FAQ Automatischer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

FAQs zu den Fragenvorhalten („Ersuchen um Ergänzung“) im Zusammenhang mit dem Automatischen Informationsaustausch („AIA“)

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Ende letzten Jahres haben die österreichischen Finanzämter mit dem Versand der Fragenvorhalte an jene österreichischen Steuerpflichtigen begonnen, für die sich aus dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) im Jahr 2017 Divergenzen zu den eingereichten Einkommensteuererklärungen ergeben haben.

Das jeweilige Finanzamt stellt dabei breitbandartig die Frage nach der Vorlage zweckdienlicher Unterlagen (in deutscher oder englischer Sprache) und hinterfragt intensiviert die Quelle des ausländischen Vermögens (versteuertes bzw. unversteuertes Vermögen). Insbesondere werden auch die vertraglichen Grundlagen für die ausländischen Rechtsverhältnisse angefordert (so zB die Polizze und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei ausländischen Er- und Ablebensversicherungen oder die Trust Deeds oder Stiftungsdokumente bei ausländischen Trusts oder Stiftungen).

Die Steuerpflichtigen werden auch aufgefordert, in einer nachvollziehbaren Art und Weise darzulegen, ob und wie die durch den AIA gemeldeten „ausländischen Einkünfte“ in den bislang schon eingereichten österreichischen Einkommensteuererklärungen Eingang gefunden haben. Bisher wurden erst rund 2.000 derartiger Fragenvorhalte – und somit erst ein kleiner Bruchteil (bei kolportiert etwa 45.000 Meldungen aus dem Ausland) – versendet, sodass der Großteil der vom AIA betroffenen Steuerpflichtigen erst in Zukunft einen Fragenvorhalt erhalten wird.

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um den AIA bzw rund um die Fragenvorhalte der Finanzämter kurz zusammengefasst:

Was ist der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten?

Jene Staaten, die am automatischen Informationsaustausch teilnehmen, übermitteln einander Informationen über Finanzkonten, die eine Person eines teilnehmenden Staates in einem anderen Staat hält. Konkret sind hierfür sogenannte meldende Finanzinstitute (ua Banken, Verwahrstellen, Versicherungsgesellschaften etc) verpflichtet. Diese haben in AIA-Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren, zu prüfen, ob der Kontoinhaber und somit das Konto meldepflichtig ist, und gegebenenfalls die entsprechenden Informationen an ihre lokale Steuerbehörde zu übermitteln. Diese wiederum leitet die Informationen in einem automatisierten Verfahren an die zuständigen Steuerbehörden der AIA-Partnerstaaten weiter.

Seit welchem Veranlagungszeitraum werden Daten ausgetauscht?

Österreich ist „late adopter“ des AIA d.h. Österreich tauscht erst für Veranlagungszeiträume ab 2017 Daten mit sämtlichen am AIA teilnehmenden Ländern aus. Selbstverständlich stellt aber jeder Finanzbeamte die Frage nach der Vergangenheit des Vermögens. Eine etwaige Offenlegung (dazu sogleich) nur der Zeiträume ab 2017 ist daher gegebenenfalls für eine vollständige Strafvermeidung nicht ausreichend.

Welche Länder nehmen am AIA teil?

Die Liste jener meldepflichtigen Staaten, zu denen Österreich im Verhältnis ab dem Kalenderjahr 2017 den AIA anwendet, wurde im Rahmen der Verordnung BGBl II 2016/362 verlautbart. Die Liste wird jährlich aktualisiert und kommt jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr zur Anwendung.

Die Liste jener Staaten, zu denen Österreich im Verhältnis ab dem Kalenderjahr 2017 den AIA anwendet finden Sie hier: BMF-Information. Den Letztstand der Liste zum heutigen Datum finden Sie hier: BMF-Aktuelle Liste.

Welche Daten werden ausgetauscht und bis wann werden diese Daten ausgetauscht?

Das meldepflichtige Finanzinstitut muss bis zum 30. Juni des Folgejahres allgemeine Informationen zum Kontoinhaber (Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen) sowie Informationen zum Konto (Kontonummer, Name und die Steueridentifikationsnummer des Finanzinstituts, Kontosaldo oder Kontowert bzw Bar- oder Rückkaufswert bei Versicherungsverträgen zum Stichtag oder zum Auflösungszeitpunkt) melden. Zusätzlich müssen Zinsen, Dividenden, bestimmte Versicherungseinkünfte, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen sowie sonstige Einkünfte aus im Depot gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen gemeldet werden. Die gemeldeten Daten müssen von der lokalen Finanzverwaltung des Finanzintermediärs bis zum 30. September an den Ansässigkeitsstaat der meldepflichtigen Person übermittelt werden.

