abschreibung für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 ganz unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden kann und somit keinerlei Maßgeblichkeit gilt. Begründet wird diese sehr praxisfreundliche Lösung mit dem aufgrund der COVID-19-Krise primär mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 verfolgten Ziel der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung. Nichtsdestotrotz strebt das Bundesministerium für Finanzen aber zur weiteren Rechtssicherheit auch eine entsprechende legistische Verankerung an, was sicherlich zu begrüßen wäre.
Vor dem Hintergrund sollte die degressive Abschreibung in den steuerlichen Anlagenverzeichnissen gegebenenfalls berücksichtigt werden bzw die Buchhaltungs-Software entsprechend programmiert werden.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.