Tax News: BMF erlässt Wartungserlass zu den GMSR und die jährliche Verordnung über die Liste der teilnehmenden Staaten gem § 91 Z 2 GMSG

BMF erlässt Wartungserlass zu den GMSR

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Für den Inhalt verantwortlich

Philipp Peter Rümmele

Director, Tax

KPMG Austria

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Die BMF-Verordnung zu § 91 Z 2 GMSG vom 28.05.2020 über die Liste der teilnehmenden Staaten erweitert aus der Sicht Österreichs sowohl den Kreis der teilnehmenden Staaten als auch den Kreis jener Staaten, mit denen Österreich im Jahr 2020 Finanzdaten zu Steuerzwecken effektiv austauschen wird.

Durch den Wartungserlass des BMF vom 19.04.2020 erfolgten in den bisherigen Richtlinien zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSR vom 12.12.2016 neben der laufenden Wartung die Anpassung an gesetzliche Änderungen durch das JStG 2018, das AbgÄG 2020 sowie die Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch der OECD.

Weiters hat das BMF die fortgesetzte Gültigkeit seiner in der schriftlichen Erledigung vom 16.07.2019, BMF-010221/0193-IV/8/2019, zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung zur Behandlung altanonymer Finanzkonten (§ 7 Abs 8 und Abs 10 FM-GwG) ohne Indizien auch für solche Konten mit einem Kontowert über USD 1.000 nach dem Inkrafttreten der GMSG-Novelle idFd AbgÄG 2020 bestätigt.

Climber

I. BMF-Verordnung zur Liste teilnehmender Staaten vom 28.05.2020, BGBl. II Nr. 234/2020

Die Liste der aus österreichischer Sicht am CRS teilnehmenden Länder wurde gemäß § 1 der Verordnung des BMF vom 28.05.2020, BGBl. II Nr. 234/2020, gegenüber dem Vorjahr um folgende Jurisdiktionen erweitert: Brunei Darussalam, Dominica, Ecuador und Marokko.

Die Liste jener Staaten, mit denen Österreich gemäß § 2 der Verordnung des BMF vom 28.05.2020 im Jahr 2020 effektiv Finanzdaten zu Steuerzwecken austauschen wird, zumal diese Länder die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA vom 29.10.2014 erfüllen, wurde gegenüber dem Vorjahr um folgende Jurisdiktionen erweitert: Antigua und Barbuda, Cook Inseln, Hongkong, Panama, Saint Lucia und Türkei. Diese Erweiterungen traten mit 1. Mai 2020 bereits für den Meldezeitraum 2019 in Kraft.

II. Neuerungen/Anpassungen im Wartungserlass des BMF zu den GMSR, vom 19.04.2020

Meldepflichten der meldenden FIs gemäß GMSG

In Rz 3 wird u.a. klargestellt, dass für meldepflichtige Konten nur ausländische Steueridentifikationsnummern (TINs) von meldepflichtigen (beherrschenden) Personen gemeldet werden müssen.

In diversen Verweisen auf FAQs der OECD wird die Textierung durch den Verweis auf die jeweils aktuellen FAQs der OECD aus Februar 2019 (an Stelle von Juni 2016) aktualisiert wiedergegeben.

In Rz 4, Absatz 3 der GMSR wird klargestellt, dass GMSG-Jahresmeldungen als Abgabenerklärungen der meldenden Finanzinstitute (FIs) qualifiziert werden, die längstens bis Ende Juli eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum an das zuständige Finanzamt elektronisch übermittelt werden müssen.

Weiters wird klargestellt, dass meldende FIs ihre GMSG-Jahresmeldungen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln haben, bezüglich aller Staaten, die

  • teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 GMSG sind, UND
  • teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 2 GMSG, die in § 2 der Verordnung des BMF zu § 91 Z 2 GMSG in der jeweils gültigen Fassung angeführt sind (zuletzt BGBl. II Nr. 234/2020, vgl. oben Punkt I.)

