Tax News: VwGH zu nicht abziehbarer Vorsteuer bei Umsatzsteuerbetrug: bei Wissentlichkeit des Leis-tungsempfängers keine Betriebsausgabe

VwGH zu nicht abziehbarer Vorsteuer bei Umsatzsteuerbet

Bei Vorliegen von Umsatzsteuerbetrug steht dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestehen bei Kenntnis des Leistungsempfänger von der Nichtentrichtung der ausgewiesenen Umsatzsteuer auch „erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung“ der durch den Leistungsempfänger bezahlten Umsatzsteuer (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0017). Daher ist die geleistete Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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Für den Inhalt verantwortlich

Fritz Fraberger

Partner, Tax

KPMG Austria

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1.  Sachverhalt: Stiefmutter als Rechnungsausstellerin für Gutachtertätigkeit des Vaters – USt nicht abgeführt

Eine GmbH bediente sich zur Auftragserfüllung diverser Subauftragnehmer. Bei einer Subauftragnehmerin handelte es sich um die Stiefmutter des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH.

Die Stiefmutter übte keine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit aus und verfügte über keine gültige UID-Nummer. Die von ihr unter Ausweis der USt in Rechnung gestellten Leistungen wurden von ihrem Ehemann erbracht. Weder Stiefmutter noch Vater führten für die in Rechnung gestellten bzw erbrachten Leistungen USt an das Finanzamt (FA) ab.

Das FA versagte der GmbH den Vorsteuerabzug, da die Stiefmutter nicht die Leistungserbringerin war und die GmbH aufgrund der Nahebeziehung zwischen Geschäftsführer und Stiefmutter hievon auch Kenntnis hatte. Die Betriebsausgaben für die tatsächlich vom Vater erstellten Gutachten wurden (exkl USt) im Schätzungswege ermittelt und in Abzug gebracht.

2. BFG: Nicht abziehbare Vorsteuer zur Gänze Betriebsausgabe

Im Verfahren vor dem BFG konnte die GmbH glaubhaft machen, dass nicht nur die vom FA geschätzten, sondern sämtliche von der Stiefmutter in Rechnung gestellten Leistungen vom Vater tatsächlich erbracht wurden. Daher wurde das von der GmbH geleistete Bruttoentgelt vom BFG zur Gänze zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Jedoch versagte das BFG den Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 14 UStG).

3. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0017: Hat der Leistungsempfänger Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug, ist die nicht abziehbare Vorsteuer keine Betriebsausgabe

Der Leistungsempfänger hat aufgrund zivilrechtlicher Verpflichtung das Bruttoentgelt zu leisten. Die Versagung des Vorsteuerabzugs sowie die Nicht-Abfuhr der Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) ändern daran nichts (Rz 22, 23). Dem getätigten Aufwand kann deshalb grds auch NICHT die betriebliche Veranlassung abgesprochen werden.

Weiß der Leistungsempfänger jedoch, dass die Rechnungsausstellerin nicht die Leistungen erbracht hat und weder sie noch der tatsächliche Leistungserbringer Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, so bestehen „erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung“ der Zahlung der Umsatzsteuer.

Denn es ist nach Ansicht des VwGH nicht nachvollziehbar, warum der Leistungsempfänger bereit sein sollte, das Bruttoentgelt zu bezahlen, wenn er einerseits das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzugs trägt und andererseits von der infolge der Steuerhinterziehung höheren Gewinnmarge des Geschäftspartners Kenntnis hat.

4. Conclusio

Bei Versagung des Vorsteuerabzuges kann die vom Leistungsempfänger gezahlte USt grundsätzlich als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden. Ist dem Leistungsempfänger das Vorliegen von Umsatzsteuerbetrug seitens der Rechnungsausstellerin bzw des Leistungserbringers jedoch bekannt, gilt die geleistete USt nicht als betrieblich veranlasst und somit NICHT als Betriebsausgabe.

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