Tax News: Regierungsvorlage Konjunkturstärkungsgesetz / Investitionsprämiengesetz
Regierungsvorlage
Mit den nunmehr als Regierungsvorlage vorliegenden Konjunkturstärkungsgesetz und dem Investitionsprämiengesetz sollen aufgrund von COVID-19 weitere erhebliche Entlastungen bzw Maßnahmen zur Konjunkturstärkung umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollen neben einer ersten Einkommensteuer-Tarifreform für Unternehmen insbesondere die Möglichkeit eines Verlustrücktrags sowie die Einführung einer degressiven Abschreibung und einer Investitionsprämie beinhalten. Durch die vorgesehenen Maßnahmen kommt es zu einer großen Entlastung der Unternehmer und einer wesentlichen Investitionsförderung.
Nach Versendung des Begutachtungsentwurfes, über den wir ausführlich im Rahmen des Tax Flash 10/2020 berichtet haben, wurde mittlerweile sehr rasch auch die Regierungsvorlage zu den beiden Gesetzen publiziert. Erfreulicherweise wurden einige Anregungen aus der Begutachtung aufgegriffen.
Mit den Regierungsvorlagen kommt es insbesondere bei folgenden Eckpunkten zu Änderungen im Vergleich zu den Begutachtungsentwürfen:
1) Verlustrücktrag
- Beim Verlustvortrag besteht nunmehr ein Wahlrecht entweder den Verlust aus der Veranlagung 2020 (in die Jahre 2019 bzw 2018) oder den Verlust aus der Veranlagung 2021 (in die Jahre 2020 bw 2019) rückzutragen, wenn im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr endet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in vielen Fällen COVID-bedingte Verluste bei abweichendem Wirtschaftsjahr eher im Wirtschaftsjahr 2020/2021 anfallen.
- Bei Steuergruppen ergibt sich der Höchstbetrag für den Verlustvortrag aus einem Betrag von EUR 5.000.000 für den Gruppenträger und EUR 5.000.000 für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied, dessen Einkommen bei der jeweiligen Veranlagung dem Gruppenträger zugerechnet wurde.
- Es ist daher nach den Erläuternden Bemerkungen auf jene Gruppenmitglieder abzustellen, die im Veranlagungsjahr, in das die Verluste rückgetragen werden sollen, gruppenzugehörig waren.
2) Degressive Abschreibung
- Die Vornahme einer degressiven Abschreibung soll auch für Kraftfahrzeuge mit einem Emissionswert von 0g/km (Elektro-Fahrzeuge) möglich sein. Für alle anderen Wirtschaftsgüter, für die es nach § 8 EStG besondere Abschreibungssätze gibt (insbesondere Gebäude, PKW außer Fahrschulkraftzeugen und PKWs, die zu 80% der Personenförderung dienen), kann keine degressive Abschreibung vorgenommen werden.
- Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf ist in den Erläuternden Bemerkungen keine Aussage mehr enthalten, dass die Geltendmachung der degressiven AfA aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips bereits in der Unternehmensbilanz erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dürfte es eine Entkoppelung der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von der steuerlichen Gewinnermittlung geben und in der Praxis in vielen Fällen sinnvoll sein. Daher sollte auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern die degressive Abschreibung in voller Höhe möglich sein; unternehmensrechtlich wäre dann gegebenenfalls eine entsprechende passive Steuerlatenz zu berücksichtigen.
3) Kurzarbeit
- Bei der Kurzarbeit wird ergänzt, dass das Jahressechstel (13. und 14. Monatsgehalt) pauschal um 15% erhöht wird, um eine begünstigte Besteuerung des vollen Urlaubs- bzw Weihnachtsgeldes zu erreichen.
4) Investitionsprämie
- Ausdrückliche Klarstellung, dass die COVID 19-Investitionsprämie keine Betriebseinnahme darstellt und daher nicht steuerpflichtig ist. Weiters soll die Investitionsprämie auch zu keiner Aufwandskürzung führen.
- Bei der Investitionsprämie wird zudem ergänzt, dass „erste Maßnahmen“ im Zusammenhang mit der Investition zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden müssen. Für eine konkrete Definition der „ersten Maßnahmen“ werden aber weiterhin die Förderrichtlinien abzuwarten sein.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.