In Rz 5 wird klargestellt, dass jedes meldende FI zur Durchführung des GMSG verpflichtet ist, sämtliche Informationen betreffend bestehende und zukünftige Kontobeziehungen zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, selbst wenn es sich beim Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um keine meldepflichtige Person handelt. Diese Verpflichtung betreffend Informationen gemäß § 12 GMSG (Indizien in den elektronisch durchsuchbaren Daten) betrifft aber nur solche Informationen, die im Rahmen der geltenden AML/KYC-Bestimmungen bzw. institutsinterner Vorgaben erfasst werden müssen und erfordert daher keine darüber hinausgehende Informations(nach)erfassung, zB von Telefonnummern. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfassung von Steueridentifikationsnummern oder Geburtsdaten für Bestandskonten ist (nach wie vor) § 6 Abs 1 GMSG maßgeblich.

Die wünschenswerte Begriffsdefinition von „sonstigen Kunden“ wurde leider, wie gehabt, unterlassen. Eine wünschenswerte Klarstellung, dass die Informationspflichten über die erstmalige Datenmeldung gemäß § 5 Abs 2 GMSG insbesondere gegenüber meldepflichtigen beherrschenden Personen auch durch die Veröffentlichung dieser Informationen in allgemeiner Form auf der Homepage des meldenden FI erfüllt werden können, ist leider ebenfalls unterblieben.

Klargestellt wird die Löschungsverpflichtung der meldenden FIs in Bezug auf die an das zuständige Finanzamt übermittelten Datensätze (XML Files) der Jahresmeldungen, 5 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums. Davon unberührt bleiben uE jedoch die Aufbewahrungspflichten der FIs gemäß BAO (vgl. § 111 GMSG) für zur Kontrolle durch die Abgabenbehörden notwendige Aufzeichnungen und Unterlagen, die weiter für zumindest sieben Jahre gelten.

In Rz 6 wird u.a. ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Meldung der ausländischen Steueridentifikationsnummer (TIN) oder des Geburtsdatums entfallen, wenn diese nicht in den Unterlagen des meldenden FIs enthalten sind und dazu auch keine rechtliche Verpflichtung besteht. Im Rahmen der angemessenen Anstrengungen innerhalb von zwei Kalenderjahren ab der Identifizierung als meldepflichtiges Konto (§ 6 Abs 1 2. Satz GMSG) ist nun auch die Suche in Papierunterlagen erforderlich, sofern die Meldedaten (TIN und Geburtsdatum) in den elektronisch durchsuchbaren Informationen nicht vorhanden sind und nicht bereits vom Kontoinhaber mitgeteilt wurden.

Meldende FIs können § 6 Abs 1 2. Satz GMSG in diesem Sinne auch für sämtliche Bestandskonten anwenden, auch wenn das Konto noch nicht als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde und eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat als den USA und Österreich festgestellt wurde, sofern dies bis 31.12.2020 dokumentiert wird und die „angemessenen Anstrengungen“ innerhalb von zwei Kalenderjahren längstens bis 31.12.2022 abgeschlossen werden. Sofern für ein Bestandskonto bereits „angemessene Anstrengungen“ durchgeführt wurden, ist eine neuerliche Anwendung des § 6 Abs 1 2. Satz GMSG nicht mehr erforderlich, selbst wenn das Bestandskonto erst zu einem späteren Zeitpunkt als meldepflichtiges Konto identifiziert wird (zB durch Festlegung des Ansässigkeitsstaates als teilnehmender Staat gemäß § 91 Z 2 GMSG).

Änderungen bei den Sorgfaltspflichten gemäß § 11

Rz 11: Bei Bestandskonten natürlicher Person von geringem Wert besteht gemäß § 11 die Möglichkeit einer vereinfachten Identifizierung an Hand der hinterlegten Wohnsitzadresse des Kontoinhabers, die bei Vorliegen entsprechender Belege zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers herangezogen werden kann (sogenanntes „Hausanschriftverfahren“ – „Residence-Adress Test“ – RAT).

Nach den Vorgaben des CRS der OECD wurde nun in § 11 Abs 2 ausdrücklich als Bedingung präzisiert „… sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.“ Überdies wurde die Bestimmung des § 11 Abs 3 ersatzlos gestrichen, in welcher der RAT für Bestandskonten mit geringem Wert für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich geregelt war.

