Tax Flash: Begutachtungsentwurf Konjunkturstärkungsgesetz und Investitionsprämiengesetz

Begutachtungsentwurf Konjunkturstärkungsgesetz und Inve

Mit den als Begutachtungsentwürfe vorliegenden Konjunkturstärkungsgesetz und dem Investitionsprämiengesetz sollen wie bereits von der Bundesregierung angekündigt aufgrund von COVID-19 weitere Entlastungen bzw Maßnahmen zur Konjunkturstärkung umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollen neben einer geringfügigen Einkommensteuer-Tarifreform insbesondere die Möglichkeit eines Verlustrücktrags für Unternehmen, sowie die Einführung einer degressiven Abschreibung und einer Investitionsprämie beinhalten.

1000
Climber

A. Konjunkturstärkungsgesetz

Im Einzelnen sieht der vorliegende Begutachtungsentwurf (Link) folgende Maßnahmen vor:

1. Verlustrücktrag

Ein eingeschränkter Verlustrücktrag ist sowohl für Unternehmer im EStG als auch für Körperschaften im KStG vorgesehen.

a) EStG

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, sollen im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von maximal EUR 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 ohne Einschränkung abgezogen werden können. Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 jedoch nicht möglich ist (weil zB der steuerpflichtige Gewinn zu niedrig ist), kann – unter im Verordnungsweg noch näher zu regelnden Voraussetzungen - auf Antrag ein Abzug der Verluste 2020 im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Der betreffende Antrag gilt als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO, sodass aus verfahrensrechtlicher Sicht auch eine bereits erfolgte rechtskräftige Veranlagung 2018 oder 2019 dem Antrag nicht entgegen stehen sollte. Nicht rückgetragene Verluste können nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen in Folgejahren als „normaler“ Verlustvortrag berücksichtigt werden.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet auch eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, um festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor der Veranlagung 2020 erfolgen kann. Damit sollen dem Steuerpflichtigen positive Liquiditätseffekte zeitnah zukommen.

b) KStG

Der Verlustrücktrag (siehe oben a) EStG) steht gleichermaßen auch Körperschaften zu. Da die 75%-Grenze des § 8 Abs 4 Z 2 KStG nur den Verlustabzug betrifft, sollte der Verlustrücktrag zu 100% verrechenbar und damit gegenüber dem „normalen“ Verlustvortrag idR vorteilhafter sein.

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG sind aber zusätzliche Sonderregelungen vorgesehen:

  • Der Verlustrücktrag kann nur vom Gruppenträger beantragt werden.
  • Die rückgetragenen Verluste sind vom Gruppeneinkommen (§ 24a Abs. 3) vor Berücksichtigung von Sonderausgaben abzuziehen.
  • Es erfolgt eine Erweiterung der Deckelung, da als Höchstbetrag für den Gruppenträger ein Betrag von EUR 5.000.000 und für jedes weitere unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied ein weiterer Betrag von EUR 5.000.000 zu berücksichtigen ist.
    • Besteht eine Steuergruppe daher beispielsweise aus einem Gruppenträger und vier Gruppenmitgliedern, sollte der zulässige Verlustrücktrag EUR 25.000.000 betragen.

Im Gesetzesentwurf ist eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen, um die Ausgestaltung des Verlustrücktrags bei Steuergruppen näher festzulegen.

Vorbehaltlich der angekündigten Verordnung werden sich bei Anwendung des Verlustrücktrags auf Steuergruppen in der Praxis noch Zweifelsfragen stellen (zB im Hinblick auf ausländische Gruppenmitglieder). Darüber hinaus wären gegebenenfalls Auswirkungen auf die jeweilige Gruppen- und Steuerumlagevereinbarung zu prüfen. Ihr KPMG-Berater unterstützt Sie diesbezüglich gerne.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzesentwurf vorläufig (nur) auf die Veranlagung 2020 abstellt. Daher kann es beispielsweise bei abweichenden Wirtschaftsjahren zu Verwerfungen kommen, wenn die COVID-bedingten Verluste erst in der Veranlagung 2021 festgestellt werden können. Darauf wird jedenfalls in der Begutachtung noch hinzuweisen sein.

2. Degressive Abschreibung

Künftig soll zeitlich unbefristet die Möglichkeit einer („geometrisch“) degressiven Abschreibung von höchstens 30% vorgesehen werden. Der Prozentsatz ist dabei unveränderlich und jeweils auf den (Rest-)Buchwert anzuwenden. Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer soll zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen führen und damit Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Folgende Eckpunkte sind zu beachten:

  • Der degressive Abschreibungssatz kann frei gewählt werden, beträgt aber maximal 30% und muss beibehalten werden.
  • Die Halbjahres-Regelung des § 7 Abs 2 EStG gilt auch bei der degressiven Abschreibung.
  • Ein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist möglich; umgekehrt jedoch nicht.
  • Eine degressive Abschreibung soll für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu.
    • Aber: Bei § 5 Abs. 1 Gewinnermittlern (dh zB allen Kapitalgesellschaften) ist nach den Erläuternden Bemerkungen die Geltendmachung der degressiven AfA aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips bereits in der Unternehmensbilanz erforderlich. Insbesondere bei Wirtschaftsgütern mit besonders langer Nutzungsdauer dürfte das Ausmaß der degressiven Abschreibung somit von der unternehmensrechtlichen Zulässigkeit dieser Abschreibungsmethode abhängen. was dazu führen könnte, dass die steuerlich maximal zulässige degressive Abschreibung von 30% nicht zur Gänze ausgenutzt werden könnte.
  • Ausgeschlossen von einer degressiven Abschreibung sind
    • unkörperliche Wirtschaftsgüter,
    • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
    • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude,
    • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
    • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

