Tax News: Ab 2020 geltende Neuerungen im Lohnsteuerrecht

Ab 2020 geltende Neuerungen im Lohnsteuerrecht

Der Nationalrat hat vor der Wahl Änderungen im Lohnsteuerrecht beschlossen, die ab 2020 in Kraft treten. Von Bedeutung ist insbesondere, dass die Arbeitgeber mit der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr prüfen müssen, ob die unterjährig lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr ausgezahlten laufenden Bezüge ausmachen. Trifft dies zu, müssen die sonstigen Bezüge, die in der Jahresdurchrechnung das Jahressechstel übersteigen, im Zuge einer Aufrollung mit dem Lohnsteuertarif des Auszahlungsmonats versteuert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass zukünftig auch Arbeitgeber ohne Inlandsbetriebsstätte einen Lohnsteuerabzug vornehmen müssen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Wenn solche Arbeitgeber beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, können sie einen Lohnsteuerabzug vornehmen.

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Der Nationalrat hat vor der Wahl im Rahmen des Steuerreformgesetzes (StRefG) 2020 und des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2020 steuerliche Änderungen beschlossen, die auch das Lohnsteuerrecht betreffen:

— Der Ermittlung des lohnsteuerbegünstigten Jahressechstels für sonstige Bezüge wird eine unterjährige Hochrechnung der bisher zugeflossenen laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug zugrunde gelegt. Dieser Berechnungsmodus kann bei Bezugsschwankungen dazu führen, dass im Ergebnis mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt lohnbesteuert wird.

Zur Vermeidung einer solchen Ausreizung der Sechstelbestimmung wird mit Wirkung ab 2020 festgelegt, dass die lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge ausmachen dürfen. Der Arbeitgeber muss daher bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr eine entsprechende Jahresdurchrechnung durchführen. Stellt sich dabei heraus, dass mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt lohnbesteuert wurde, muss im Zuge einer Aufrollung der übersteigende Betrag nach § 67 Abs 10 EStG versteuert werden.

Ausdrücklich von der Verpflichtung der Jahresdurchrechnung ausgenommen sind Fälle der Elternkarenz. Abzuwarten bleibt, ob die Verwaltungspraxis diese Ausnahme auch in anderen Fällen, in denen dies sachgerecht erscheint (zB bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit), zulässt.

Das in der Vergangenheit vieldiskutierte Modell der steueroptimalen Prämienauszahlung nach dem so genannten Siebentelmodell, bei dem genau ein Sechstel der Prämie begünstigt lohnbesteuert wird, wird durch diese Neuregelung nicht in Frage gestellt, sondern uE vielmehr bestätigt.

— Nach der aktuellen Rechtslage müssen Arbeitgeber nur für jene Arbeitnehmer, die im Rahmen einer inländischen Lohnsteuerbetriebsstätte (Betriebsstätte iSd § 81 EStG) dieses Arbeitgebers zum Einsatz kommen, Lohnsteuer abführen.

Ab 2020 sind auch Arbeitgeber, die keine Lohnsteuerbetriebsstätte im Inland haben, hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer, die der unbeschränkten Besteuerung unterliegen (Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt), zur Lohnsteuerabfuhr verpflichtet. Soweit derartige Arbeitgeber beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, können sie eine Lohnbesteuerung vornehmen.

Die letztgenannte Regelung bildet eine rechtliche Grundlage für den zur Vermeidung der Abzugsteuer notwendigen freiwilligen Lohnsteuerabzug bei Inbound-Überlassungen.

— Die angeführten Gesetze enthalten darüber hinaus folgende ab 2020 wirksame Neuerungen:

—  In Bezug auf die Veranlagungspflicht beschränkt steuerpflichtiger Personen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften soll eine Angleichung an die Rechtslage bei unbeschränkt Steuerpflichtigen erfolgen. Daher ist nunmehr eine Pflichtveranlagung vorgesehen, wenn beschränkt Steuerpflichtige

— neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte von mehr als EUR 730 jährlich oder

— im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden,

beziehen.

—  Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen erhalten einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bis zu EUR 300,00, der nicht im Zuge der Lohnverrechnung, sondern nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird. Den vollen Zuschlag von EUR 300,00 erhalten Steuerpflichtige, deren Jahreseinkommen EUR 15.500,00 nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null.

—  Die Pensionistenabsetzbeträge werden erhöht. Die maximalen Absetzbeträge werden von EUR 400,00 auf EUR 600,00 (allgemeiner Pensionistenabsetzbetrag) bzw EUR 764,00 auf EUR 964,00 (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) angehoben.

—  Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Steuerpflichtige, für die sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird erhöht:

—  Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, erhöht sich der maximale Betrag der SV-Erstattung, der grundsätzlich EUR 400,00 bzw bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale EUR 500,00 ausmacht, um EUR 300,00 (SV-Bonus).

—  Pensionisten sind 75 % (bisher 50 %) der SV-Beiträge, maximal EUR 300,00 (bisher EUR 110,00) rückzuerstatten. 

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