Die Anwendung des vereinfachten Identifizierungsverfahrens (ohne elektronische Indiziensuche) ist laut CRS an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. das FI hat eine Wohnsitzadresse des Kontoinhabers in seinen Kunden-/Kontounterlagen bzw. im IT-System erfasst
  2. diese Wohnsitzadresse ist aktuell
  3. diese Wohnsitzadresse muss auf entsprechend geeigneten, erfassten Belegen beruhen

Die erste Bedingung ist erfüllt, wenn es sich bei der vom FI erfassten Wohnsitzadresse nicht um eine sonstige Anschrift (zB. c/o-Adresse, Postlagerungsauftrag etc.) des Kontoinhabers handelt.

Die erfasste Wohnsitzadresse kann als aktuell erachtet werden, wenn sie die jüngste vom FI hinterlegte Anschrift ist (und dem FI kein Briefverkehr von dieser Adresse als unzustellbar retourniert wurde).

Der beim FI vorhandene/geprüfte Beleg iSd CRS ist zur Bestätigung der erfassten Wohnanschrift geeignet, wenn er von einer staatlichen Behörde oder autorisierten Stelle ausgestellt wurde und die erfasste, aktuelle Wohnanschrift entweder mit der Adresse auf dem Beleg übereinstimmt oder im selben Land wie die Adresse auf dem Beleg oder im Ausstellungsland des Belegs liegt.

Demnach sind uE weiterhin die zur Identitätsprüfung im Rahmen der AML/KYC Identifizierung verwendeten Belege wie amtliche Lichtbildausweise auch als Belege iSd RAT hinreichend und geeignet, selbst wenn sie keine Adresse des Kontoinhabers enthalten, aber von/in dem Staat ausgestellt sind, der laut der hinterlegten Wohnanschrift das Wohnsitzland des Kontoinhabers ist.

Die im Zuge des AbgÄG 2020 erfolgten Änderungen in § 11 Abs 1 bis 3 brachten somit keine inhaltliche Erweiterung der Anforderungen an den RAT bei ordnungsgemäß erfassten (aktuellen) Wohnanschriften und entsprechenden Belegen wie amtlichen Lichtbildausweisen (zB Reisepass, Führerschein, Personalausweis) von Kontoinhabern (aus Österreich), sondern lediglich die Klarstellung, dass der RAT nicht angewendet werden kann, wenn das meldende FI weiß oder wissen müsste, dass die erfasste Wohnanschrift des Kontoinhabers nicht (mehr) aktuell ist.

Die Streichung des § 11 Abs 3 GMSG hat uE aber zur Folge, dass auch ohne sonstige Hinweise auf eine Wohnsitzadresse in einem anderen Staat ein vorliegender österreichischer Beleg (zB ein österreichischer Reisepass) allein das allfällige Fehlen einer im Kundenakt/System erfassten aktuellen Wohnsitzadresse in Österreich nicht (mehr) ersetzen kann.

Selbstauskunft gemäß § 30 GMSG

In Rz 27 wird u.a. klargestellt, dass ohne Vorliegen einer (plausiblen) Selbstauskunft eine Konto-Neueröffnung nicht erfolgen kann. Die Erleichterung der Einholung der Selbstauskunft längstens binnen 90 Tagen ab der Kontoeröffnung besteht daher in Österreich grundsätzlich nicht mehr.

In Rz 28 wird festgehalten, dass eine gültige Selbstauskunft stets u.a. (eine) ausländische Steuer-identifikationsnummer(n) aus dem/n Staat/en der steuerlichen Ansässigkeit/en enthalten muss (außer der Ansässigkeitsstaat vergibt keine TINs) und bei natürlichen Personen auch deren Geburtsdatum. Die Angabe einer österreichischen Steuernummer ist daher bei steuerlicher Ansässigkeit in Österreich nach wie vor nicht erforderlich.

