Tax Flash: BFG legt EuGH 2 Fragen zu § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG vor
BFG legt EuGH 2 Fragen zu § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG vor
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich im ersten Verfahren (RE/5100002/2020; C-59/20) mit der Frage zu befassen, ob die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Software durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG fällt. Im zweiten Verfahren (RE/5100001/2020; C-58/20) hat sich das Bundesfinanzgericht mit der Frage zu beschäftigen, was grundsätzlich unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen“ fällt und davon abgeleitet, unter welchen Voraussetzungen Leistungen eines Dritten an eine Kapitalanlagegesellschaft noch unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen“ zu subsumieren sind.
Beide Verfahren beschäftigen sich mit der Frage des Umfanges der umsatzsteuerlichen Befreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG. In beiden Verfahren ist die Frage einer Definition Verwaltung von Sondervermögen zentrales Thema.
Im ersten Verfahren gewährt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (SC) einer österreichischen KAG gegen Zahlung einer Einmalgebühr ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Software für das Risk-Management und die Performance Messung. Zusätzlich erbringt die SC diverse Leistungen zur Unterstützung der KAG wie zB Parametrisierung/Implementierung des Systems, Einschulung der Mitarbeiter etc. Die Software ist nur für die bereits in der KAG vorhandene Software geeignet und kann auch nur im Zusammenspiel funktionieren.
Im zweiten Verfahren ist strittig, ob die von einem Dritten erbrachte Dienstleistung an eine KAG zur Ermittlung der steuerlichen Werte auf Ebene der Anteilinhaber unter die Definition der Verwaltung von Sondervermögen fällt.
Das BFG versucht in beiden Verfahren in der Argumentation zuerst auf die Frage einzugehen, ob es sich bei den jeweiligen Leistungen um solche handelt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen stehen. Präzise formuliert, ob es sich bei den Leistungen um spezifische und wesentliche Verwaltungsleistungen handelt.
Zuerst stellt sich dabei die Frage, ob die Leistungen jeweils einen wesentlichen Teil der Fondsverwaltung ausmachen, oder – wie jeweils von der Finanzbehörde vertreten – es sich nur um eine bloß untergeordnete Dienstleistung im Bereich der Verwaltung von Sondervermögen handelt. Für die Frage, ob sie untergeordnet ist, argumentiert die Finanzbehörde, dass dies dann der Fall ist, wenn nicht die Gesamtheit von Verwaltungsleistungen ausgelagert wird.
Weiters stellt das BFG unter Bezugnahme auf die Rechtssache Abbey National fest, dass es für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht auf die Person des Leistenden ankommt, sondern auf die Art der erbrachten Leistung. Dies wird in der Rs Bookit insoweit ergänzt, dass die Automatisierung einer Dienstleistung nichts an der Art der zugrundeliegenden Dienstleistung ändern kann. Hinsichtlich der Steuerbefreiung kommt es zudem auf ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes an, wie auch der VwGH in seinen Urteilen (zuletzt Ro 2018/13/0017 v. 20.2.2019) festhält. Was genau unter einem „ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ zu verstehen ist, leitet das BFG wieder aus den Schlussanträgen zur Rechtssache Abbey National ab: Eine Eigenständigkeit wäre dann erreicht, wenn der Dritte eine Gesamtheit von Leistungen übernimmt, die einen wesentlichen Teil aller bei der Fondsverwaltung anfallenden Aufgaben ausmacht.
Zu der Einräumung von Nutzungsrechten verweist das BFG auch auf ein britisches Urteil, bei dem derartige Leistungen unter den Begriff der Verwaltung von Sondervermögen eingereiht wurden. Das BFG hat allerdings Zweifel, ob der Fall insoweit vergleichbar ist, da in diesem Fall der außenstehende Verwalter mit dessen Software und eigenen Mitarbeiter in einem erheblich größeren Ausmaß Leistungen erbracht hat. Die rechtliche Argumentation dieses Urteils erscheint für das BFG im Hinblick auf die unionskonforme Auslegung bisheriger Urteile durch den EuGH nicht schlüssig.
Anmerkung:
Das BFG ist von der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung nicht überzeugt und hat die Verfahren bis zur Auslegung des EuGH ausgesetzt. Spannend sind beide Rechtssachen und es bleibt zu hoffen, dass damit eine weitere Klärung iZm dem Umfang der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 8 i UStG möglich wird. Fraglich bleibt allerdings, in welchem Umfang der EuGH hier entscheiden und nicht die Klärung der Sachverhaltselemente zur Definition an das BFG zurückverweisen wird.