Wer wird vom AIA erfasst?

Über den AIA werden Finanzinformationen in Zusammenhang mit Finanzkonten, die von Personen gehalten werden, die als in einem teilnehmenden Staat (steuerlich) ansässig gelten, jährlich seitens der Finanzbehörden ausgetauscht.

Als meldepflichtige Personen kommen neben natürlichen Personen auch gewisse Rechtsträger in Frage, wobei unter Rechtsträgern sämtliche juristischen Personen und Rechtsgebilde (zB Stiftungen oder Trusts) zu verstehen sind.

Bei den Rechtsträgern ist zwischen „Finanzinstituten“ (bei diesen wird die Meldung direkt vom Rechtsträger vorgenommen) und „Non-Financial-Entities“ («NFE»; bei diesen erfolgt die Meldung durch die Banken) zu unterscheiden. Der AIA-Standard besagt, dass jeder Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist, als passive NFE qualifiziert, sofern er nicht als aktive NFE qualifiziert.

Zur Vermeidung der Umgehung des AIA mittels Vermögensverwaltungsstrukturen, d.h. passiven NFEs, enthält der AIA eine sehr breite Definition der beherrschenden Personen. So müssen die Treugeber (Settlor; Stifter), die Treuhänder (Trustee, Stiftungsvorstand), ggf. die Protektoren und die Begünstigten von Trusts aber auch von Stiftungen, unabhängig davon, ob diese den Trust oder die Stiftung kontrollieren oder beherrschen, als beherrschende Person betrachtet und gemeldet werden, falls sie in einem AIA Partnerstaat ansässig sind. Bei Begünstigten ist zwischen Begünstigtenberechtigten («fixen Begünstigten») und Ermessensbegünstigten («diskretionär Begünstigten»), die eine Ausschüttung erhalten, zu unterscheiden. Reine Ermessensbegünstigte werden daher dann nicht gemeldet, wenn sie noch gar keine Ausschüttung erhalten haben. Es hängt stets von der Ausgestaltung der Trust- oder Stiftungsdokumente im Einzelfall ab, ob erst mit der tatsächlichen Zuwendung an den Begünstigten eine AIA-Meldung gemacht wird.

Der Begriff der beherrschenden Person gemäss dem OECD-Standard des AIA lehnt sich an den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten gemäss dem internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei an und geht weit über den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers im österreichischen Steuerrecht hinaus.

Die Meldung der Daten von meldepflichtigen Personen im Falle einer Vermögensstruktur bedeutet (wie beispielsweise im Falle der Meldung von Trustees/Stiftungsvorständen) selbstverständlich nicht, dass diesen Personen das Vermögen der Vermögensstruktur auch steuerlich zuzurechnen ist. Gerade bei Vermögensstrukturen, die als passive NFE qualifizieren, werden eine Vielzahl von Daten übermittelt, die für die Besteuerung der jeweiligen Person irrelevant sind. Es wird dadurch evident, dass völlig unterschiedliche Konzepte hinter dem AIA und den jeweiligen nationalen Steuerrechten stehen: der AIA ist ein reines Informationsinstrument über Einflussmöglichkeiten über ausländische Vermögen, während das nationale Steuerrecht typischerweise die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum am und der Einkünftezurechnung aus dem ausländischen Vermögen stellt. Für Zwecke des österreichischen Steuerrechts kommt es bei Vermögensstrukturen letztlich darauf an, ob diese gegenüber der österreichischen Steuerhoheit steuerlich abschottend („intransparent“) sind.

Auch im Falle einer ausländischen Er- und Ablebensversicherung ergeben sich Meldungen nach dem AIA, da vor Fälligkeit eines Versicherungsvertrags grundsätzlich immer der Versicherungsnehmer als Kontoinhaber qualifiziert und somit (seitens der Versicherungsgesellschaft) gemeldet werden muss. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber zu behandeln und zu melden. Daraus ergibt sich unter Umständen, dass Personen als Kontoinhaber gemeldet werden, denen die entsprechenden Erträge auf den Konten steuerlich gar nicht zuzurechnen sind, weil eine steuerlich abschottende «echte» Versicherung vorliegt. Im Einzelfall empfiehlt sich daher eine Prüfung der Versicherungspolizze auf ihre steuerliche Abschottungswirkung nach österreichischem Steuerrecht.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bei entsprechender AIA Meldung betreffend ausländische Rechtsträger bzw ausländische Er- und Ablebensversicherungen stets eine Prüfung dahingehend vorgenommen werden sollte, ob der ausländische Rechtsträger bzw die ausländische Er- und Ablebensversicherung nach österreichischem Steuerrecht steuerlich abschottend ist.