In Rz 29 wird allerdings ausgeführt, dass in Fällen, in denen in einer Selbstauskunft die ausländische/n Steueridentifikationsnummer/n von Staaten fehlen, die (noch) nicht als teilnehmende Staaten iSv § 91 GMSG anzusehen sind, bzw. von einem teilnehmenden Staat keine entsprechenden Informationen zu TINs auf der Website der OECD zugänglich gemacht wurden (und dem meldenden FI die Existenz einer TIN auch nicht anderweitig bekannt sein müsste), bestehen keine Bedenken, die Selbstauskunft auch ohne ausländische TIN als gültig anzusehen.

Weiter wird klargestellt, dass meldende FIs im Rahmen der obligaten Plausibilisierung von Selbstauskünften u.a. auch die von der OECD veröffentlichten Schemata mit Potential zur möglichen Verschleierung etwaiger Meldepflichten durch „Residence by Investment“ oder „Citizenship by Investment“ entsprechend zu berücksichtigen haben (zumal sich das FI gemäß § 47 GMSG nicht auf unglaubwürdige Selbstauskünfte und/oder Belege verlassen darf).

Wahrnehmung der Änderung der Gegebenheiten bei Rechtsträgern

In die Bestimmung zur Wahrnehmung einer Änderung der Gegebenheiten (Change in Circumstances - CIC) bei Bestands- und Neukonten von Rechtsträgern gemäß § 42 GMSG wurde neben der Verpflichtung zur Neuklassifizierung dieser Konten ergänzend festgelegt, dass meldende FIs ab dem CIC für die Einholung einer neuer Selbstauskunft oder einer schlüssigen Erklärung (gegebenenfalls samt entsprechender Unterlagen) für die Gültigkeit der bisherigen Selbstauskunft/Unterlagen eine Frist von zumindest 90 Tagen (oder bis zum späteren Ende des Kalenderjahres) zur Verfügung haben.

In Rz 38 wird nun im Sinne der Rechtssicherheit für Rechtsanwender das an das Verfahren für CIC bei Bestandskonten von geringem Wert von natürlichen Personen (innerhalb von 90 Tagen oder bis zum späteren EoY) gesetzlich angeglichene Verfahren für Rechtsträger-Bestandskonten in seinen einzelnen Schritten analog zu § 13 Abs 2 GMSG beschrieben. Dabei wird u.a. klargestellt, dass Rechtsträger im Zweifel als passive NFEs zu behandeln sind und dass beherrschende Personen eines passiven NFE bei Fehlen der Unterlagen (Selbstauskunft, Belege) aufgrund entsprechender Indizien als meldepflichtige Personen zu behandeln sind. Dasselbe Verfahren ist auch im Fall von CIC bei Neukonten von Rechtsträgern anzuwenden.

Ausgenommene Finanzinstitute und Finanzkonten

In Rz 60 wurde zur Definition der „sonstigen nicht meldenden Finanzinstitute mit geringem Risiko“(§ 62 Z 3) und der „sonstigen ausgenommenen Konten mit geringem Risiko“ (§ 87 Z 8) nach den Vorgaben des CRS eine entsprechend gleichlautende sprachliche Klarstellungen hinzugefügt, wonach die in der Verordnung des BMF (GMSG-DV) aufgelisteten Rechtsträger und Konten vom GMSG ausgenommen sind, sofern deren Status als nicht meldendes FI bzw. als ausgenommenes Konto dem Zweck des GMSG nicht entgegensteht.

Aufgrund der Empfehlungen des Globalen Forums der OECD im Rahmen seiner Länderprüfung Österreichs werden folgende bislang aufgrund der Verordnungsermächtigung des BMF als „nicht meldende FIs“ in der GMSG-DV (idgF BGBl. II Nr. 339/2019) aufgelisteten Rechtsträger nicht länger als solche angeführt:

  • die Österreichische Entwicklungsbank AG
  • die „Österreichischer Exportfonds“ GmbH
  • die Österreichische Hotel und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.
  • die Pfandbriefbank (Österreich) AG
  • Wohnbaubanken (BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. I Nr. 162/2001) ohne Publikumseinlagen

