Tax News: Änderung der Sachbezugswerte-Verordnung betreffend die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen

Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen

Die Sachbezugswerte-Verordnung betreffend die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge wurde in mehrfacher Hinsicht angepasst. Neben der Definition des Begriffs „Kraftfahrzeug“, der Anpassung des CO2-Emissionsgrenzwertes an den technologischen Fortschritt und neue Messverfahren, erfolgte auch eine Neuregelung zur Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftfahrzeugen sowie bei Kostenbeiträgen des Arbeitnehmers und die Festlegung, dass bei Fahrrädern und Krafträdern mit keinem CO2-Ausstoß ein Sachbezug von Null anzusetzen ist.

1000
Wanderer

Die im BGBl II 314/2019 kundgemachte Änderung der Sachbezugswerte-Verordnung (SB-VO) enthält eine Reihe von Neuerungen zur Bewertung der Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge:

1) Definition des Begriffs „Kraftfahrzeug“

Erstmals wird explizit festgelegt, dass § 4 SB-VO auf Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 („ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist“) anzuwenden ist.

Dadurch werden nun ausdrücklich auch Kombis, Omnibusse, LKW, Zugmaschinen und Sattelfahrzeuge erfasst. Darüber hinaus ist damit – entgegen Rz 174a der LStR – auch für die Zurverfügungstellung von Mofas, Mopeds und Fahrrädern mit Hilfsmotor, sofern diese nicht ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden, ein Sachbezug zuzurechnen.

2) Anpassung des CO2-Emmisionsgrenzwertes an das WLTP-Verfahren

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens zur Ermittlung des CO2-Emissionswertes kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte. Im Hinblick darauf werden die in § 4 Abs 1 Z 2 SB-VO vorgesehenen CO2-Grenzwerte angehoben.

Bislang wird dem dadurch Rechnung getragen, dass die Finanzverwaltung bis 31.12.2019 eine Rückrechnung vom WLTP-Wert auf den Wert gemäß dem alten NEFZ-Verfahren für zulässig erklärt hat (vgl Info des BMF vom 13.02.2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019).

Nach der Neuregelung sind als maßgebliche CO2-Werte laut Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gem KFG 1967 heranzuziehen:

  • der kombinierte bzw bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,
  • für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer.

Die Neuregelung ist ab 01.04.2020 für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.03.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein der WLTP-Wert bzw WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Auf PKW mit Erstzulassung vor dem 31.03.2020 und Kraftfahrzeuge, für die der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert nicht ausgewiesen ist (sog „auslaufende Serien“ iSv § 15 Abs 22 NoVAG), sind weiterhin die CO2-Grenzwerte nach der bisherigen Fassung des
§ 4 Abs 1 Z 2 SB-VO anzuwenden.

Unklar ist, wie in jenen Fällen vorzugehen ist, in denen die Erstzulassung nach dem 31.12.2019, aber vor dem 01.04.2020 erfolgt, im Typenschein aber ein WLTP- bzw WMTC-Wert ausgewiesen ist. Nach dem Verordnungstext sind in diesen Fällen noch die alten, nicht an den WLTP-Wert angepassten CO2-Grenzwerte heranzuziehen. Dem Vernehmen nach wird das BMF auch für Erstzulassungen in diesem Zeitraum die Rückrechnung auf den NEFZ-Wert für zulässig erachten.

3) Anpassung der CO2-Emissionsgrenzwerte an den technologischen Fortschritt

Mit dem Ziel, dem technologischem Fortschritt Rechnung zu tragen, soll die jährliche Senkung der CO2-Emissionswert-Grenze für Erstzulassungen mit WLTP-Wert auch nach 2021 um 3 g/km bis 2025 fortgesetzt werden.

 Jahr der Erstzulassung   CO2-Emmisionswert
(WLTP-Verfahren)
2020 141 g/km
2021 138 g/km
2022 135 g/km
2023 132 g/km
2024 129 g/km
ab 2025 126 g/km

 

4) Reaktion auf die VwGH-Rechtsprechung zu Vorführkraftfahrzeugen

Bisher regelte § 4 Abs 6 der SB-VO, dass für die Berechnung des Sachbezuges aus der Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Der VwGH hat kürzlich entschieden, dass diese Regelung auf Vorführkraftfahrzeuge, die Kfz-Händler ihren Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlassen, anzuwenden ist und der 20 %ige Bewertungszuschlag auch die NoVA-Befreiung der Händler abdeckt (vgl dazu TPN 2/2019).

Nunmehr wird ausdrücklich festgelegt, dass die USt und fiktive NoVA zu den Anschaffungskosten des Kfz-Händlers hinzuzurechnen sind. Im Gegenzug wird der Bewertungszuschlag auf 15 % reduziert. Die Neuregelung tritt mit 01.01.2020 für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 erstmalig zugelassen werden, in Kraft.

5) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Sachbezug PKW

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert.

Das BFG hat diesbezüglich kürzlich entschieden, dass laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers – entgegen der Auffassung des Finanzverwaltung und für den Steuerpflichtigen günstiger – erst nach Anwendung der Sachbezugshöchstbeträge (je nach CO2-Ausstoß
EUR 720,00 bzw EUR 960,00) zu berücksichtigen sind (vgl dazu TPN 5/2019). Die Finanzverwaltung hat auf diese Entscheidung des BFG in zweifacher Weise reagiert:

  • Gegen die BFG-Entscheidung wurde (außerordentliche) Amtsrevision eingebracht.
  • In § 4 Abs 7 SB-VO wurde nun eine ausdrückliche Regelung eingefügt, die die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, wonach laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Berücksichtigung der Sachbezugshöchstbeträge abzuziehen sind, verankert.

    Analog wurde der Verordnungstext auch bezüglich einmaliger Kostenbeiträge angepasst (Berücksichtigung des Sachbezugshöchstbetrages erst als letzter Berechnungsschritt). Beide Neuregelungen zur Berücksichtigung von Kostenbeiträgen beim Sachbezug PKW sind per 01.11.2019 anwendbar.

6) Kein Sachbezug für Fahrräder und Krafträder mit keinem CO2-Emissionswert

Der neu eingefügte § 4b, der ab 01.11.2019 in Kraft tritt, legt fest, dass für privat nutzbare arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit Elektro-Antrieb (CO2-Emissionswert von 0 g/km; laut Materialien zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist.

So kontaktieren Sie uns