Welche Sachverhaltskonstellationen sind von den Fragenvorhalten typischerweise umfasst?

Werden dem österreichischen Finanzamt Daten von beherrschenden Personen von Vermögenstrukturen/meldepflichtigen Personen von Versicherungen übermittelt, so versendet dieses einen Fragenvorhalt an die jeweilige Person, damit eine korrekte steuerliche Qualifizierung der Vermögensstruktur/Versicherung vorgenommen werden kann.

Inhaltlich sind von diesen Fragenvorhalten vor allem nachfolgend (aber nicht abschließend) aufgelistete Strukturen bzw Sachverhaltskonstellationen erfasst, die typischerweise erstmals auf dem Radar des österreichischen Fiskus aufgetaucht und deswegen von besonderem Interesse für den österreichischen Fiskus sind:

  • Alle angloamerikanischen und diesen vergleichbaren Trust-Konstruktionen mit österreichischen Settlors oder österreichischen Begünstigten (zB Kanalinseln, Singapur, Neuseeland, Malta usw), 
  • Alle nicht-liechtensteinischen Stiftungen (zB Panama, Curacao usw.), die nicht unter das Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein fallen, mit ihren weltweit geführten Depots, soweit ein österreichischer Stifter oder österreichische Begünstigte existieren;
  • Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften im Ausland;
  • Ausländische Er- und Ablebensversicherungen, die für Zwecke der Steuerabkommen Österreich-Schweiz und Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein als steuerlich intransparent galten und deswegen nicht zwangsregularisiert wurden.

Was ist zu tun, wenn man einen Fragenvorhalt vom Finanzamt erhält?

Durch die Fragenvorhalte der österreichischen Finanzverwaltung zum konkreten, durch den AIA bekannt gewordenen Sachverhalt tritt der Steuerpflichtige in aller Regel in eine Verteidigungssituation ein, in der er/sie seine/ihre vertretbare Rechtsansicht darlegen und gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung argumentieren kann.

Hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Kopie der Meldung zu erhalten?

Grundsätzlich ist es möglich, eine Kopie der AIA-Meldung, von der man betroffen ist, zu erhalten. Wird die Akteneinsicht seitens des Finanzamtes verweigert (eingeschränkte Akteneinsicht), so ist dies in aller Regel ein Indiz für eine finanzstrafrechtliche Verfolgung. Dementsprechend sollte unter diesen Umständen eine finanzstrafrechtliche Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.

Ist eine Offenlegung noch möglich, wenn der Steuerpflichtige bereits einen Fragenvorhalt erhalten hat?

Eine vorsorgliche Offenlegung iSd § 29 FinStrG ist nur mehr in sehr eingeschränktem Umfang möglich (und zwar wegen des Ausschlussgrundes der „Tatentdeckung, die dem Steuerpflichtigen bekannt geworden ist“ – durch den Fragenvorhalt der österreichischen Finanzverwaltung zu einem konkreten Sachverhalt ist oftmals dieser Ausschlussgrund verwirklicht). Entscheidend ist allerdings stets, ob sich die Finanzbehörde durch die übermittelten Informationen ein derartig konturiertes Sachverhaltsbild (hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale) zeichnen kann, dass damit der Verdacht auf Abgabenverkürzungen sehr naheliegend ist. Dies ist von der Beweislage im Einzelfall abhängig. Im einzelnen Fall ist es daher nicht undenkbar, trotz bereits erhaltenen Fragevorhaltes des Finanzamtes noch wirksam eine strafbefreiende Selbstanzeige einzubringen. Zu berücksichtigen ist, dass eine „zu spät“ eingereichte Selbstanzeige zwar nicht mehr völlig strafbefreiend, aber dennoch erheblich strafmildernd wirken kann.

Was können wir für Sie tun?

Durch den AIA kommt es aktuell zur umfassenden "Nagelprobe" der steuerlichen Abschottungswirkung ausländischer Strukturen sowie ausländischer Er- und Ablebensversicherungen nach österreichischem Steuerrecht. Wir haben mehr als 15 Jahre „Fronterfahrung“ in der Verteidigung der steuerlichen Abschottungswirkung ausländischer Strukturen bzw. ausländischer Er- und Ablebensversicherungen und stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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