Tax Flash: BMF: Sonderregelungen betreffend Coronavirus

BMF: Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Entsprechend einer vorliegenden Information des BMF sollen diverse Maßnahmen wie insbesondere Reduktion von ESt/KSt-Vorauszahlungen, Stundungen, Ratenzahlungen und Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen umgehend umgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Climber

Die entsprechende BMF-Information (siehe hier) wurde kürzlich an diverse Interessensvertreter versandt und soll demnächst auch in der Findok erscheinen.

Gemäß der BMF-Information sollen insbesondere Liquiditätsengpässe durch Zahlungserleichterungen abgefangen werden, sofern die Liquiditätsengpässe auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion bzw die behördlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung zurück zu führen sind. Diese Maßnahmen beruhen ohnedies auf im Abgabenrecht vorgesehen Maßnahmen, die von Unternehmen in Krisen genutzt werden können. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung ist das BMF sehr liberal, da gemäß der Information im betreffenden Antrag an das Finanzamt eine glaubhafte Aussage genügt, dass der betreffende Steuerpflichtige von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektionen betroffen ist. Gerne unterstützen Sie Ihr KPMG-Berater bei der Vorbereitung entsprechender Anträge. Sämtliche Anträge sind von den Finanzämtern gemäß der BMF-Information sofort zu erledigen. Auf der BMF-Homepage sind auch bereits entsprechende Musteranträge und weitere Informationen zu finden (siehe hier).

Im Einzelnen sieht die BMF-Information folgende Erleichterungen vor:

1. Herabsetzung/Nicht-Festsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020

Macht der Steuerpflichtige seine Betroffenheit durch SARS-CoV-2-Virus-Infektionen glaubhaft, sind Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 gegebenenfalls bis auf Null zu reduzieren. Dies wird jedenfalls bei Branchen der Fall sein, bei denen entsprechende Gewinneinbrüche aufgrund der vorliegenden Lage zu erwarten sind. Entsprechende Anträge können bis 31. Oktober 2020 gestellt werden, jedoch wird sich empfehlen diese zumindest vor 15. Mai, wenn die zweite Vorauszahlung fällig ist, zu stellen. Bei besonderen starkem Gewinneinbruch sollte überhaupt der entsprechende Herabsetzungsantrag unverzüglich gestellt werden, da dann das bereits bezahlte Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben wird.

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht ohnedies mit Null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung grundsätzlich auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Ist der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt eine teilweise oder gänzliche Nicht-Festsetzung anregen.

Zusätzlich hat das Finanzamt von Amts wegen von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen („Anspruchzinsen“) abzusehen, wenn sich nach der Veranlagung 2020 (aufgrund der vorgelagerten Herabsetzung bzw Nicht-Festsetzung der Vorauszahlungen) Nachforderungen ergeben.

2. Stundung und Ratenzahlung

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Das Finanzamt hat dabei im Rahmen der Ermessensausübung auf die im Einzelfall durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Situation Bedacht zu nehmen. Dem Wortlaut nach ist diese Möglichkeit nicht auf bestimmte Abgaben eingeschränkt, sodass uE entsprechende Anträge zB auch für Umsatzsteuervorauszahlungen möglich wären. Bis zur Erledigung des Stundungsantragen ist die Zahlungspflicht gehemmt und dürfen keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden.

Stellt der Steuerpflichtige gleichzeitig mit dem Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung den Antrag keine Stundungszinsen festzusetzen, hat das Finanzamt dem Antrag zu entsprechen, wenn der Steuerpflichtige seine konkrete Betroffenheit glaubhaft machen kann.

3. Herab- oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen

Ein bereits verhängter Säumniszuschlag ist auf Antrag des Steuerpflichtigen bei dessen Glaubhaftmachung seiner Betroffenheit durch das SARS-CoV-2-Virus ebenso herab bzw nicht festzusetzen.

4. Betriebsprüfungen

Dem Vernehmen nach sollen auch Betriebsprüfungen unterbrochen bzw diesbezügliche Amtshandlungen ausgesetzt oder unterbrochen werden. Der Außenprüfung sollte mitgeteilt werden, dass das Unternehmen in seiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen ist und daher nicht in der Lage ist, die entsprechenden Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten bereit zu stellen. Bei Wegfall der Notsituation muss dies der Abgabenbehörde mitgeteilt bzw. mit dem Prüfungs- , Kontrollorgan unverzüglich Kontakt aufgenommen werden.

In der BMF-Information gibt es dazu allerdings noch keine konkreten Aussagen.

5. Weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten in der Krise

Vorläufig wurden vom Bundesministerium noch keine Erleichterungen im Falle von Fristversäumnissen, die durch eine SARS-CoV-2-Virus verursacht wurden, verlautbart. Wir möchten diesbezüglich aber darauf hinweisen, dass bei drohenden Fristversäumnissen jedenfalls ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden kann. Dies betrifft beispielsweise Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen oder auch Rechtsmittelfristen. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt (wie auch schon bisher) dies gerade in dieser Sondersituation liberal handhaben wird.

Sollte tatsächlich eine Frist versäumt werden und erleidet der Steuerpflichtige dadurch einen Rechtsnachteil, kann gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Im Falle einer Bewilligung kann trotz Fristversäumnis der entsprechende Antrag (zB Rechtsmittel) eingebracht werden. Anwendungsvoraussetzung für § 308 BAO ist insbesondere eine Glaubhaftmachung, dass der Steuerpflichtige aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbarem Ereignissen verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach der langjährigen Judikatur des VwGH ist insbesondere eine Krankheit, die zur Dispositionsunfähigkeit führt, jedenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung. Auch hier wird davon auszugehen sein, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte dies liberal handhaben werden.

Es sollte davon auszugehen sein, dass von der Finanzverwaltung noch weitere erleichternde Maßnahmen gesetzt werden sollten. Insbesondere wäre eine automatische Hemmung aller Fristen bis zur Bewältigung der Corona-Krise wünschenswert.

Gerne unterstützt Sie ihr KPMG-Berater bei allfälligen Anträgen.

Wir werden Sie über weitere Entwicklungen betreffend dem Coronavirus weiterhin zeitnah informieren. Selbstverständlich steht Ihnen in der Zwischenzeit Ihr KPMG-Berater gerne für allfällige Anliegen zur Verfügung. 

 

Hier finden Sie weitere rechtliche Infos zum Coronavirus: https://www.kpmg-law.at/aktuelles/

So kontaktieren Sie uns