In der GMSG-DV werden auch folgende Finanzkonten nicht länger als „ausgenommene Konten“ genannt:

Streichung ausgenommener Finanzkonten – ruhende Konten gemäß § 87 Z 7 GMSG

Aus der Liste der vom GMSG ausgenommenen Konten wurden Rentenversicherungsverträge mit einem Gegenwert von bis zu USD 1.000 gemäß CRS aus der Definition für ruhenden Konten ausgenommen (§ 87 Z 7 2. Satz); überdies wurden die bisher gemäß § 87 Z 7 lit b GMSG als ausgenommene Konten definierten „altanonymen Wertpapier- und Sparkonten“ (gemäß § 7 Abs 8 und 10 FM-GwG) mit einem Gegenwert bis zu USD 10.000 als ruhende Konten ersatzlos gestrichen.

Auf diese bislang ausgenommenen Finanzkonten müssen daher ab dem Inkrafttreten der Änderung im GMSG (idFd AbgÄG 2020, seit 23.10.2019) die GMSG-Sorgfalts- und gegebenenfalls (bei Vorliegen von Indizien) auch die GMSG-Meldepflichten entsprechend angewendet werden.

Ein dahingehender, weiterführender Hinweis bzw. Erläuterungen zur GMSG-konformen Rechtsanwendung für meldende FIs wurde in die GMSR aber nicht aufgenommen (vgl. aber unten Punkt III.)

In Rz 72 wird überdies klargestellt, dass meldende FIs die Bestimmungen über meldepflichtige Konten auch auf Konten anwenden können, die gemäß GMSG-DV ausgenommene Konten sind.

Teilnehmender Staat gemäß § 91 GMSG

In Rz 76 wird klargestellt, dass abgesehen von teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 GMSG (EU-Mitgliedstaaten und Staaten, mit denen die EU entsprechende Abkommen geschlossen hat und die in der veröffentlichten Liste der EU-Kommission aufscheinen) teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 2 GMSG all jene Staaten sind, die in § 1 der BMF-Verordnung zu § 91 Z 2 GMSG in der jeweils gültigen Fassung aufscheinen (zuletzt BGBL. II Nr. 234/2020).

Es wird weiter klargestellt, dass sich die vollständige Liste aller teilnehmenden Staaten in der veröffentlichten Info des BMF zum „Automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG – Liste teilnehmender Staaten“ in der jeweils geltenden Fassung befindet.

Beherrschende Personen gemäß § 92 GMSG

In Rz 77 wird klargestellt, dass eine beherrschende Person als natürliche Person, die einen Rechtsträger beherrscht, definiert wird, die nach den in den jeweiligen Spezialgesetzen für FIs maßgeblichen Bestimmungen (FM-GwG) für wirtschaftliche Eigentümer (§ 2 WiEReG) zu ermitteln ist.

Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) gemäß § 97 GMSG

In Rz 82 wird klargestellt, dass die Bestimmungen der 4. und 5. (EU) GW-Richtlinie in Österreich durch das FM-GwG und das WiEReG umgesetzt werden.

Strafbestimmungen §§ 107, 108 GMSG

In Rz 94a wird klargestellt, dass das GMSG nur meldepflichtige FIs zur Abgabe einer Meldung verpflichtet, sodass nur diese als unmittelbare Täter gemäß §§ 107 oder § 108 GMSG bestraft werden können. Dazu wird weiter ausgeführt, dass der Kontoinhaber (bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter) aufgrund der in § 11 FinStrG normierten Bestimmungstäterschaft nach § 107 GMSG bestraft werden könne, wenn die Ursache der Meldepflichtverletzung in einer vom Kontoinhaber (oder dessen bevollmächtigten Vertreter) vorgelegten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig erteilten Selbstauskunft liegt, und zwar auch dann, wenn das meldende FI selbst als schuldloser unmittelbarer Täter nicht bestraft wird.