3. Beschleunigte Gebäudeabschreibung

Als weitere konjunkturfördernde Maßnahme wird auch für Gebäude eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Dabei sind folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:

  • Im 1. Abschreibungsjahr erhöht sich der für Gebäude zulässige Höchstsatz (2,5% bzw 1,5%) um das 3-fache (dh Abschreibung von 7,5% bzw 4,5%).
  • Im 2. Abschreibungsjahr erhöht sich der Gebäude zulässige Höchstsatz (2,5% bzw 1,5%) um das 2-fache (dh Abschreibung von 5% bzw 3%).
  • Ab dem 3. Abschreibungsjahr gilt der reguläre zulässige Höchstsatz (2,5% bzw 1,5%).
  • Die beschleunigte Abschreibung ist auf Gebäude anwendbar, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden.
    • Die beschleunigte Abschreibung ist auch bei erst späterer Einlage ins Betriebsvermögen zulässig (wenn die Anschaffung nach dem 30. Juni 2020 erfolgte).
  • Die Halbjahres-Regelung des § 7 Abs 2 EStG ist nicht anzuwenden.
  • Auch im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung) ist die beschleunigte Gebäudeabschreibung nach den obigen Grundsätzen möglich.

4. Tarifreform

In § 33 EStG soll der Einstiegssteuersatz (der für Einkommensteile von EUR 11.000-18.000 gilt) bereits rückwirkend mit 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt werden. In der Lohnverrechnung hat eine entsprechende Aufrollung bis spätestens 30. September 2020 zu erfolgen. Daneben wird der ursprünglich mit 2020 befristete Höchststeuersatz für Einkommensteile über EUR 1 Million von 55% bis 2025 verlängert.

Außerdem wird für Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis EUR 11.000 (die von der Senkung des Einstiegssteuersatzes nicht profitieren können) der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw der SV-Bonus erhöht. 

5. Verlängerung der Stundungen aufgrund von COVID-19

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30. September bzw 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 gestundet, wobei bis 25. September 2020 verbuchte Abgaben bzw Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG (die bis 27. November verbucht werden) einzurechnen sind. Bis zum Ende des Stundungszeitraumes soll zudem ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden können für den grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligung besteht. Weiters sind für den Zeitraum 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben.

6. Sonstige Maßnahmen

  • Diverse Maßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
    • Legistische Verankerung der Ermittlung des Gewinnes aus Kalamitätsnutzungen analog der Verwaltungspraxis
    • Möglichkeit der 3-Jahres-Verteilung von Einkünften ab 2020
    • Erhöhung der Umsatzgrenzen für die Verpflichtung zur Buchführung
    • Entfall der Einheitswertgrenze für die Buchführung
  • Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen
    • Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19
    • Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung für mündliche Verhandlungen, Schlussbesprechungen oder Erörterungstermine sowohl in der BAO als auch im FinStrG
  • Änderungen im Flugabgabegesetz
  • Formale Änderungen im EU-Meldepflichtgesetz (die unionsrechtlich diskutierte Verschiebung der erstmaligen Meldung ist jedoch nicht vorgesehen)

Die Begutachtungsfrist endet bereits am 26. Juni 2020. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

B. Investitionsprämie

Mit dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitions-prämiengesetz – InvPrG) sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, in das Anlagevermögen zu investieren. Der kürzlich versandte Begutachtungsentwurf beinhaltet folgende Eckpunkte:

  • Förderung durch Gewährung eines Zuschusses
  • Abwicklung des Förderungsprogrammes durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH
  • Deckelung der Mittel mit maximal EUR 1 Milliarde
  • Förderung von materiellen und immateriellen aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt und erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Was unter „erste Maßnahmen“ gemeint ist, geht weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuternden Bemerkungen hervor. Damit könnte der Beschluss der Geschäftsführung/des Vorstandes, erste Planungsmaßnahmen, die Bestellung oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gemeint sein. Sobald wir darüber nähere Informationen haben, werden wir Sie umgehend informieren.
  • Keine Förderung für klimaschädliche Investitionen wie insbesondere
    • Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
    • unbebaute Grundstücke
    • Finanzanlagen
    • Unternehmensübernahmen
    • aktivierte Eigenleistungen.
  • Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie hingegen 14 %.

Das Gesetz beinhaltet zudem eine Ermächtigung eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen.

Die Begutachtung und die darauf folgende Gesetzwerdung sowie insbesondere die detaillierten Förderungsrichtlinien bleiben abzuwarten.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren KPMG-Berater. Wir werden über weitere Entwicklungen zeitnah berichten.

So kontaktieren Sie uns