Tax News: Neues Digitalsteuergesetz 2020
Neues Digitalsteuergesetz 2020
Im Rahmen des am 20. September 2019 erlassenen AbgÄG 2020 wurde auch das Digitalsteuergesetz 2020 beschlossen, das die Einführung einer 5%igen Digitalsteuer auf Onlinewerbung umfasst.
Wie bereits in den Tax News 06-07/2019 berichtet, wurden noch vor der Nationalrats-Sommerpause mehrere Initiativanträge eingebracht. Am 20. September 2019 hat der Nationalrat sodann noch vor den Nationalratswahlen das Steuerreformpaket (insb AbgÄG 2020 und StRefG 2020) – darunter auch das neue Digitalsteuergesetz 2020 – erlassen. Der Bundesrat hat am 10.10.2019 der Steuerreform zugestimmt. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des neu geschaffenen Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020 – siehe auch hier) geben.
1. Allgemein: Steuergegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 1 Abs 1 DiStG 2020 knüpft beim Steuergegenstand an Onlinewerbeleistungen an, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird, und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet.
Die technisch durchaus anspruchsvollen Tatbestandsmerkmale des Steuergegenstands werden sodann gesetzlich noch gesondert definiert.
- Onlinewerbeleistungen (§ 1 Abs 2): Als Onlinewerbeleistungen gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Letztere können durch eine ausdrückliche VO-Ermächtigung festgelegt werden, um insbesondere die Gleichbehandlung vergleichbarer Leistungen sicher zu stellen bzw um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Nicht erfasst sind Werbeleistungen, die dem Werbeabgabengesetz 2000 unterliegen, sowie die Lieferung digitaler Inhalte, wie etwa Software oder Streaming. - Onlinewerbeleister (§ 2 Abs 1): Onlinewerbeleister sind Unternehmen, die
1. Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und
2. innerhalb eines Wirtschaftsjahres- einen weltweiten Umsatz von zumindest MEUR 750 und
- im Inland einen Umsatz von zumindest MEUR 25 aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen.
Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe iSd § 2 VPDG, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen
- Nutzer (§ 2 Abs 2): Eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Gerät auf eine digitale Schnittstelle zugreift.
- Digitale Schnittstelle (§ 2 Abs 3) bezeichnet jede Art von Software (einschließlich Websites oder Teile davon sowie mobile Anwendungen), auf die Nutzer zugreifen können.
- IP-Adresse (§ 2 Abs 4) bezeichnet eine Folge von alphanumerischen Zeichen, die einem Netzwerkgerät zugeordnet ist, um dessen Kommunikation über das Internet zu ermöglichen.
Aufgrund der Anknüpfung an die IP-Adresse liegt etwa keine inländische IP-Adresse vor, wenn man im Ausland WLAN benützt. Sollte jedoch der Nutzer über einen VPN-Service einen ausländischen Server benutzen, dürfte es wohl zu Verwerfungen kommen. Wird generell eine andere Technologie zur Geolokalisierung verwendet (Geotargeting, Geolocation), ist eine solche Technologie der IP-Adresse gleichgestellt.
2. Zum Steuergegenstand der im Inland erbrachten Onlinewerbeleistungen
Wie bereits zuvor zu § 1 Abs 1 DiStG 2020 ausgeführt, muss sich die Onlinewerbeleistung (auch) an inländische Nutzer richten. Bei der bisherigen klassischen Werbeabgabe ist ein ähnlicher Inlandsbezug gegeben: Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbung in Hörfunk oder Fernsehen vom Ausland verbreitet, gilt sie als im Inland erbracht (das betrifft insb die „Werbefenster Österreich“ von deutschen Privatsendern).
Bei Onlinewerbung lässt sich vereinfachend zwischen individualisierter (auf den Nutzer zugeschnittener) Onlinewerbung und Bannerwerbung unterscheiden. Erstere wird sich immer an den inländischen Nutzer richten. Im Fall von Bannerwerbung etwa auf einer ausländischen Zeitungshomepage mit spezieller Bannerwerbung für Österreich („Österreich-Banner“) wird sich diese ebenfalls an inländische Nutzer richten. Erscheint hingegen auf der ausländischen Zeitungshomepage eine fixe Bannerwerbung für alle Nutzer/Leser, richtet sich diese vor allem an ausländische Nutzer (vgl Mayr in RdW 2019, 265 f).
3. Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerschuldner
Gem § 3 Abs 1 DigStG 2020 ist die Bemessungsgrundlage für die Digitalsteuer das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, wobei sich diese um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister vermindert, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind. Der Steuersatz beträgt 5%.
Steuerschuldner ist nach § 4 Abs 1 DigStG 2020 der Onlinewerbeleister selbst; dies gilt auch dann, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle (zB Website) ist und zur Onlinewerbeleistung „nur“ beiträgt.
4. Erhebung der Steuer
Die Digitalsteuer ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruches (der wiederum mit Ablauf des Monats entsteht, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird) zu entrichten. Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner (der Onlinewerbeleister) eine Jahressteuererklärung einzureichen, in der ua die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen sind.
5. Inkrafttreten
Das neue Digitalsteuergesetz 2020 ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 erbracht werden.
6. Potentieller Beihilfecharakter iSd Art 107 Abs 1 AEUV?
Vor dem Hintergrund des EU-Beihilfenrechts (Beihilfeverbot iSd Art 107 Abs 1 AEUV) könnten die im DiStG 2020 geregelten Maßnahmen durchaus kritisch zu hinterfragen sein (vgl ausführlich Geringer in ÖStZ 2019, 393ff).
Einerseits werden aufgrund der Schwellenwerte in § 1 Abs 2 DigStG 2020 nur sehr wenige digitale Unternehmen der Digitalsteuer unterliegen. Dadurch könnte sich nach europarechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe ergeben, weil kleinen und mittleren Medienunternehmen zwar nicht unmittelbar Mittel vom Fiskus zugeschossen werden, sie aber von der Digitalsteuer ausgenommen sind und daher von öffentlichen Lasten befreit werden.
Andererseits werden österreichische Medienunternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus dem EU-Raum besser gestellt, weil sie gem § 8 Abs 4 DigStG 2020 mit jährlich MEUR 15 in ihrem digitalen Transformationsprozess gefördert werden sollen.
Grundsätzlich ist bei Annahme einer Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV die Kommission gem § 108 Abs 3 AEUV vor der beabsichtigten Einführung der Beihilfen darüber zu unterrichten, und zwar so rechtzeitig, dass sich diese zur geplanten Maßnahme äußern kann.
Da das DiStG 2020 bereits erlassen wurde, bleibt die weitere Rechtsentwicklung insbesondere vor dem Hintergrund des potentiellen Beihilfecharakters abzuwarten.