Die Strafbarkeit von Kontoinhabern (bevollmächtigten Vertretern) als Beteiligte ist uE in dieser allgemeinen Form allerdings zu weitreichend dargestellt, zumal sie nur in ganz speziellen Ausnahmefällen greifen dürfte (vgl. Edelhauser, Beteiligung am finanzstrafrechtlichen Sonderdelikt, SWK 9/2020, 487 (490f)).

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß §§ 108a GMSG

Mit dem neu hinzugefügten § 108a GMSG wurde den Anforderungen des CRS an die Teilnehmerstaaten zur Umsetzung wirksamer Mechanismen zur Vermeidung von Umgehungsstrategien insofern Rechnung getragen, als eine eigene Missbrauchsbestimmung in Bezug auf den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Meldepflicht nach dem GMSG normiert wurde, die sinngemäß der Bestimmung des § 22 BAO entspricht.

Demnach sind rechtliche Gestaltungen, die nur dem Zweck dienen, die Meldepflicht zu umgehen, als missbräuchlich einzustufen. Die Meldepflicht gemäß § 3 bleibt bei solchen Gestaltungen weiter aufrecht. Sobald jedoch triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen, wäre eine Gestaltung nach den Erläuterungen nicht als missbräuchlich einzustufen, selbst wenn der Entfall der Meldepflicht (auch) eine Folge der Gestaltung ist.

In Rz 94b wird klargestellt, dass der Missbrauch einer Gestaltung zur Umgehung der Meldepflicht nach dem GMSG künftig vom zuständigen FA festgestellt werden muss. Davon ist das meldende FI von der Behörde zu informieren und muss die Meldung gemäß § 3 GMSG entsprechend den vom FA getroffenen Feststellungen vornehmen.

Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute gemäß § 110 GMSG

Mit der ebenso neu hinzugefügten Bestimmung des § 110 GMSG werden meldende FIs ausdrücklich zu „geeigneten Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 10 bis 53 (3. bis 7. Hauptstück) GMSG“ verpflichtet.

Diese neu festgelegte Verpflichtung der FIs basiert auf den Forderungen der OECD an die am CRS teilnehmenden Staaten, zur Sicherstellung der Einhaltung des CRS ausreichende Kontrollmaßnahmen durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden (zB die österreichische Finanzverwaltung) vorzusehen. Die Kontrollmaßnahmen werden künftig sowohl einer qualitativen als auch einer quantitativen Überprüfung durch das Global Forum unterzogen werden.

In Rz 94c wird klargestellt, dass die von FIs zu etablierenden Kontrollmaßnahmen die intern festgelegten Prozesse und Verfahren zur Überprüfung, Identifikation und Dokumentation der meldepflichtigen Konten und Personen gemäß §§ 10 bis 53 GMSG und das Verfahren zur Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 3 GMSG umfassen müssen.

Nach den Erläuterungen müssen die Kontrollmaßnahmen dem Umfang und der Geschäftstätigkeit des meldenden FIs Rechnung tragen; dabei müssen jedenfalls die inhaltliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der GMSG-Meldungen überprüft werden. Die Kontrollmaßnahmen der FIs müssen überdies eine stichprobenartige Überprüfung der meldepflichtigen Finanzkonten, der Kunden und Finanzkonten, für die keine Meldung erstattet wurde, sowie der jeweils zugehörigen Dokumentation beinhalten. Die Dokumentation der durchgeführten Kontrollmaßnahmen (inkl. Stichprobenziehung) muss (erst) aus Anlass einer abgabenbehördlichen Maßnahme (zB. einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO) dem zuständigen FA vorgelegt werden.

Zweifelsfragen

In Rz 97 – Rz 103 werden vom BMF abschließend „Zweifelsfragen“ aufgegriffen und erläutert, bei denen es sich im Wesentlichen um die Erläuterung der GMSG-konformen Behandlung der bisher als „nicht meldende FIs“ bzw. als „ausgenommene Konten“ in der GMSG-DV geführten Rechtsträger und Finanzkonten handelt.

