Tax News: VwGH zur umsatzsteuerlichen Einordnung eines Leasingvertrages

VwGH zur umsatzsteuerlichen Einordnung

Mit Urteil vom 30.04.2019 hat der VwGH einen Immobilienleasingvertrag beurteilt und erstmals auch die Aussagen des EuGH in der Rs Mercedes Benz Financial Services UK Ltd herangezogen.

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Christian Halwachs

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Dem Urteil des VwGH (Ra 2017/15/0071) lag ein Immobilienleasingvertrag zu Grunde. Der Leasinggeber (LG, Enkelgesellschaft der Leasingnehmerin, LN) hat auf Basis eines Baurechts ein Gebäude umfassend umgebaut bzw neu errichtet und an die Leasingnehmerin vermietet. Die LN hat als Bank die Refinanzierung der Enkelgesellschaft übernommen, zusätzlich wurde eine Kaution im Rahmen der Vorgaben der EStR vereinbart, die den Restwert signifikant unterschritt. Das Baurecht wurde für eine deutlich über die Vertragslaufzeit (Kündigungsverzicht der LN) hinausgehende Dauer eingeräumt. Im Vertrag war eine unspezifizierte Klausel für den Beendigungszeitpunkt enthalten, wonach am Ende der Grundmietzeit das Leasingobjekt zurück zu stellen war, wenn es nicht von der LN erworben wird. Eine Kaufoption war tatsächlich nicht vereinbart, so gab es keinerlei Optionspreisklausel. Nur im Falle einer ao Vertragsauflösung steht der LN 75 % eines Mehrwerts zu.

Das BFG schloss aus den Gesamtumständen, dass das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt der LN zuzurechnen ist, somit eine Lieferung an die LN gegeben ist. Der VwGH legte dar, dass eine Lieferung gegeben ist, wenn dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Die Verschaffung der umfassenden wirtschaftlichen Sachherrschaft am Leasinggut ist der Verschaffung der Verfügungsmacht im Sinne einer endgültigen Zuwendung des wirtschaftlichen Gehaltes des Leasinggutes gleichzuhalten. Liegt daher in der Übergabe des Leasinggutes vom Leasinggeber an den Leasingnehmer die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, stellt dieser Vorgang umsatzsteuerlich eine Lieferung dar. Anhand der Vertragsbestimmungen, insbesondere der lediglich im ao Auflösungsfall gegebene Chance an Wertsteigerungen der LN, sah der VwGH die Voraussetzungen für die Annahme der LN als wirtschaftliche Eigentümerin nicht als gegeben an.

Überdies prüfte er auch, ob im Falle der Annahme einer Kaufoption die vom EuGH geforderten Kriterien vorliegen. Demnach müßte die Ausübung der Kaufoption die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für die LN darstellen. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinn bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenslage den Gegenstand entweder erwerben, dem Leasinggeber zurückgeben oder weiter mieten kann. In diesem Zusammenhang erkennt der VwGH, dass im angefochtenen Erkenntnis nicht aufgezeigt wird, dass (auf Grund der finanziellen Vertragsbedingungen) am Ende der Grundmietzeit davon ausgegangen werden müsse, dass die Leasingnehmerin - bei Unterstellung einer wirtschaftlich rationalen fremdüblichen Vorgangsweise - von der im Leasingvertrag angesprochenen Möglichkeit, das Leasingobjekt zu erwerben, Gebrauch machen werde.

Letztlich kam der VwGH sowohl auf Basis des wirtschaftlichen Eigentums als auch der Anforderungen an die Ausübung einer Kaufoption zum gleichem Ergebnis. Offen bleibt nun, ob Leasingverträge tatsächlich nur mehr dann als Lieferung zu qualifizieren sind, wenn zivilrechtlich Eigentum erworben wird bzw von der Ausübung einer Kaufoption ausgegangen werden muss. Dies wird wohl weiteren Urteilen vorbehalten bleiben.

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