In diesem Zusammenhang erscheinen insbesondere die Darstellung und Präzisierungen in Rz 100 – Rz 101 der unverändert als ausgenommene Konten gemäß § 2 Z 5 GMSG-DV qualifizierten Bauspareinlagen gemäß § 1 Abs 1 BSpG idF BGBl. I Nr. 107/2017 bemerkenswert, zumal die Ausnahme für diese Bauspareinlagen neuerdings nur insoweit greift, als § 108 EStG 1988 anwendbar ist und der prämienwirksame Beitrag pro Jahr nicht überschritten wird. Die Geltung sämtlicher GMSG-Rechtspflichten wird unter bestimmten Voraussetzungen auch für bestehende Bauspareinlagekonten ausgesprochen. Diese Form der „nachträglichen Normsetzung“ im Wege eines Erlasses des BMF erscheint mangels entsprechender Rechtsgrundlage in Gesetz und Verordnung verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

III. Bestätigte Geltung der Rechtsauffassung des BMF zu altanonymen Spar- und WP-Konten

Das BMF hat Mitte Mai 2020 die fortgesetzte Geltung seiner in der schriftlichen Erledigung, BMF-010221/0193-IV/8/2019, vom 16.07.2019 gegenüber der WKÖ geäußerten Rechtsmeinung ausdrücklich bestätigt, zumal sich die in der Erledigung vom 16.07.2019 dargelegte Begründung – unter sinngemäßer Heranziehung der Argumentation der OECD-FAQ Nr. 4 vom Juni 2016 zu SEC II-VII (nunmehr FAQ Nr. 4 zu SEC II-VII vom Februar 2019) – durch den Wegfall der Ausnahme für ruhende Konten (gemäß § 87 Z 7 lit b GMSG alt) nach Auffassung des BMF materiellrechtlich nicht geändert hat.

Durch den Entfall des § 87 Z 7 lit b GMSG (alt) ist zwar die dort geregelte Definition von altanonymen Finanzkonten mit einem Kontowert bis USD 10.000 als ausgenommene ruhende Konten weggefallen, wodurch die Sorgfaltspflichten des GMSG und damit eine Indiziensuche neuerdings bereits auf sämtliche altanonymen Finanzkonten anzuwenden sind, deren Kontowert die Wertgrenze von USD 1.000 übersteigt (und nicht, wie bisher, die Wertgrenze von USD 10.000).

Für altanonyme Finanzkonten mussten aber unter Beachtung der seinerzeit im Zeitpunkt der Kontoeröffnung geltenden AML/KYC-Regeln die zur Identifikation und Überprüfung des Kontoinhabers erforderlichen Kundendaten (wie Vor- und Zunahme, Geburtsdatum, Wohnsitzanschrift, etc.) gerade nicht eingeholt und dokumentiert werden, sodass das bis heute fortgesetzte Fehlen dieser Kundendaten bei solchen nicht legitimierten altanonymen Finanzkonten auch aktuell keinen Verstoß gegen bestehende AML/KYC-Regeln bedeutet, solange das kontoführende FI, wie in den bestehenden Fällen regelmäßig der Fall, mangels entsprechender Kundendaten auch weiterhin keinen Kontakt zum Kontoinhaber herstellen konnte und kann.

Die in der Erledigung vom 16.07.2019 dargelegten Rechtsfolgen sind daher, nach Auffassung des BMF, auch für altanonyme Finanzkonten mit einem USD 1.000 übersteigenden Kontowert unverändert anzuwenden, wenn bei der elektronischen Indiziensuche (mangels gespeicherter Kundendaten) keine Indizien gemäß § 12 Z 1 – Z 5 GMSG hervorkommen und für ein altanonymes Finanzkonto auch weder ein Postlagerungsauftrag noch eine c/o-Adresse im Kundenakt vermerkt ist, sodass kein Indiz für eine steuerliche Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat besteht.

In einem solchen Fall hat weiterhin und unverändert die in Rz 37 der GMSR angeführte OECD-FAQ Nr. 4 vom Juni 2016 zu SEC II-VII (nunmehr FAQ Nr. 4 zu SEC II-VII vom Februar 2019) sinngemäß zur Anwendung zu kommen, sodass nach Auffassung des BMF eine Meldung als nicht dokumentiertes Konto unterbleiben kann.

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